JudikaturOLG Wien

1R32/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Energierecht
07. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Dr. Seybold, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Frimmel Anetter Schaal Rechtsanwälte GmbH Co KG in Klagenfurt, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 22.924 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.1.2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Text

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [die bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] und [F2] bezeichnet]:

Die Klägerin stellte der Beklagten mit 29.9.2023 eine „Endabrechung Strom“ (./U) für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 über EUR 30.653,64 mit folgendem Inhalt aus:

„Energie 20% 25.566,31

Netz 20% 4.640,89

Abgaben/Zuschläge 20% 4.485,66

Sonstige 20% 8,26

Summe exkl. USt. 34.701,12

+20% USt. 6.940,22

Summe inkl. USt. 41.641,34

anrechenbare Zahlungen bis 29.09.2023 - 11.022,70

Mahnspesen 0% 35,00

Offene Forderung inkl. USt. 30.653,64“

Als „Zahlungsziel“ wurde angegeben „bis: 13. Oktober 2023“ .

Da die Streitteile keine Einigung über die Richtigkeit der Abrechnung erzielen konnten, wurde diese Forderung von der Beklagten nicht berichtigt, sodass weitere Mahngebühren der Klägerin aufliefen, sodass letztlich der ursprüngliche Klagsbetrag von EUR 30.762,64 aushaftete.

Mit „Stornorechnung Strom“ vom 17.12.2024 (./AD) stornierte die Klägerin die Rechnung vom 29.9.2023 mit Zahlungsziel bis 13.10.2023 für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 über den Betrag von EUR 30.653,64 zur Gänze. [F1]

Mit 18.12.2024 stellte die Klägerin der Beklagten eine neue Rechnung mit der Bezeichnung „Endabrechnung Strom“ für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 über den Endbetrag von EUR 22.924 aus (./2 [= ./AE] ). Im Detail lautete diese Rechnung wie folgt:

„Energie 20% 15.804,90

Netz 20% 3.096,18

Abgaben/Zuschläge 20% 2.773,04

Sonstige 20% 5,11

Summe exkl. USt. 21.679,23

+20% USt. 4.335,85

Summe inkl. USt. 26.015,08

anrechenbare Zahlungen bis 18.12.2024 - 3.126,08

Mahnspesen 0% 35,00

Offene Forderung inkl. USt. 22.924,00“

Rechts oben auf der Rechnung findet sich folgender Vermerk: „Zahlungsziel bis: 2. Januar 2025“ . [F2]

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 17.11.2024 EUR 30.762,64 samt Zinsen und brachte – soweit hier relevant - im Wesentlichen vor, sie habe die Beklagte aufgrund eines am 22.9.2020 abgeschlossenen Energieliefervertrags zur Anlagennummer ** mit elektrischer Energie an der Adresse **, beliefert. Für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 seien zur Rechnungsnummer ** ( Rechnung 1 ) Energielieferkosten von EUR 30.653,64 fällig und mangels Bezahlung durch die Beklagte offen.

In der Tagsatzung vom 19.12.2024 (ON 20) schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf EUR 22.924 samt 12,58 % Zinsen seit 13.10.2023 ein und brachte dazu vor, dass sie infolge einer von der Nebenintervenientin ihr gegenüber vorgenommenen Rechnungskorrektur die Rechnung 1 stornieren und der Beklagten eine neue Endabrechung für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 ausstellen habe müssen ( Rechnung 2 ). Aushaftend sei der nunmehr begehrte Betrag.

Durch die Rechnung 2 sei lediglich eine reine, keine volle Stundung erfolgt, sodass die Fälligkeit der Forderung nicht hinausgeschoben worden sei.

Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Klägerin an.

Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage und wandte – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung von Relevanz – ein, die Forderung sei nicht fällig, weil mit der Rechnung 2 als Zahlungsziel der 2.1.2025 vereinbart worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagsforderung ab. Die Entscheidung über die Kosten behielt das Erstgericht der Rechtskraft des Urteils vor.

Das Erstgericht ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich , der eingeklagte Betrag sei ob des in der Rechnung 2 ausgewiesenen Zahlungsziels nicht fällig. Eine Stundung habe immer den Eintritt der Fälligkeit und somit Schuldnerverzug zur Voraussetzung, die hier aber nicht vorlägen, weshalb sich die Frage der Stundung überhaupt nicht stelle.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Verfahrensrüge

1.1 Einen Begründungsmangel des Urteils erblickt die Beklagte darin, dass das Erstgericht seine Feststellungen zur Stornierung der Rechnung 1 und zur Ausstellung der Rechnung 2 nicht hinreichend begründet und überdies dazu den Zeugen Mag. D* nicht vernommen habe. All das stelle einen Verfahrensmangel dar.

1.2 Ein Begründungsmangel - und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel - liegt nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 1 und 3). Dabei bedeutet sowohl das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl RS0102004) als auch eine Beweiswürdigung, die offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte, bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte ( Delle-Karth , ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122). Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegung das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 S 167; vgl auch RS0040165 [T1]; RS0043167).

1.3 Hier gibt das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen bloß den unstrittigen (Wort)Inhalt dreier Rechnungen (./U, ./1 [=./AD] und ./2) wieder und nennt dabei jeweils in Klammer die Beilagenbezeichnung der Rechnungen, worauf es auch in seiner kurzen Beweiswürdigung verweist. Die Echtheit der Beilagen wurde von den Streitteilen im Verfahren beiderseits zugestanden.

1.4 Im Sinne dieser Grundsätze ist eine mangelhafte Begründung des Ersturteils nicht zu erblicken. Die „beweiswürdigenden Erwägungen“ des Erstgerichts sind nachvollziehbar und überprüfbar, ergeben sich doch aus den drei Rechnungen alle hier relevanten Inhalte wie Rechnungsdatum, Abrechnungszeitraum, Rechnungshöhe, „Rechnungsgrund“ („Stornierung“ bzw „Endabrechnung“) und Zahlungsziel.

Warum das Erstgericht durch die Einvernahme des Zeugen Mag. D* diesbezüglich zu anderen Beweisergebnissen kommen hätte sollen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die Klägerin führt dazu auch nichts aus. Schließlich ist die Klägerin auch noch darauf zu verweisen, dass sie den Zeugen zum Beweisthema „Rechnungsstornierung/-neuausstellung“ – das erstmals in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19.12.2024 angesprochen wurde - gar nicht beantragt hat (vgl ON 20.6, wo sich ein derartiger Beweisantrag nicht findet).

Der Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2. Beweisrüge

2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche davon abweichende Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]).

2.2 Anstelle der Feststellung [F 1] und [F2] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:

„Aufgrund der von der Nebenintervenientin vorgenommenen neuen Abrechnung des Verbrauches der Beklagten, korrigierte die Klägerin die ursprüngliche Rechnung vom 29.9.2023 (Beilage ./U) mit dem Zahlungsziel bis 13.10.2023 für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 mittels Stornierung und korrigierter Neuausstellung der Endabrechnung für den selben Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023. Sowohl die Stornierung als auch die korrigierte Rechnung wurden der Beklagten gemeinsam zugestellt (Beilagen ./AD; ./AE)“

Hierbei handelt es sich nicht um Ersatzfeststellungen ieS, weil sie nicht in einem denklogischen Widerspruch zur getroffenen Feststellung stehen, sondern diese nur (partiell) ergänzen. Die Beweisrüge ist somit nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Die Frage des Hintergrunds der Neuausstellung der Rechnung 2 sind rechtlich auch nicht relevant, was noch [zu →3.1. bis 4. ] zu zeigen ist. Im Übrigen hat die Klägerin weder dazu noch zur Frage, ob die Stornierung der Rechnung 1 und die Rechnung 2 gemeinsam an die Beklagte übermittelt wurden, ein Vorbringen erstattet, sie verstößt somit gegen das Neuerungsverbot.

Damit erweist sich die Beweisrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

3. Rechtsrüge :

3.1 Fälligkeit ist der Zeitpunkt, an dem der Schuldner die Leistung bewirken und der Gläubiger sie annehmen soll. Sie richtet sich primär nach ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung und nach dem Gesetz, subsidiär kann sie sich auch aus Natur und Zweck des Rechtsgeschäftes ergeben. In diesen Fällen bedarf es keiner Mahnung. Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten (RS0017598 [T1]; RS0123392). Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein (RS0017614 [T8]; RS0017618 [T2]).

Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigenfalls „die Klage“ (jedenfalls im Umfang des gestellten Leistungsbegehrens) abzuweisen ist (4 Ob 51/13y [P. 1.]). Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung (RS0036969).

Allgemein ist die Fälligkeit eines Entgelts dort, wo – wie hier (auch von der Klägerin zugestanden) - die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen (und aufgewendeten Kosten) voraussetzt, mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RS0017592; 3 Ob 97/24x [24]).

