RS0040127 – OGH Rechtssatz
Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozeß auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen. Die Einbeziehung von Äußerungen eines Parteienvertreters anläßlich des Vortrages der Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung in die zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit als Zeuge angestellten Überlegungen durch das Berufungsgericht begründet nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO.