Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Versicherungskaufmann, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg wegen EUR 41.583,10 sA (in eventu EUR 10.385,47 sA und Feststellung [EUR 10.000]), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.385,78) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.2.2025, **-57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.551,88 (darin enthalten EUR 247,78 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger schloss am 2.3.2015 bei einer Autohändlerin einen Kaufvertrag über einen Neuwagen der Marke B* **. Der Kaufpreis betrug EUR 39.980,02. Zahlungsbedingungen enthält der Kaufvertrag nicht. Im Fahrzeug ist ein 2.0 Liter-TDI-Motor der Baureihe ** verbaut, der gemäß EURO 6 typisiert ist. Die Beklagte ist die Motor- und Fahrzeugherstellerin.
Der Kläger hatte nicht die finanziellen Mittel um das Fahrzeug zu kaufen, weshalb er von vornherein plante, es über ein Finanzierungsleasing zu erwerben. Noch vor Abschluss des Kaufvertrags erkundigte sich der als Versicherungskaufmann tätige Kläger, ob er einen Leasingvertrag bei der C* D* GmbH (= Leasinggeberin) erhalten würde. Er gab seine „Daten ein“ und erhielt innerhalb weniger Tage das positive Ergebnis der Bonitätsprüfung, was der Kläger bereits bei Kaufabschluss wusste.
Die Vertragsunterlagen zum Leasingvertrag (Restwertfinanzierungsleasing) druckte der Kläger am 4.3.2015 aus und unterfertigte an diesem Tag auch den Leasingantrag. Aufgrund seiner Anstellung als Versicherungskaufmann wurden ihm Mitarbeiterkonditionen gewährt. Er leistete eine Anzahlung von EUR 12.000 und danach 60 monatliche Leasingraten in Höhe von EUR 273,26. Nach den vereinbarten Leasingbedingungen konnte er das Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zum kalkulierten Restwert von EUR 13.000 (inklusive Umsatzsteuer) kaufen. Der Kläger überwies Anfang Juni 2015 die Anzahlung von EUR 12.000 vereinbarungsgemäß an die Autohändlerin. Der Kläger erhielt das Fahrzeug Anfang Juni 2015. Das Fahrzeug wurde am 3.6.2015 erstmals zum Verkehr zugelassen, zunächst auf den Namen der Verkäuferin, ab Mitte Juni 2015 auf den Namen des Klägers.
Der Leasingvertrag wurde am 13.7.2015 von der Leasinggeberin angenommen.
Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen lauten auszugsweise:
„ 1. Vertragsgrundlage und Definitionen:
1.1. Die Leasinggeberin (LO) [richtig: LG] kooperiert mit der E* D* GmbH, **. Die Kooperationspartnerin (Kopar) ist Eigentümerin des Leasingobjektes (LO).
[…]
3. Übergabe des Leasingsobjektes:
3.1. Der LN hat das LO umgehend nach Bereitstellung durch die LG oder den Lieferanten zu übernehmen. Der Bereitstellungszeitpunkt wird dem LN vom Lieferanten bekanntgegeben. Der Bereitstellungsort ist in den Besonderen Bestimmungen festgehalten.
3.2. Wird das LO dem LN von der LG, oder direkt vom Lieferanten übergeben, übernimmt der LN auch im Namen der LG zum Zwecke deren Eigentumserwerbes.
[…]
6. Eigentum, Zulassung, Zulassungsänderung:
6.1. Das LO steht und verbleibt im Eigentum der Kopar.
6.2. Das LO wird auf den Namen des LN zum Verkehr zugelassen. Der LN hat alle dafür erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen. “
Der Kläger begehrt zuletzt gestützt auf § 874 ABGB iVm §§ 146 ff StGB und Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes von der Beklagten die Zahlung von EUR 41.583.10 sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs; in eventu - der Kläger habe ein um mindestens 25 % überteuertes Fahrzeug erworben - die Zahlung von EUR 10.385,78 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Das Fahrzeug sei – auch nach dem Software-Update - mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet.
Der Kläger habe an Entgelt aus dem Leasingvertrag insgesamt EUR 41.583.10 für den Erwerb des Fahrzeugs bezahlt. Da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der Manipulationen des Fahrzeugs nicht erworben hätte, habe er einen Schaden in dieser Höhe erlitten. Der Kläger habe am 2.3.2015 einen Kaufvertrag abgeschlossen, aus dem er selbst verpflichtet gewesen sei, den Kaufpreis zu zahlen und das Fahrzeug zu übernehmen. Dass der Kläger gleichzeitig eine Leasing-Finanzierung selbst angebahnt habe und diese in der Folge auch zustande gekommen sei, ändere an der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag nichts. Der Kläger hätte das Fahrzeug auch übernehmen müssen, wenn der Leasingvertrag nicht zustande gekommen wäre. Er hätte in diesem Fall bei einer anderen Leasing-Bank um eine Finanzierung ansuchen müssen. Der Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2020 sei aus finanzieller Notwendigkeit erfolgt, um den Vorteil aus der Leasingfinanzierung nicht zu verlieren. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nichts über die im Fahrzeug verbaute (unzulässige) Abschalteinrichtung gewusst.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete eine Gegenforderung von EUR 38.108,86 (Benützungsentgelt) sowie die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens ein. Darüber hinaus werde bestritten, dass das Fahrzeug mit einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG versehen sei.
Unschlüssig sei das Klagebegehren, weil der Kläger als Leasingnehmer den Ersatz (eines Teils) des – vom Leasinggeber an den Verkäufer bezahlten – Kaufpreises begehre. Der Leasingnehmer könne lediglich einen Schaden aus dem Leasingvertrag, nicht aber einen Schaden aus dem Kaufvertrag geltend machen. Wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages vom Leasinggeber kaufe, könne er zwar einen Schaden aus diesem Kaufvertrag geltend machen, nicht aber einen Schaden aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Der einzige Schaden, der dem Leasingnehmer bei Abschluss eines Restwertleasing-Vertrages entstehen könne, sei der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeuges zum Ende des Leasingvertrages und dem im Vertrag kalkulierten und festgelegten (höheren) Restwert.
Der Kaufvertrag sei zwar mit dem Kläger abgeschlossen worden, in diesen sei aber die Leasinggeberin eingetreten. Der Kaufpreis sei von der Leasinggeberin als Eigentümerin des klagsgegenständlichen Fahrzeuges gezahlt worden. Der Kläger habe mit der Übergabe des Fahrzeugs kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs bereits wiedergegebenen noch die auf den Seiten 9 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Kaufvertrag vom 2.3.2015 die Zahlungsbedingungen offen lasse. Der Kläger habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrags gewusst, dass er eine Leasingfinanzierung in Anspruch nehmen und auch erhalten werde. Berücksichtige man weiters, dass der Leasingantrag nahezu zeitgleich mit dem Kaufvertrag gestellt worden sei, könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger von Anfang an den Erwerb des Fahrzeuges über Leasing zu finanzieren beabsichtigt habe. Dafür spreche auch, dass er die Zahlungsbedingungen laut Leasingvertrag erfüllt habe, wenngleich er die dort geforderte Kaution an den Verkäufer gezahlt habe. Der Kaufvertrag diene ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich die Leasinggeberin erworben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen habe. Der Kläger sei 2015 nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Einen anderen, als im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehenden Schaden aus dem Leasingvertrag, etwa aus überhöhten Leasingraten oder durch einen überhöhten Restwert, mache der Kläger nicht geltend. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags zu kaufen. Vor diesem Hintergrund sei beim Kläger kein Schaden auf Grund der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises eingetreten.
Nur gegen die Abweisung des Eventualbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil nach einer Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren im Eventualbegehren vollumfänglich Folge gegeben werde; in eventu das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Kläger rügt, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit den angebotenen Beweismitteln, insbesondere mit den vollständigen Leasingunterlagen samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem dazu erstatteten Sachverhaltsvorbringen auseinandergesetzt und die wesentlichen Bestimmungen des Leasingsvertrags nicht berücksichtigt. Es hätte Feststellungen zur Schadensverlagerung und zum Übergang der Gefahrtragung treffen müssen. Aus der Beilage ./AB hätte sich deutlich ergeben, dass sämtliche Ansprüche an den Kläger abgetreten worden seien und es zudem zu einer Schadensverlagerung auf diesen gekommen sei.
1.2. Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, traf das Erstgericht dazu keine Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
2. Zu den Tatsachenrügen:
2.1. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger / Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2,T5]). Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung darüber hinaus im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]).
Die vom Erstgericht aufgrund seiner Überzeugung und nicht zuletzt des persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen vorgenommene Beweiswürdigung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn dargelegt wird, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen ( Pimmer in F asching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; Klauser / Kodek , JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 bis 40/5).