3.2 Ein Verzicht erfolgt nach herrschender Rechtsprechung durch Vertrag (RS0033948 [T2], RS0034122 [T7]) und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen kann (RS0034122 [T8]; RS0014439). Dafür genügt bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner (2 Ob 35/17m; RS0017350; RS0034122 [T2]). Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen damit erklärten rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB grundsätzlich einen strengen Maßstab an (RS0014146, RS0014157). Bloßes Stillschweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (RS0014124; RS0047273) und bedeutet nur dort Zustimmung, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RS0014122) oder wo der nicht Zustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden oder antworten müssen (RS0013958; RS0016507; RS0062161 [T1]). Bloßes Stillschweigen kann also nur unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RS0014126; RS0014122 [T1, T2]; RS0013958 [T 14]; RS0013991).

3.3 Ausgehend davon und den zur Rechnungslegung getroffenen Feststellungen des Erstgerichts durfte die Beklagte durch Erhalt der Stornierung (./AD, ./1) der Rechnung 1 und der – wie von der Klägerin selbst behaupteten – gleichzeitigen Übermittlung der Rechnung 2 (./2, ./AE) davon ausgehen, dass die Klägerin ihren Entgeltanspruch erstens nicht länger auf die Rechnung 1 stützt und zweitens auch nicht mehr das dort ausgewiesene Zahlungsziel (= 13.10.2024), sondern jenes in Rechnung 2 (= 2.1.2025) als neues Zahlungsziel zwischen den Vertragspartnern als vereinbart wissen wollte. Die Klägerin „verzichtete“ gleichermaßen auf das in der Rechnung 1 ausgewiesene Zahlungsziel, was von der Beklagten auch durch deren Prozesserklärung am 19.12.2024 angenommen wurde.

4.1 Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner der konkreten Forderung zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Letzteres gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten „reine Stundung“, bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt (RS0033283; RS0031962 [insb T1]); in aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung, aber nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus (RS0017554; 8 Ob 97/24h [52]).

Selbst wenn hier – wie von der Klägerin vorgebracht – nur eine „reine Stundung" vorläge, also nur ein Aufschub der Geltendmachung der Forderung, ist es auch in diesem Fall der Klägerin (als Gläubigerin) verwehrt, die Forderung vor dem Zahlungstermin zu begehren. Die Beklagte als Schuldnerin kann unter Berufung auf den Aufschub die Geltendmachung der Forderung abwehren (RS0017597 [T1, T2]). Es ist daher nicht von Belang, ob eine volle oder „bloß“ eine reine Stundung vorliegt, weil zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Zahlungstermin 2.1.2025 noch nicht eingetreten war.

Aus all diesen Gründen sind auch die von der Klägerin im Sinne sekundärer Feststellungsmängel vermissten Feststellungen

(i) „Die Endabrechnung vom 29.9.2023 war aufgrund der darin enthaltenen falschen Verbrauchswerte mangelhaft.“

(ii) „Aufgrund der von der Nebenintervenientin vorgenommenen neuen Abrechnung des Verbrauches der Beklagten, korrigierte die Klägerin die ursprüngliche Rechnung vom 29.9.2023 (Beilage ./U) mit dem Zahlungsziel bis 13.10.2023 für den Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023 mittels Stornierung und korrigierter Neuausstellung der Endabrechnung für den selben Abrechnungszeitraum 1.8.2022 bis 21.2.2023. Sowohl die Stornierung als auch die korrigierte Rechnung wurden der Beklagten gemeinsam zugestellt.“

(iii) „Sowohl die Endabrechnung vom 29.09.2023 als auch die Endabrechnung vom 18.12.2024 betreffen den selben Abrechnungszeitraum 01.08.2022 bis 21.02.2023 für die Stromanlage **. Die Endabrechnung vom 18.12.2024 ist die korrigierte und nun nachvollziehbare Endabrechnung der ursprünglichen Rechnung vom 29.09.2023.“

hier ohne (rechtliche) Relevanz.

5. Im Ergebnis erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf Basis der getroffenen Feststellungen als nicht korrekturbedürftig, sodass der Berufung nicht Folge zu geben war.

Da das Erstgericht in seinem Urteil einen Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache iSd § 52 Abs 2 ZPO anordnete, war gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch keine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil eine Rechtsfrage von der dort geforderten Qualität nicht zu lösen war.