JudikaturOGH

RS0016507 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2016

Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen. (hier: keine ordentliche Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut wurden und eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung erfolgte)

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