(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.
Art. 16 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 16 Artikel 16
…Z 3 und 4 ( §§ 101 und 162 AußStrG ), Art. 12 Z 1, 2 und 3 ( §§ 7a, 56 und § 60 JN ), Art. 6 Z 1 ( § 54b EO ) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 ( §§ 27, 29…
Art. 32 Artikel XXXII
…§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN ), 10 bis 12 ( §§ 51, 52 und 56 JN ) und 14 ( § 104 JN ), VII Z 1 und 2 ( §§ 27 und 29 ZPO ), 11 bis 18 ( §§ …
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7a, 49, 51, 52, 55, 56 und 60 , RGBl. Nr. 111/1895) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. …
§ 60 §. 60.
…einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat ( § 56 Absatz 1 ), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich…
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