RS0033283 – OGH Rechtssatz
Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (EvBl 1957/318; JBl 1982,429) entwickelte "reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt.