JudikaturOGH

4Ob51/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation (VKI), Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Stephan Briem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.140,52 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2013, GZ 6 R 188/12b 26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Linz vom 21. September 2012, GZ 5 Cg 59/11p 22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 18. Juni 2013, 4 Ob 51/13y, wird dahin berichtigt, dass im letzten Absatz des Spruchs die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren richtig zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.017,96 EUR (darin 609,66 EUR USt und 1.360 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17,90 EUR (darin 2,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung für die Revision eine um 454 EUR zu hohe Pauschalgebühr (Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs 2 Z 3 GGG bei 1.140,52 EUR Bemessungsgrundlage richtig: 194 EUR) zugesprochen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten nach TP 1 II lit g RAT auf Basis des irrtümlich zu viel zugesprochenen Kostenbetrags (§ 11 Abs 1 RATG per analogiam) zu.

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