RS0017350 – OGH Rechtssatz
Die Entsagung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, es genügt aber, daß der Schuldner die Verzichtserklärung schweigend entgegennimmt. Der einem Solidarschuldner erklärte Verzicht auf die ganze Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten.