JudikaturOLG Wien

14R48/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Curd Steinhauer als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Elisabeth Bartholner und Mag. Margit Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* P.l.c. , **, Malta, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO (Streitwert EUR 5.000,-), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.03.2024, 60 Cg 77/23v 13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine „public limited company“ mit Sitz in Malta und verfügt über eine Glücksspiellizenz der C*, jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz. Sie bietet auf der von ihr betriebenen deutschsprachigen Internetseite ** Online Glücksspiele (sogenannte Casinospiele) in Österreich an.

Der Kläger ist Verbraucher und in ** wohnhaft. Er errichtete erstmals im Jahr 2016 ein Konto („Account“) auf der genannten Internetseite, setzte Geldbeträge bei von der Beklagten angebotenen Casino-Spielen, teilweise auch bei Sportwetten, ein und verlor diese. Nach ungefähr eineinhalb Jahren wurde sein Konto von der Beklagten gesperrt. Er errichtete daraufhin mit anderen E-Mail-Adressen neuerlich ein Konto auf der Website der Beklagten und spielte weiter. Im Jahr 2019 stellte er seine Glücksspieltätigkeit auf der Website der Beklagten ein. Seit der Schließung seines Spielerkontos kann er dieses und insbesondere Einzahlungen, Gewinne und Verluste nicht mehr einsehen. Seine Einsätze hatte er stets mit Sofortzahlung geleistet. Da er zwischenzeitig ein anderes Bankkonto benutzt, kann er nicht mehr nachvollziehen, welche Transaktionen er im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten gespielten Glücksspiel getätigt hatte.

Im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Beklagte begehrt er nun eine Auskunft bzw Datenübermittlung von der Beklagten.

Mit Email vom 10.8.2023 forderten die Klagevertreter die Beklagte - nachdem der Kläger auf seine kurz davor gestellte Anfrage zu Spielverläufen bzw Transaktionen keine Antwort erhalten hatte - namens des Klägers auf, gemäß Art 15 der Datenschutz-Grundverordnung (VO [EU] Nr 2016/679; idF DSGVO) eine richtige und vollständige Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste, welche er beim von der Beklagten angebotenen Online-Glückspiel vereinnahmt bzw erlitten hat, sowie eine richtige und vollständige Aufstellung sämtlicher Gewinne und Verluste, welche er bei von der Beklagten angebotenen Sportwetten vereinnahmt bzw erlitten hat, zu übermitteln.

Die Beklagte übermittelte auf diese Anfrage lediglich einen Auszug von Daten, die sich auf die Transaktion eines Tages unter der Adresse ** bezogen.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind. Dazu bringt er im wesentlichen vor, die Beklagte biete in Österreich illegales Glücksspiel an, weil sie über keine Konzession gemäß § 14 Abs 1 GSpG verfüge. Ihr Angebot verstoße gegen das österreichische Glücksspielmonopol, weshalb der Glücksspielvertrag unerlaubt und somit unwirksam sei. Er habe im Zeitraum 2016 bis 2019 auf der Internetseite der Beklagten Online-Glücksspiele gespielt und sie gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die er getätigt habe, offenzulegen und entsprechende Kopien zu übermitteln, sowie offenzulegen, ob er Sportwetten getätigt habe. Die Beklagte weigere sich jedoch beharrlich, diese Daten bereit zu stellen und entsprechende Listen zu übermitteln. Gemäß Art 79 DSGVO stehe jeder betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zu, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer damit nicht im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Ein Einschränkungs- oder Verweigerungsgrund für die begehrte Datenübermittlung liege nicht vor.

Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst im Wesentlichen ein, dass dem Kläger kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zustehe, weil er mit der Auskunft bloß Beweismittel für einen Zivilprozess gegen sie erlangen wolle und nicht das Ziel verfolge, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei sein Berufen auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich. Begehren, deren Zweck nicht das Überprüfen der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zum Inhalt hätten und datenschutzfremden Zielen dienten, dürften als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Außerdem unterlägen die begehrten Informationen aufgrund der drohenden Schwächung ihrer Prozessposition einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO. Zudem sei der Rechnungslegungsanspruch schon erfüllt; dem Kläger sei bereits am 11.11.2021 auf sein Ersuchen ein vollständiger Auszug seiner Transaktionen übermittelt worden. Nach diesem Zeitpunkt seien auf seinem Benutzerkonto keine Transaktionen mehr durchgeführt worden. Schließlich berief sich die Beklagte auf eine ihr in Malta erteilte Konzession und die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes aufgrund der damit bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) und regte aufgrund neuer Entwicklungen im Glücksspielsektor zur Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung an.

