JudikaturOGH

RS0013991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2024

Eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen- noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

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