6R46/25v – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Reautschnig und die Richterin Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Rechtsanwalt in Villach, wegen eingeschränkt EUR 13.036,67 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.696,67) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.02.2025, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat die Beklagte mit der Planerstellung und Baueinreichung für die Errichtung der Balkonanlage und Dachgaupe auf den Parzellen ** und ** der KG ** beauftragt. Die Leistungen wurden laut Rechnung ** erbracht und abgerechnet. Vom in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtrechnungsbetrag hat die Klägerin EUR 11.000,00 bezahlt, die restlich verrechneten EUR 880,00 haften unberichtigt aus.
An der Nordfassade des bestehenden Gebäudes wurde eine Balkonanlage über zwei Geschosse errichtet. Der bestehende Laubengang wurde abgebrochen. Die Konstruktion besteht aus Stahl, wobei die Säulen (die Säulen sind auf Stahlbetonfundamenten befestigt; gesamte Konstruktion mit Abstand zum Gebäude freistehend) und die Balkenlage (verschweißt und verschraubt) aus Formrohren gefertigt sind. Das Geländer wurde aus einer Formrohrkonstruktion errichtet. Alle Stahlteile sind feuerverzinkt. Der auf das Geländer aufgesetzte Handlauf besteht aus einem Rundrohr aus Edelstahl. Auf die Konstruktion (Balkenlage) wurden Siebdruckplatten verlegt und eine Abdichtung aufgebracht. Als Belag wurde ein Fliesenbelag in Dünnbettmörtel verlegt.
Die Beklagte hatte beim gegenständlichen Gewerk die Planung und Baumeisterarbeiten inne. [F 1] In diesem Zusammenhang führte ihr Geschäftsführer auch eine Kostenberechnung für die gesamten Gewerke durch, um die Gesamtkosten zu ermitteln und holte diverse Angebote für die Klägerin ein. Die Gewerke, wie auch die Schlosserleistungen durch die Firma C*, wurden von der Klägerin gesondert beauftragt und auch bezahlt. Die Beklagte verlegte überdies die Siebdruckplatten auf die Stahlunterkonstruktion, verrichtete die Abdichtungsarbeiten auf den Siebdruckplatten und die Fliesenlegerarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassten neben der Einreichplanung auch eine Änderungsplanung.
Die Firma C* wurde dem Bauprojekt durch die Klägerin beigezogen. Mit dem Angebot der Fa. Metallbau C* vom März 2021 wurde die Balkonlage mit Gitterrosten als Belag angeboten. Bei dieser Ausführung werden keine Anforderungen an ein Gefälle, an die Mauerwerksanschlüsse und an die Balkontürenanschlüsse gestellt. Auch in den von der Beklagten erstellten Einreichunterlagen und der Baubeschreibung bei der Baubehörde (Magistrat **) vom 06.07.2021 wurde die Balkonlage zum Bauvorhaben zur „Errichtung einer Dachgaupe und einer Balkonlage“ (Planerstellung 03.07.2021) sowohl zeichnerisch (Einreichplan) als auch textlich (Baubeschreibung) noch mit „Balkon Gitterrost“ festgehalten.
Noch im Juli 2021 wünschte die Klägerin eine Systemänderung dahingehend, dass nicht ein Gitterrost errichtet, sondern Fliesen verlegt werden sollten. Die Beklagte verfasste daraufhin das Email vom 21.07.2021, welches an die Firma C* und in Cc an die Klägerin geschickt wurde.
Die Beklagte erstellte basierend darauf eine Detailplanung, die in weiterer Folge in eine Werkplanung des ausführenden Schlossers eingearbeitet werden sollte. In den im Email angehängten [vom Erstgericht auf Urteilsseite 7 festgestellten, worauf verwiesen wird] pdf-Plänen sind die oben erwähnten Punkte angeführt, wobei
• sich das Gefälle auf den Belag bezieht,
• die Konstruktion eben (waagrecht) gezeichnet wurde,
• im Grundriss der Gitterrost in der Leibung eingezeichnet wurde.