Mit dem angefochtenen Urteil (Spruchpunkt II.) gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ausgehend vom eingangs zusammengefassten Sachverhalt bejahte es das Recht des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Es liege kein berechtigtes Verweigerungsrecht der Beklagten nach der DSGVO vor, welches diesem Auskunftsrecht entgegenstehe. Sein Begehren sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös. Dass er die Auskunft begehre, um allenfalls daraus resultierende Ansprüche gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen, sei vielmehr ein legitimes Interesse. Es komme nach der DSGVO auch nicht darauf an, ob er sich die Daten selbst auf andere Art und Weise besorgen könne. Angesichts der klaren rechtlichen Situation sah das Erstgericht von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung die Klage abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Trotz des Antrags der Beklagten, das Berufungsgericht möge „ allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung“ entscheiden, war die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

2. Zur Mängelrüge:

2.1 Als primäre Mangelhaftigkeit rügt die Beklagte das Unterbleiben der von ihr beantragten Einvernahme von D* als Zeugin zum Beweis dafür, ob der Kläger das Auskunftsbegehren ausschließlich zur Beweismittelbeschaffung für ein späteres Gerichtsverfahren anstrebe (Klagebeantwortung ON 3 S 7). Zudem sei die Zeugin auch zum Beweis dafür beantragt worden, dass die Beklagte schon im Jahr 2021 einem vom Kläger gestellten Auskunftsersuchen vollständig nachgekommen sei (Schriftsatz ON 8 S 2).

2.2 Zunächst ist zu bemerken, dass die Beklagte mit ihrem Beweisantrag in der Klagebeantwortung gegen das Beweisverbindungsgebot verstieß, weil sie ihn erst am Ende eines mehrseitigen vermengten Tatsachen- und Rechtsvorbringens zu den ebenso vermengten Themen „Kein Anspruch nach Art 15 DSGVO und Streitwertbemängelung“ stellte (S 4-7 der Klagebeantwortung ON 3; vgl RS0039882; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Vor § 266 Rz 28; vgl auch Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 212 ff). Das konkrete Thema des Beweisantrags blieb somit im Verborgenen. Fehlt es einem Beweisantrag an der Angabe eines erheblichen Beweisthemas, so vermag das Übergehen dieses Antrags einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen, weil ein solcher Beweis aufgrund der Verletzung des Beweisverbindungsgebots nicht aufzunehmen war. Die unterlassene Einvernahme der genannten Zeugin stellt schon deshalb keinen Verfahrensfehler dar.

2.3 Selbst wenn man aber von einem zulässigen Beweisantrag ausginge, ergäbe sich daraus keine Mangelhaftigkeit : Bereits aus dem Vorbringen der Beklagten ist nämlich erkennbar, dass die genannte Zeugin als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung lediglich ihre Wahrnehmungen über idente Auskunftsersuchen „in vielen Fällen“ schildern und damit nur Mutmaßungen über den Zweck der Verwendung dieser Daten anstellen hätte können. Auf den konkret vom Kläger mit seinem Auskunftsersuchen verfolgten Zweck läuft der Beweisantrag nicht hinaus; er behauptet gar nicht, dass die Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dazu aus eigener Wahrnehmung etwas beizutragen habe.

2.4 Zudem hat das Erstgericht zum Zweck des Auskunftsbegehrens ohnehin eine Feststellung getroffen, die unbekämpft blieb. Darauf, ob dieser Zweck „der einzige“ (arg. „ausschließlich zur Beweismittelbeschaffung“) ist, den der Kläger damit verfolgt, kommt es aus rechtlichen Gründen nicht an, worauf im Rahmen der Rechtsrüge näher eingegangen wird.

2.5 Selbiges gilt für das zweite Beweisthema, zu welchem die Beklagte die Einvernahme der genannten Zeugin beantragte, nämlich ob bereits im Jahr 2021 das Auskunftsbegehren des Klägers vollständig erfüllt worden sei. Auch dieser Umstand bleibt für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen irrelevant.

3. Zur Beweisrüge:

3.1 Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung, dass sie auf Anfrage des Klägers einen Auszug seiner Daten (nämlich Beilage ./B) übermittelt habe, der sich nur auf die Transaktion eines Tages unter der Adresse ** bezogen habe (Urteil S 3). Sie begehrt statt dessen folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 5):

"Die Beklagte übermittelte bereits im Jahr 2021 eine vollständige Transaktionsübersicht an die klagende Partei, die den von der klagenden Partei behaupteten Spielzeitraum abdeckt. Der erneuten Datenanfrage im Jahr 2023 kam die Beklagte mittels Übermittlung der Beilage ./B nach."

3.2 Bei einer rechtmäßig ausgeführten Beweisrüge muss zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, weil die bekämpfte Feststellung durch die begehrte Ersatzfeststellung ersetzt werden soll (vgl zB RS0043150 [T9]; RI0100145).

3.3 Hier widerspricht aber die begehrte Ersatzfeststellung in ihrem zweiten Satz der bekämpften Feststellung nicht. Daher begehrt die Beklagte in Wahrheit mit dem ersten Satz eine ergänzende (zusätzliche) Feststellung zur Datenübermittlung im Jahr 2021. Sie macht damit inhaltlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend und führt keine Beweisrüge aus. Darauf ist im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen.

4. Zur Rechtsrüge:

4.1 Die Rechtsrüge der Beklagten verfolgt im Wesentlichen zwei argumentative Stoßrichtungen:

Zum einen vertritt sie (nach wie vor) die Meinung, dass das Gewähren des Zugangs zu personenbezogenen Daten für Zwecke der Beweisführung in gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche weder ein von der DSGVO noch sonst ein unionsrechtlich geschütztes Ziel sei. Ein Ausdehnen des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts ausschließlich zu dem Zweck, Beweismittel für zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu beschaffen, ginge über die Ziele des Auskunftsanspruchs gemäß ErwGr 63 DSGVO hinaus. Daher sei von einer offenkundig rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts für den sachfremden Zweck der Beweismittelbeschaffung auszugehen (Berufung S 6 ff). Dazu beruft sie sich einerseits auf Literatur (ua. Knyrim/Willheim , Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht als nur beschränktes Mittel der Beweisbeschaffung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, RdW 2021/600), auf die bisherige Entscheidungslinie der österreichischen Datenschutzbehörde zu § 26 DSG 2000 (Berufung Punkt 2) und auf Entscheidungen verschiedener deutscher Gerichte (Berufung Punkt 4).

In diesem Zusammenhang begehrt sie die zusätzliche Feststellung, dass die begehrte Datenauskunft dem Kläger ausschließlich zur Beweismittelbeschaffung dienen solle (Berufung Punkt D.3.g, S 9).

Zum anderen verfolgt sie erkennbar – disloziert in der Beweisrüge – (nach wie vor) ihre Einwendung, sie habe bereits im Jahr 2021 eine vollständige Transaktionsübersicht, die den gesamten gegenständlichen Spielzeitraum abdecke, an den Kläger übermittelt (vgl den Satz 1 der - eigentlich ergänzend – begehrten (Ersatz-)Feststellung; Berufung Punkt C.4.).

4.2 Da das Berufungsgericht die Ausführungen der Rechtsrüge insgesamt für nicht stichhaltig erachtet, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO), ist im Lichte der Berufungsausführungen nur auf die beiden genannten Einwendungen einzugehen:

4.3 Gemäß Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung – VO [EU] 2016/679) hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO, sowie auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten (Abs 3).

Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt nach dem Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1).

Nach Art 12 Abs 5 DSGVO ist die Auskunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Jedenfalls hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

4.4 Zur behaupteten Erteilung einer vollständigen Datenauskunft im Jahr 2021:

Die Beklagte brachte in erster Instanz vor, sie habe schon am 10.11.2021 ein Auskunftsersuchen des Klägers bezüglich seiner persönlichen Daten und der getätigten Transaktionen erhalten und bereits einen Tag später die angefragten Daten vollständig übermittelt. Danach seien keine Transaktionen mehr am Benutzerkonto durchgeführt worden. Sie sei daher dem Auskunftsersuchen vollständig nachgekommen und es bestehe kein Anspruch auf erneute Übermittlung. Zum Beweis dafür berief sie sich auf ihre Einvernahme als Partei und die Einvernahme der Zeugin D* (Ergänzender Schriftsatz ON 8 S 2).

Richtig ist, dass das Erstgericht zu einem Auskunftsersuchen des Klägers bzw zu einer Datenübermittlung der Beklagten im Jahr 2021 nichts feststellte . Soweit es im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass das Beweisverfahren nicht - wie von der Beklagten behauptet - ergeben habe, dass sämtliche angeforderten Daten übermittelt worden wären (Urteil S 4), nahm es erkennbar – weil dies aus dem weiteren Zusammenhang ableitbar ist – darauf Bezug, dass der von der Beklagten übermittelte Datenauszug Beilage ./B (vom 12.09.20 23 ) nicht sämtliche Transaktionen des Klägers im gesamten Spielzeitraum betreffen könne. Das Erstgericht hat somit diese Einwendung nicht berücksichtigt.

Die Beklagte greift dies (zumindest erkennbar) in ihrer Berufung (disloziert) im Rahmen der Mängelrüge auf (Berufung Punkt B.4) und zielt damit in Wahrheit auf eine zusätzliche Feststellung zu diesem Beweisthema und damit darauf ab, eine sekundäre (rechtliche) Mangelhaftigkeit aufzuzeigen. Es ist daher zu prüfen, ob die von ihr begehrte Feststellung, dass sie bereits im Jahr 2021 eine vollständige Transaktionsübersicht an den Kläger übermittelt habe, die den gesamten Spielzeitraum – somit 2016 bis 2019 – abdeckte, überhaupt rechtlich relevant ist. Nur dann könnte ein rechtlicher Feststellungsmangel gegeben sein (vgl RS0053317).

Der erkennende Senat ist allerdings der Ansicht, dass der begehrten Feststellung keine Relevanz zukommt:

Zu Recht argumentiert der Kläger nämlich damit, dass die Erteilung einer entsprechenden Auskunft bereits im Jahr 2021 an der nunmehrigen Auskunftspflicht der Beklagten nichts ändern würde, weil ein Verweigerungsgrund nach Art 12 Abs 5 lit b DSGVO nur im Fall „exzessiver, häufiger Wiederholungen“ gegeben wäre, was bei einer einzigen schon drei Jahre zurückliegenden Auskunft nicht der Fall wäre.

Nach Art 12 DSGVO können Auskünfte nach Art 15 nur dann verweigert werden (vgl Art 12 Abs 5 lit b DSGVO), wenn sie – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - „ exzessiv “ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist „sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff (vgl Illibauer in Knyrim , DatKomm Art 12 DSGVO Rz 68 f).

Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt – im Hinblick auf den ErwGr 63 S 1, wonach das Auskunftsrecht in „angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss – nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den „aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art 12 Abs 3 S 2 u Art 78 Abs 3 DSGVO) wird insbesondere bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (vgl Illibauer in Knyrim , aaO Art 15 DSGVO Rz 23). Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird (vgl Pollirer in Knyrim , DatKomm Checkliste 6 Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO, Rz 4/8 aE).

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass – jedenfalls wenn man das Vorbringen der Beklagten zugrunde legt - der Spiel- und damit der Auskunftszeitraum zwischen der behaupteten Datenauskunft 2021 und der nunmehr begehrten gleichgeblieben ist, sodass sich die zu übermittelnden Daten in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben (vgl dazu auch Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 68/1). Es ist also von einem unveränderten („historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als „exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) nach etwa drei Jahren wiederholt wird. Die Erneuerung eines Auskunftsantrags nach etwa drei Jahren erscheint unter den gegebenen Umständen als in zeitlicher Hinsicht angemessen iSd ErwGr 63 der DSGVO, sodass die Beklagte die Auskunft nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen darf. Zudem würde bei wegen der Häufigkeit der Wiederholung als exzessiv anzusehenden Anträgen auch eine kostenpflichtige Beantwortung in Frage kommen [vgl Pollirer in Knyrim , DatKomm Checkliste 6 Rz 4/8]).

Der von der Beklagten geforderten zusätzlichen Feststellung zur Datenübermittlung im Jahr 2021 kommt daher schon aus rechtlichen Gründen keine Entscheidungsrelevanz zu. Ein sekundärer Feststellungs- bzw Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

4.5 Zur Einwendung des Rechtsmissbrauchs :

Die Rechtsansicht der Beklagten, das Auskunftsersuchen des Klägers sei deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er es ausschließlich aufgrund eines im Anschluss anzustrebenden Gerichtsverfahrens begehre, wird vom Berufungssenat nicht geteilt:

1. Zum Einen geht diese Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:

Das Erstgericht hat zu diesem Thema – unbekämpft - festgestellt, dass der Kläger die Auskunft im Hinblick auf eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage begehrt (Urteil S 3). Dadurch hat es zwar dieses Motiv zum Ausdruck gebracht, dass also der Kläger die Daten (primär) für einen anderen als den in ErwGr 63 DSGVO erwähnten Zweck begehrt. Dies wird allerdings – wie sogleich ausgeführt wird - vom EuGH als zulässig angesehen. Die Feststellung lässt sich – entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beklagten - nicht dahin einschränken (bzw ausdehnen), dass es sich beim festgestellten Zweck („eine von ihm allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen die Beklagte“) um den einzigen Zweck gehandelt habe, den der Kläger damit verfolgt. Der festgestellte Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Kläger aus. Die Feststellung ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass damit (auch) feststünde, dass die allenfalls geplante Rückforderungsklage, der einzige (ausschließliche) Zweck der vom Kläger begehrten Datenauskunft wäre, lässt doch auch weder sein erstinstanzliches Vorbringen noch seine Parteiaussage eine solche Einschränkung erkennen (Protokoll ON 9 S 2 ff).

Dies erkennt die Beklagte offensichtlich selbst, rügt sie doch (auch) das Fehlen der Feststellung, die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung diene ausschließlich der Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte, als sekundären Feststellungsmangel (Berufung S 9); dazu sogleich.

Ausgehend von den Feststellungen ist somit keineswegs ausgeschlossen, dass der Kläger mit dem hier vorliegenden Begehren – neben der gerichtlichen Geltendmachung seiner Spielverluste - (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte anstrebt. Soweit die Beklagte daher in ihrer Rechtsrüge an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der einzige Zweck der begehrten Datenauskunft, die Sammlung notwendiger Beweismittel für eine darauffolgende Klageführung darstellt (Berufung Punkt 3.f, 4.a S 9), ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043605).

2. Aber auch inhaltlich ist die Rechtsrüge nicht gerechtfertigt:

Richtig ist, dass (auch) das Unionsrecht unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt steht (vgl zB 9 Ob 102/22y). Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht der EuGH einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Auskunftsanträgen nach Art 15 DSGVO dann gegeben, wenn die Anträge (iSv Art 12 Abs 5 S 2 DSGVO) „offenkundig unbegründet“ oder – insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ sind (C-307/22 Rn 31). Für beides bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Rechtsmissbrauch (Schikane) nur dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Es muss also der Schädigungszweck bzw das unlautere Motiv der Rechtsausübung so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft immer denjenigen, der den Rechtsmissbrauch behauptet (RS0026265 ua).

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt aber der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch erkennen. Das festgestellte Motiv ist an sich weder unlauter, noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Klägers hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten; ein Schädigungszweck ist ebenfalls nicht festgestellt. Es muss dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Wie das Erstgericht, ist auch das Berufungsgericht der Meinung, dass es sich dabei um ein legitimes Interesse des Klägers handelt, das keinesfalls nur auf eine Schädigung der Beklagten hinausläuft. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe.

