(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.
(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.
Art. 1 § 15 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 15 Besondere Bestimmungen
…Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. (4) Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. (5) Für Klagen auf…
Art. 32 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN ), 10 bis 12 ( §§ 51, 52 und 56 JN ) und 14 ( § 104 JN ), VII Z 1 und 2 ( §§ 27 und 29 ZPO ), 11 bis 18 ( §§ …
Rückverweise