JudikaturOGH

RS0014157 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2025

Bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind.

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