Am 29.07.2021 wurde eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung abgehalten und mit 10.08.2021 der Bescheid ausgestellt, wobei eine Änderung der Einreichunterlagen bzw Ausführung der Balkonlage, die zu diesem Zeitpunkt ja schon bekannt war, nicht angeführt ist. Mit 09.09.2021 wurde die Baubeginnsmeldung von der Klägerin erstellt bzw unterfertigt. Der Bauleiter wurde nicht angegeben.
Aufgrund der Änderung vom offenen Gitterrostbelag auf den geschlossenen Fliesenbelag ergeben sich gravierende bautechnische Änderungen in Bezug auf
• die Ausbildung des Untergrundes,
• die Ausbildung der Abdichtungen (horizontale Abdichtungen),
• die Ausbildung der Anschlüsse (Mauerwerksanschluss, Balkontürenanaschluss),
• die Ausführung von Entwässerungsrinnen.
Aufgrund dieser Systemänderung hätte es bei sach- und fachgerechter Vorgehensweise eines neuen Einreichplanes (allerdings keine neue genehmigungsfähige Planänderung), darauf aufbauend eines Polierplanes für das ausführende Schlosserunternehmen, einer Werkplanung durch die Firma C*, die von der Beklagten wiederum auf ihre Übereinstimmung mit der Einreich- bzw Polierplanung geprüft werden hätte müssen und eventuell einer Detail-Ausführungsplanung auf Grundlage der Werkplanung mit anschließender Freigabe bedurft. Bei ordnungsgemäßer und detaillierter Planung, insbesondere durch die Erstellung eines entsprechenden Werk- bzw Detail-Ausführungsplanes und einer fachgerechten Ausführung wäre für den Normallfall der Feuchteeintrag nicht aufgetreten. Tatsächlich wurden von der Beklagten jedoch nur, die auf Seite 7 [des Ersturteils] ersichtlichen Pläne erstellt.
Seitens der Firma C* wurde nur die Konstruktion für die Balkone und die Geländer errichtet. Auf Grundlage der vom Planer (der Beklagten) erstellten Detailzeichnung wurde von der Firma C* die grundsätzliche Konstruktion sach- und fachgerecht ausgeführt. Seitens der Beklagten wurde keine Ausnehmung für den Gitterrost gemacht und wurde auch ein entsprechender Auftrag an die Schlosserfirma nicht erteilt. Die Entwässerungsrinne befindet sich im Detailplan außerhalb des Gewerks der Firma C* und kann überdies auch erst nach den Abdichtungsarbeiten verlegt werden. Für die Errichtung der Entwässerungsrinne wäre daher ebenfalls die Beklagte zuständig gewesen. Aufgrund der Bauausführung der Beklagten wurde das Gefälle von 2,5 % nicht vom Schlosser hergestellt. Das Gefälle nach vorne von 2,5 % wäre laut Plan in der Belagsebene von der Beklagten im Untergrund der Siebdruckplatten herzustellen gewesen, da die Konstruktion ohne Gefälle, dh waagrecht gezeichnet worden war. Mit dem Zeugen D* besprach der Geschäftsführer der Beklagten, dass ein Gefälle von rund 1,5 % ausreichen müsste. Der Zeuge D* wies den Geschäftsführer der Beklagten auch darauf hin, dass aufgrund der verlegten Platten von ihm kein Gitterrost errichtet werden kann. Obwohl der Beklagten bekannt war, dass nur ein Gefälle von rund 1,5 % gegeben war und die notwendige Entwässerungsrinne fehlte, verlegte die Beklagte in dem Wissen, dass dieses Gefälle eigentlich nicht ausreichen würde die Fliesen, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass das geringere Gefälle ausreichen würde. Die Klägerin wurde nicht informiert, dass es zu Problemen kommen könnte, weil das Gefälle nur rund 1,5 % betrug und keine Entwässerungsrinne errichtet wurde. Der Beklagten wären zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um ein ausreichendes Gefälle herzustellen: Man hätte die Siebdruckplatten schon mit einem entsprechenden Keil ausstatten müssen, damit durch die Platte selbst schon ein entsprechendes Gefälle hergestellt wird, oder man hätte bei waagrechten Siebdruckplatten auf den Platten selbst ein entsprechendes Gefälle vor dem Verlegen der Fliesen aufspachteln müssen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten war es sehr regnerisch und kam es praktisch unmittelbar danach bereits zu Wassereinbrüchen am errichteten Gewerk. Die Klägerin versuchte über einen Zeitraum von 8 Monaten erfolglos eine Sanierung durch die Beklagte zu erreichen, die jedoch die Verantwortung der Firma C* zuwies. Die Klägerin holte zur Abklärung der Schadensursache und möglicher Sanierungsmaßnahmen daher ein Privatgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ein. Die Besichtigung durch Ing. E* erfolgte am 13.04.2023. Für die gutachterliche Stellungnahme bezahlte die Klägerin an Ing. E* EUR 540,00.
Grundsätzlich liegen seitens der Beklagten drei Mängel bei der Ausführung der Balkonlage mit Fliesenbelag, welche den Feuchteeintrag verursacht haben vor:
• fehlende Entwässerungsrinne bei den Balkontüren und nicht fachgerechte Anbindung der Dachabdichtung (nicht Verbundabdichtung!)
• mangelhafter bzw fehlender Mauerwerksanschluss [F 2]
• höchst wahrscheinlich nicht ausreichendes Gefälle im Belag und im Untergrund
Gemäß ÖNORM B 3407 20 und ÖNORM B 2207 21 muss die Entwässerung der Belagsoberfläche sichergestellt werden. Das erforderliche Gefälle des Untergrundes beträgt mindestens 2,0%, ebenso muss die Belagsoberfläche ein Mindestgefälle von 2,0% (je nach Fugenbild offen/geschlossen) aufweisen. Das genaue Gefälle zum Zeitpunkt des Wassereintritts lässt sich nicht mehr feststellen. Auf Grund der erlaubten Materialtoleranzen nach ÖNORM EN 14411 und der Oberflächenstruktur der für den Außenbereich geeigneten Platten kann es unabhängig vom Gefälle zu Pfützenbildungen auf den Platten kommen. Feuchtigkeitsrückstände auf der Belagsoberfläche durch Adhäsionskraft und Oberflächenspannung des Wassers sind nicht zu verhindern. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt kann es auch zu Eisbildung auf den Platten kommen.
Beim Zubau handelt es sich um eine freistehende Stahlkonstruktion, die quasi zum Bestand dazugestellt wurde, aber vom Gebäude aus begehbar ist. Die Konstruktion ist zwar nicht kraftschlüssig mit dem Mauerwerk verbunden, hat allerdings durch die Fliesen sehr wohl einen Anschluss zum Gebäude und ist damit als zum Wohnobjekt zugehörig zu betrachten, dies, weil ein Zugang zu diesem Zubau vom Objekt aus vorliegt und nicht von außen. Daher ist die ÖNORM B3691 anwendbar, weil in der ÖNORM ausdrücklich Balkonplatten und Loggien angeführt sind. Ausgenommen sind lediglich Balkonplatten und auskragende Bauteile aus wasserundurchlässigen und feuchetunempfindlichen Baustoffen, zum Beispiel Betonfertigteile. Im konkreten Fall wurde allerdings eine Siebdruckplatte eingebaut, diese Siebdruckplatte ist aber nicht ausreichend wasserfest, weil Schnittkanten vorliegen, in die Wasser eindringen kann, wodurch die Platten aufgehen können, weshalb man im Anwendungsbereich der ÖNORM B 3691 ist und eine fachgerechte Anbindung der Dachabdichtung erforderlich ist.
Die Beklagte hat daher ihre Arbeiten nicht sach- und fachgerecht, der einschlägigen ÖNORM B 3691 entsprechend ausgeführt und dadurch den Feuchteeintrag verursacht.
