RS0062161 – OGH Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).