11Rs17/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Christian Schneckenreither (Kreis der Arbeitgeber) und KR Dietmar Hochrainer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle B*, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2024, Cgs* 18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt am 7.9.2023 einen Arbeitsunfall.
Mit Bescheid vom 31.1.2024 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Versehrtenrente ab, weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß vorliege.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß mit der Begründung, sie habe sich beim gegenständlichen Unfall eine schwere Knieverletzung, insbesondere eine Verletzung des (rechten) Meniskus, zugezogen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es habe ein degenerativer Schaden im rechten Kniegelenk bestanden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die Klägerin befand sich am 7.9.2023 um zirka 14:40 Uhr von der Arbeit auf dem Nachhauseweg. Beim schnellen Gehen oder Laufen zur Busstation verspürte die Klägerin einen Stich in der rechten Kniekehle, ging in die Knie und konnte nicht mehr weitergehen. Die Klägerin verspürte auch Schmerzen im rechten Sprunggelenk.
Die Erstversorgung erfolgte noch am selben Tag im D*. Im Röntgen des rechten Kniegelenks sowie des rechten Sprunggelenks wurden keine Anzeichen für eine knöcherne Verletzung gesehen. Es wurde für das Sprunggelenk eine Sprunggelenksorthese für sechs Wochen angelegt. Eine MRT-Untersuchung wurde veranlasst; dabei wurde ein Kniegelenkserguss diagnostiziert. Der Bandapparat wurde als durchgezeichnet beschrieben und es wurden mögliche mukoide/verschleißbedingte Veränderungen gesehen. Eine eindeutige Risskomponente wurde nicht diagnostiziert.
Am 5.10.2023 war die Klägerin wiederum vorstellig im D* wegen anhaltender Kniegelenksbeschwerden; es wurde eine Physiotherapie veranlasst. Am 20.10.2023 war eine langsame Besserung vorhanden. Die Behandlung erfolgte bei einem niedergelassenen Unfallchirurgen und wurde das Kniegelenk infiltriert. Am 7.11.2023 erfolgte eine operative Versorgung. Im Operationsbericht zeigte sich ein Knorpelschaden hinter der Kniescheibe. Innenseitig fand sich ein kompletter Riss des Innenmeniskushinterhorns wurzelnah. Es erfolgte eine Teilentfernung und eine Glättung. Der Restmeniskus wurde als stabil bezeichnet. Innenseitig wurde kein höhergradiger Knorpelschaden gesehen. Die Kreuzbänder sowie der außenseitige Gelenksabschnitt wurden als unauffällig beschrieben.
Im weiteren Verlauf wurden wiederum Beschwerden geklagt, das Kniegelenk wurde wiederum infiltriert und wurde am 20.6.2024 nach stationärer Aufnahme im E* eine weitere operative Versorgung durchgeführt. Es wurde ein rezidivierender Erguss des rechten Kniegelenks, ein Riss des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks operiert und eine innenseitig betonte Abnützung des rechten Kniegelenks 3. Grades diagnostiziert.
Der Unfallmechanismus vom 7.9.2023 ist nicht geeignet, einen gesunden Meniskus einreißen zu lassen. Als prädisponierende Faktoren für einen Meniskusschaden liegen bei der Klägerin das Alter und die eher leichte X-Beinstellung vor. Es liegen keinerlei Begleitverletzungen bei der Klägerin vor, die auf eine akute Verletzung des Meniskus am 7.9.2023 hindeuten im Sinne von Bandeinrissen oder Kapsel-Band-Verletzungen. Es sind auch keine knöchernen Verletzungen nachzuweisen. Auch die Rissform spricht für einen vorbestehenden verschleißbedingten Schaden. Ein einfaches Verdrehen kann einen gesunden Meniskus nicht einreißen lassen. Es lag bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls, 7.9.2023, altersbedingt ein vorgeschädigter Meniskus vor.
Auch bei anderen alltäglichen Bewegungen, wie laufen oder gehen, wäre in annähernd gleicher Zeit ebenfalls ein Riss des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks eingetreten. Die Klägerin hat bei dem Arbeitsunfall vom 7.9.2023 einen Gelenkserguss am rechten Kniegelenk erlitten und eine Zerrung des rechten Sprunggelenks.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab 25.9.2023 beträgt 0 %.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallmechanismus und dem Eintritt des Schadens nicht gegeben sei. Bei der Klägerin habe ein Vorschaden vorgelegen und hätte auch ein sonstiges alltägliches Ereignis in annähernd derselben Zeit zu dem Innenmeniskusriss geführt. Dieser sei daher nicht Folge des Arbeitsunfalls. Es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Beweisrüge:
1. Der Behandlung ist voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15). Insbesondere hat der Berufungswerber bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
2. Die Berufung bekämpft zunächst die erstgerichtlichen Feststellungen, dass sich die Klägerin am 7.9.2023 keinen Riss des Meniskus zugezogen hätte und dass sich die Klägerin beim Arbeitsunfall am 7.9.2023 nur einen Gelenkserguss am rechten Kniegelenk und eine Zerrung des rechten Sprunggelenks zugezogen hätte. Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass sich die Klägerin beim Unfall vom 7.9.2023 den Innenmeniskus im rechten Kniegelenk gerissen habe.
Die Beweisrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als damit nicht die tatsächlich vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bekämpft werden. Eine Tatsachenfeststellung, dass sich die Klägerin am 7.9.2023 keinen Innenmeniskusriss zugezogen hat, wurde vom Erstgericht in dieser Form nämlich nicht getroffen.
Dass die Klägerin sich einen Riss des Innenmeniskus zugezogen hat, ist grundsätzlich unstrittig. Fraglich ist bloß, ob der Unfallmechanismus vom 7.9.2023 eine wesentliche Bedingung für den Riss des Innenmeniskus war oder dieser auf eine Vorschädigung zurückzuführen ist. Darauf ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
3. Die Berufung bekämpft sodann die Feststellung, dass der Unfallmechanismus vom 7.9.2023 nicht geeignet ist, einen gesunden Meniskus einreißen zu lassen. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass durch Laufen oder Gehen auch ein gesunder Meniskus einreißen hätte können.
3.1 Die Berufung stützt die begehrte Ersatzfeststellung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Meniskus der Klägerin als altersentsprechend anzusehen sei. Der Meniskus der Klägerin sei deshalb auch als gesund zu betrachten und habe daher das Unfallereignis einen solchen Riss verursachen können.
3.2 Dem ist zu erwidern, dass der unfallchirurgische Sachverständige ausgeführt hat, dass eine solch alltägliche Bewegung wie von der Klägerin geschildert bei einem gesunden Meniskus keinen akuten Riss hervorrufen könne (vgl ON 16.4/S 2).
Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde legte der Sachverständige zudem bereits im schriftlichen Gutachten dar, warum von einem verschleißbedingten Vorschaden auszugehen sei. So ging der Sachverständige in seinem Gutachten auf die MRT-Untersuchungen bei der Klägerin ein und erläuterte, dass die für einen frischen Riss typischen Begleiterscheinungen bei der Klägerin nicht vorgelegen hätten, sondern die bei der Klägerin bestehenden prädisponierenden Faktoren sowie die Rissform, die (im) zentral im Meniskus selbst beginnt und sich darstellt im Sinne einer Aufquellung mit einer Lokalisation im Hinterhorn, für einen vorbestehenden verschleißbedingten Schaden sprechen würden (ON 7.1/S 20).
Diese Einschätzung hielt der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung aufrecht und führte aus, dass aus der MRT-Untersuchung vom 8.9.2023, also am Tag nach dem Unfall, Signalannehmung im Bereich beider Meniskus als mögliche mukoide, also verschleißbedingte Veränderungen angesehen worden sei. Es hätten sich zudem auch keine Hinweise für eine frische Verletzung im Sinne von Bandverletzungen, Blutergüssen oder Ähnlichem gefunden. Der Sachverständige legte weiters die in der Literatur einhellige Meinung, dass die Läsionen des Hinterhörner als verschleißbedingt und nicht unfallbedingt anzusehen seien, dar (ON 16.4/S 2).
Zudem ging der Sachverständige auch in der Gutachtenserörterung ausführlich darauf ein, dass die von der Klägerin zum Unfall geschilderte Bewegung eine normale Belastung darstelle, der ein gesunder Meniskus standhalten müsse. Demnach könne eine einfache Verdrehung ohne strukturelle Läsion einen gesunden Meniskus nicht einreißen lassen (aaO).
