JudikaturOGH

RS0047273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2024

Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sachlage und Rechtslage besteht und jede Ungewissheit im geschäftlichen Verkehrs hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des § 362 Abs 1 HGB nicht bedurft.

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