Das Gericht ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (RS0040127 uva). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
2.2. Der Kläger bekämpft die eingangs zitierten Feststellungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag. Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag an den Kläger abgetreten worden seien und dieser die Gefahr für eine allfällige Entziehung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Behörden trage.
Die Ersatzfeststellung kann neben der bekämpften Feststellung bestehen, sodass der notwendige Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung fehlt. Die Tatsachenrüge ist damit hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Kläger die Ausführungen des Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung, wonach er auf Grund der gewählten Vertragskonstruktion das Fahrzeug 2015 nicht gekauft habe und nicht Eigentümer geworden sei, bekämpft, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die rechtliche Subsumption der zum Abschluss des Kauf- und Leasingsvertrags getroffenen Feststellungen.
2.3. Der Kläger bekämpft weiters die Feststellung:
„ Er [der Kläger] hätte das Fahrzeug zum Restwert auch dann erworben, wenn er gewusst hätte, das es vom Abgasskandal betroffen gewesen wäre, weil er nicht die finanziellen Mittel hatte, ein neues Auto zu kaufen “
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„ Er hätte für das Fahrzeug einen geringeren Restwert bezahlt, wenn er gewusst hätte, dass es vom Abgasskandal betroffen gewesen wäre. “
Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers. Ausgehend von den vom Kläger in der Berufung zitierten Passagen ist die bekämpfte Feststellung aber nicht zu beanstanden. Der Kläger machte im Rahmen seiner Einvernahme keine Angaben dazu, dass er bei Kenntnis des Abgasskandals das Fahrzeug nur zum „geminderten“ Restwert und nicht zum vertraglich vereinbarten Restwert erworben hätte. Daran kann weder der Verweis in der Berufung auf den Inhalt der Urkunden in Rz 25, noch die unbekämpfte Feststellung, dass der Kläger bei Kenntnis des behaupteten Mangels das Fahrzeug nicht erworben hätte, etwas ändern. Genau genommen steht die bekämpfte Feststellung nicht einmal im Widerspruch zur begehrten Feststellung, weil diese von verschiedenen Sachverhaltskonstellationen ausgehen. Soweit der Kläger mit der Tatsachenrüge den Entfall von Teilen der Feststellung begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043150 [T9]).
2.4. Der Kläger wendet sich noch gegen die im Sachverhalt gemachten Ausführungen des Erstgerichts, wonach zum damaligen Zeitpunkt nur die Einhaltung der Emissionsgrenzen im Prüfstand am NEFZ [Neuen Europäischen Fahrzyklus] vorgeschrieben war, nicht jedoch die Einhaltung bei RDE [Real Driving Emissions] – Messungen. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern einen Teil der rechtlichen Beurteilung, was der Kläger letztlich auch selbst in der Berufung erkennt.
2.5. Der Kläger bekämpft weiters die nachstehende Feststellung:
„ Wäre am 2.3.2015 bekannt gewesen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und daher die latente Gefahr eines Zulassungsentzugs besteht, hätte das Fahrzeug um 5 bis 15 % billiger angeboten werden müssen als ein verordnungskonformes Vergleichsfahrzeug, damit es ebenso gerne und wahrscheinlich gekauft wird. “
und begehrt stattdessen die folgende Ersatzfeststellung:
„ Wäre am 2.3.2015 bekannt gewesen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und daher die latente Gefahr eines Zulassungsentzugs besteht, hätte das Fahrzeug um 20 bis 30 % billiger angeboten werden müssen als ein verordnungskonformes Vergleichsfahrzeug, damit es ebenso gerne und wahrscheinlich gekauft wird.“
Soweit der Kläger hier § 273 Abs 2 ZPO und die von ihm vorgelegten Beweismittel zur Einschätzung des Schadens ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht hier die Bandbreite gerade nicht nach freier Überzeugung nach § 273 Abs 2 ZPO festsetzte und den von der Partei angebotenen Beweis (Sachverständigengutachten) deshalb überging (vgl RS0134498). Das Erstgericht hat sich dazu entschieden, diese Frage durch die Einholung eines Sachverständigengutachten zu klären. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F* gestützt. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass sich bei Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags - wobei eines eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweise und das andere nicht - eine Preisdifferenz zwischen den beiden Kaufpreisen von 5 % bis 15 % ergebe.
Der Kläger führt weiters ins Treffen, dass andere Sachverständige (DI Dr. G*; Beilage ./Y) in anderen Gerichtsverfahren zu höheren Prozentsätzen gelangt seien. Auch Untersuchungen des H* und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen verantwortliche Personen der Beklagten belegten eine höhere Preisdifferenz. Das Erstgericht habe sich aber lediglich auf das Sachverständigengutachten gestützt und sei auf die vom Kläger vorgelegten Beweismittel gar nicht eingegangen.
Hier übersieht der Kläger, dass sich der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige mit der Einschätzung des Sachverständigen DI Dr. G* in Beilage ./Y zu diesem Thema auseinandersetzte und er bei seiner Einschätzung blieb (vgl ON 42.1, Seite 44). Sachverständige sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnisse von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104). Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, eingeholte Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643).
Nach der Rechtsprechung haben Privatgutachten, nur den Rang einer Privaturkunde und beweisen bloß, welche Ansicht der Verfasser vertritt (RS0040363; Rechberger / Klicka in Rechberger / Klicka , ZPO 5 Vor § 351 Rz 8). Auch Gutachten aus anderen Gerichtsverfahren - mit notwendigerweise anderem Verfahrensgegenstand - mangelt es, weil sie von im konkreten gerichtlichen Verfahren gerade nicht bestellten Sachverständigen stammen, an der für Gerichtsgutachter gemäß den §§ 351 ff ZPO vorausgesetzten und garantierten Unparteilichkeit (SSV 20/120 mwN).
Das Gericht ist im übrigen nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Schon gar nicht ist es verpflichtet, Widersprüche zwischen dem Inhalt einer Anklageschrift einer ausländischen Staatsanwaltschaft und dem Gerichtsgutachten aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
2.6. Der Kläger beanstandet des Weiteren die Feststellung
„ […] wobei die Abgasrückführung nur zwischen
- 24 Grad Celsius und + 40 Grad Celsius zur Gänze gewährleistet ist“ und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„ Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem Temperaturbereich, das von B* implementierte Thermofenster unkorrigiert bleibt .“
Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf das Sachverständigengutachten ON 42.1 Seite 22 und ON 49.4 Seite 8 und 22). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten die bekämpfte Feststellung nicht stützen kann.
Als so genanntes Thermofenster wird eine unzulässige temperaturabhängige Abschalteinrichtung verstanden. Der Sachverständige gab in ON 42.1 Seite 22 an, dass das Thermofenster des Fahrzeuges jedenfalls zwischen -24 °C und vermutlich zumindest +30 °C liege. In der mündlichen Gutachtenserörterung ON 49.4 führt der Sachverständige zusammengefasst aus, dass er konkrete Messdaten für ein vergleichbares Fahrzeug nur zwischen -7°C und +24°C habe, in diesem Temperaturbereich ergebe sich kein Hinweis, dass eine Abschaltvorrichtung (also ein Thermofenster) vorhanden sei. Er habe ein vergleichbares Fahrzeug bis Temperaturen von circa 40°C nach oben hin vermessen. Bei hohen Temperaturen sei prinzipiell das Hochdruck-AGR im Einfluss und es habe sich bei Temperaturen bis +40°C keine signifikante Änderung ergeben. Der Sachverständige gab aber auch an, dass er außerhalb dieser Temperaturfenster keine persönlichen Wahrnehmungen zu dem Temperaturverhalten des Fahrzeuges habe. Er habe auch keine Unterlagen, dass das Thermofenster - wie es der Hersteller angibt - zwischen -24°C und +70°C nicht vorliegen würde. Davon ausgehend kann das Sachverständigengutachten die bekämpfte Feststellung nicht stützen.
Zudem liegen auch widersprüchliche Feststellungen vor (vgl RS0042744). Das Erstgericht stellte im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, wonach die Abgasrückführung zwischen - 24 Grad Celsius und + 40 Grad Celsius zur Gänze gewährleistet sei auch fest, dass bei Temperaturen unter üblicherweise ca -10 °C die Reduktion das Abgasrückführung notwendig sei, um unmittelbare Schäden am Motor zu verhindern. In einem Temperaturbereich von ca. - 10 °C bis +10 °C diene die Reduktion der Abgasrückführung aber primär dem Schutz der AGR-Komponenten.
Ausgehend davon wird die bekämpfte Feststellung nicht übernommen. Wie die Ausführungen zur Rechtsrüge zeigen, kommt ihr aber keine Relevanz zu.