Dass der Kläger eine „detaillierte Aufbereitung“ der Daten fordern würde, was nicht Sinn und Zweck der DSGVO sei, ergibt sich aus dem Klagebegehren ohnedies nicht, ist dieses doch nur allgemein auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner (gemeint: personenbezogenen) Daten gerichtet, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien (so schon OLG Wien 30.04.2024 15 R 50/24v).

3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Einwand der Beklagten, sie könne die Datenauskunft verweigern, weil der Kläger damit nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verfolge, verfehlt:

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26.10.2023 zu C-307/22 („ Copies du dossier médical “) klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird (vgl Tenor Frage 1). Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folge, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (vgl EuGH aaO Rn 38, 43, 51 f).

Ein Auskunftsbegehren ist also nicht „offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen ( Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DS-GVO Rz 1 mwN).

Das bedeutet, dass eine Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte – hier der Kläger – mit seinem Auskunftsersuchen einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Genau das – und nicht mehr – hat das Erstgericht hier festgestellt.

Der früheren Judikatur des EuGH zur alten Datenschutzrichtlinie (EG-RL 95/46/EG), auf die sich die Berufung teilweise zu stützen versucht, kommt zur Auslegung der – unmittelbar anwendbaren - DSGVO ebenso keine Bedeutung zu, wie der Entscheidungslinie der österreichischen Datenschutzbehörde zu § 26 DSG oder der Judikatur deutscher Gerichte.

4. In diesem Zusammenhang liegt daher auch der von der Beklagten behauptete sekundäre Feststellungsmangel (Berufung S 9 Punkt 3.g) nicht vor:

Eine Feststellungsgrundlage ist nur dann (sekundär) mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden - mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen - können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).

Hier hat das Erstgericht zum Zweck der vom Kläger begehrten Datenauskunft eine Feststellung getroffen, die allerdings von jener (weitergehenden) Feststellung, die die Beklagte begehrt, abweicht. Es begründete in der Beweiswürdigung, warum es diesbezüglich dem Vorbringen des Klägers gefolgt ist. Die Beklagte vermag auch kein einziges Beweisergebnis anzuführen, welches die von ihr begehrte zusätzliche Feststellung (in Richtung eines ausschließlichen Zwecks) zu tragen vermag. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

5. Soweit die Beklagte schließlich mit einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO aufgrund der durch die Informationsherausgabe drohenden Schwächung ihrer Prozessposition (gemeint wohl: in dem drohenden Leistungsverfahren wegen Glücksspielverlusten) behauptet (Berufung S 10 f), begründet sie dies nicht näher. Sie argumentiert nur wieder damit, dass das Auskunftsersuchen (wegen Rechtsmissbrauchs) nicht rechtmäßig sei.

Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem bereits zitierten ErwGr 63 DSGVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen – wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen soll ( Haidinger aaO Art 15 Rz 3, 49, 51 ff mwN). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (ErwGr 63 letzter Satz; vgl auch 6 Ob 19/23x).

Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Beklagte gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kläger auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kläger lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihm gegenüber nicht ersichtlich ist (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis: Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 51/1).

4.6 Da somit die Beklagte ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufzeigen konnte, besteht der Anspruch des Klägers auf Auskunft iSd Art 15 Abs 1 DSGVO und damit das Klagebegehren zu Recht.

5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

7. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hat nach § 500 Abs 2 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Hier hatte eine Bewertung zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 141/21g; aA 3 Ob 100/14y = RS0042418 T16). Die Zulässigkeit der Revision hängt daher nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.

8. Die Revision an den Obersten Gerichtshof war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den im Berufungsverfahren relevanten Rechtsfragen - insbesondere seit dem EuGH-Urteil zu C-307/22 - noch nicht besteht. Insbesondere die Frage, ob ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt, bzw, wenn es vom Auskunftsberechtigten inhaltsgleich nach etwa drei Jahren wiederholt wird („exzessiv“ wegen „häufiger Wiederholung“?) wurde vom Obersten Gerichtshof – soweit überblickbar - noch nicht beurteilt.

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