3.3 Dass der Meniskus der Klägerin als alterskonform anzusehen ist, widerspricht nicht der Annahme einer verschleißbedingten Veränderung und kann daraus auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Meniskus als gesund anzusehen ist. Auch dies erörterte der Sachverständige ausführlich mit den Parteien und hielt zudem fest, dass dieser verschleißbedingte Prozess schleichend stattfinde und häufig durch eine entsprechende Bagatellverletzung symptomatisch werde und zu entsprechenden Beschwerden führe (ON 16.4/S 3).
3.4 Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen, konnte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung daher unbedenklich treffen.
Festzuhalten ist zudem, dass von der Klägerin die Feststellung des Erstgerichts, dass zum Zeitpunkt des Unfalles altersbedingt ein vorgeschädigter Meniskus vorliegt, nicht bekämpft wird.
4. Weiters wird die Feststellung, dass keine Begleitverletzungen vorliegen, die auf eine akute Verletzung des Meniskus am 7.9.2023 im Sinne von Bandeinrissen oder Kapsel-Band-Verletzungen hindeuten, bekämpft. Jedoch führt die Berufung weder aus, welche konkrete Ersatzfeststellung stattdessen begehrt wird noch woraus sich die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ergäbe. Die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
5. Die Berufung begehrt zudem im Fall richtiger rechtlicher Beurteilung die Feststellung, dass der Unfallmechanismus vom 7.9.2023 geeignet gewesen sei, den gesunden Meniskus der Klägerin einreißen zu lassen. Ob bei richtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen fehlen, ist jedoch nicht im Rahmen der Beweisrüge zu relevieren; sondern ist als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen und wird daher auch dort behandelt.
6. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu und es hat bei den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu bleiben.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsrüge darzulegen hat, aus welchen Gründen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043603).
2.1 Die Berufung moniert zunächst ohne konkrete rechtlichen Ausführungen, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen der Klage stattgegeben werden hätte müssen. Zudem sei aufgrund der vorzunehmenden Beweislastverteilung der Meniskus der Klägerin als gesund anzusehen und demnach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
2.2 Die Berufung entfernt sich dabei aber vom festgestellten Sachverhalt, wonach bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls altersbedingt ein vorgeschädigter Meniskus vorlag und auch bei anderen alltäglichen Bewegungen, wie Laufen oder Gehen, in annähernd gleicher Zeit ebenfalls ein Riss des Innenmeniskus des rechten Kniegelenkes eingetreten wäre. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3 Die Klägerin kann sich hier zudem nicht auf den Anscheinsbeweis stützen, weil ein Riss des Meniskus nicht typische Folge der von der Versicherten beschriebenen Verrichtung war (vgl RS0110571 [T6, T7]). Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht (RS0110571 [T4]).
2.4 Auch die in der Berufung in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage liegt nicht vor:
Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn Sachverhaltsfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Es ist für die rechtliche Beurteilung (wie in der Folge zu zeigen sein wird) jedoch irrelevant, ob der Meniskus der Klägerin im medizinischen Sinne noch als gesund anzusehen war. Auszugehen ist hier von der unbekämpften Feststellung, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Klägerin bereits eine verschleißbedingte Veränderung des Meniskus vorlag.
3.1 Maßgeblich ist, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen Schädigung gegeben ist. Dieser kann nur dann bejaht werden kann, wenn diesem Ereignis eine wesentliche Mitwirkung am eingetretenen Schaden beigemessen werden kann (RS0084290). Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens oder Tod des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung mit, so wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Körperschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (RS0084308). Als nicht wesentlich wird eine Bedingung angesehen, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (RS0084290 [T11], RS0084318 [T15], RS0084345 [T5]). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (RS0084318 [T4, T5]).
3.2 Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen wäre der Riss des Innenmeniskus des rechten Kniegelenks in annähernd gleicher Zeit auch bei ähnlichen alltäglichen Bewegungen eingetreten. Das Ereignis vom 7.9.2023 ist daher nicht wesentliche Bedingung für den Riss des Meniskus und scheidet in Übereinstimmung mit dem Erstgericht eine Zurechnung des Unfallschadens zur gesetzlichen Unfallversicherung aus.
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11]) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.