2.7. Soweit die Tatsachenrüge auch Ausführungen zur Rechtsrüge enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Rechtsmittelgründe nach ständiger Rechtsprechung getrennt zu erfolgen hat, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass Ausführungen unbeachtet bleiben, weil sie nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können (vgl A. Kodek in Rechberger / Klicka 5 § 471 ZPO Rz 17 mwN). Verbleibende Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Der Kläger trägt in der Rechtsrüge vor, dass er keinen vertraglichen, sondern einen deliktischen Schadenersatzanspruch geltend mache. Deliktischer Schadenersatz stehe unabhängig von den Vertragsgestaltungen und Eigentumsverhältnissen zu. Er begehre die überhöhte Gesamtbelastung aus dem Leasing aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes. Der Kläger hätte das Fahrzeug nie oder zumindest nicht zu diesem Kaufpreis erworben. Insofern habe er einen (deliktischen) Anspruch auf Rückerstattung des täuschungsbedingten überhöhten Teils der Gesamtbelastung der Leasingraten.
Der Kläger hat das Klagebegehren in erster Instanz aber darauf nicht gestützt, sodass er mit diesem neuen Vorbringen gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt.
Zum hier zu beurteilenden Zahlungsbegehren brachte der Kläger in der Klage vor, dass er für das Fahrzeug einen überhöhten Kaufpreis geleistet habe, welchen die Beklagte durch ihre Täuschungen über die in Wahrheit minderwertigen Fahrzeuge lukriert habe. Der Höhe nach könne dieser Schaden mit bis zu 30 % des Kaufpreises beziffert werden. Der Kläger mache einen Schadenersatz von 25 % des Neupreises des Fahrzeugs geltend.
Der Kläger dehnte das Zahlungsbegehren mit Schriftsatz ON 14 sowohl im Haupt- als auch im (hier nur mehr zu beurteilenden) Eventualbegehren mit dem Sachvortrag aus, dass er für den Erwerb des Fahrzeug „gemäß Leasingvertrag“ gesamthaft EUR 41.583,10 aufgewendet habe. Damit bringt er vor, dass er durch die von ihm erbrachten Leistungen (nach den Feststellungen handelt es dabei um die Einmalzahlung, Leasingraten und Restwert) mehr bezahlt habe, als nur den Kaufpreis. Das ist aber keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus der Zahlung eines überhöhten Leasingentgeltes wie von überhöhten Leasingraten (in diesem Sinne auch 9 Ob 17/25b ; 3 Ob 166/24v).
3.2. Der Kläger argumentiert noch, dass er das Fahrzeug vollständig bezahlt habe, schließlich habe er die Leasingraten sowie die Restwertzahlung etc für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendet. Spätestens wenn das Fahrzeug aus dem Leasing abgelöst worden sei, habe der Kläger Eigentum erworben. Das Risiko weiterer Schäden und Nachteile bis hin zum Entzug der Typengenehmigung laste vollständig auf dem Kläger. Da der Kläger bei Kenntnis der Manipulationen das Fahrzeugs nicht erworben hätte, habe er einen Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags erlitten.
Der Kläger übersieht hier die wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Kläger aus dem Leasingvertrag nicht verpflichtet war, das Fahrzeug zum Restwert zu erwerben. Der Erwerb erfolgte aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Er hätte das Fahrzeug zum Restwert auch dann erworben, wenn er gewusst hätte, dass es vom Abgasskandal betroffen war, weil er nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, ein neues Auto zu kaufen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit beim Kläger der geltend gemachte Schaden im Jahr 2020 aufgrund der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises eingetreten sein sollte (vgl 6 Ob 153/23b mwN).
3.3. Soweit sich der Kläger in der Berufung erstmals darauf beruft, dass ihm die Leasinggeberin die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Leasingsobjkets abgetreten habe und das Erstgericht die Klausel zur Gefahrtragung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt habe, übersieht er, dass er im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen in diese Richtung erstattet hat. Auch dieses Vorbringen verstößt damit gegen das im Berufungsverfahren herrschende Neuerungsverbot (vgl § 482 ZPO). Allein die Vorlage einer Urkunde im erstinstanzlichen Verfahren reicht nicht aus, um fehlendes Vorbringen zu ersetzen (RS0038037 [T7], [T19]).
3.4. Ausgehend von diesem Ergebnis musste auf die in der Rechtsrüge aufgezeigten sekundären Feststellungs mängel nicht mehr eingegangen werden.
4. Es war daher der Berufung im Ergebnis nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da im Fall der Bundesrepublik Deutschland die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955), kann die Umsatzsteuer in der verzeichneten Höhe von 19 % zugesprochen werden.
6. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Klägers in der Klage (vgl ON 1 Rz 60). Eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs 2 JN angegebenen Streitwertes ist unzulässig (RS0046474).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
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