Am 12. Mai 2023 verfasste der Rechtsvertreter der Klägerin ein Email an die Beklagte, in dem unter anderem unter Fristsetzung zur Sanierung aufgefordert und eine Ersatzvornahme angekündigt wurde.
Seitens der Beklagten wurden allerdings nur neue Fugen hergestellt, weshalb sich die Klägerin an die Firma F* wandte und diese mit der Sanierung beauftragte. Für die im Leistungszeitraum September/Oktober 2023 erbrachten Leistungen bezahlte die Klägerin EUR 17.726,21, wobei 1 Laufmeter Entwässerungsrinne (EUR 155,25) zu viel verrechnet wurde.
Die verrechneten Positionen (Material + Arbeit) sind für die Herstellung des gewählten Sanierungssystems technisch notwendig bzw entspricht einem ÖNORM-gerechten Aufbau ab Bauwerksabdichtung bzw fallen diese Leistungen in den Bereich des Fliesenlegers.
Aufgrund der Systemänderung kam es gegenüber dem Bestand zu einer Verbesserung von ca. 25,70% (bezogen auf den Rechnungsbetrag der Fa. F* von brutto EUR 17.549,23) oder von brutto EUR 4.512,56 bezogen auf die Einheitspreise der Fa. F*, wobei die Kosten der Entwässerungsrinne als „Sowiesokosten“ bereits berücksichtigt sind. Die gewählte Sanierung erfüllt sämtliche Anforderungen des österreichischen Fliesenverbandes.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt (nach Klagseinschränkungen am 11.10.2024, ON 29.2, und am 20.01.2025, ON 40.2) die Zahlung von EUR 13.036,67 samt Anhang an Kosten für die Ersatzvornahme der Sanierung der von der Beklagten errichteten Balkonanlage laut Rechnung der Firma F* abzüglich der vom Sachverständigen ermittelten Verbesserungen im Vergleich zum ursprünglichen Gewerk und abzüglich dort zuviel verrechneter Laufmeter an Entwässerungsrinne. Die von der Beklagten geplante und errichtete Balkonanlage weise grobe Mängel auf. Im Bereich des Türanschlusses beim Balkon DG käme es zu einem Feuchteeintrag in die Bausubstanz sowie zu einer Lackenbildung am Balkonbelag, weil eine ÖNORM-gerechte Rinnenausbildung fehle und der Balkonbelag eine zu geringe Querneigung aufweise. Aufgrund des schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens (ÖNORM-widrige Bauausführung) hafte die Beklagte für sämtliche Kosten einer fachgemäßen Mängel- bzw Schadensbehebung, wobei eine Verbesserung durch die Beklagte nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin sei nicht auf „Wasserprobleme“ hingewiesen worden, ihr sei essentiell wichtig gewesen, dass die Balkonkonstruktion „wasserdicht“ errichtet werde. Die von der Klägerin direkt beauftragte Schlosserei C* (in Folge „Schlosserei“) habe ein einwandfreies Gewerk ausgeführt. Als Laie habe die Klägerin zur Aufnahme des durch die mangelhafte Werkerrichtung entstandenen Schadensbildes und zur Ermittlung eines Sanierungsbedarfs vorprozessual eine gutachterliche Stellungnahme des Baumeisters Ing. E* einholen müssen, deren Kosten iHv EUR 540,00 als Nebenforderung geltend gemacht würden.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendet zusammengefasst ein, die von ihr durchgeführten Arbeiten seien sach- und fachgerecht erfolgt. Sie habe ihre Leistungen gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt, wobei noch ein Betrag in Höhe von EUR 880,00 ausständig sei, der gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung kompensando eingewandt werde. Die Beklagte habe auftragsgemäß den Plan für den Balkonausbau erstellt und eine Baueinreichung vorgenommen. Im Plan sei ursprünglich ein Gitterrost vorgesehen und das Gefälle ÖNORM-gemäß mit 2,5 % eingezeichnet gewesen. Die Klägerin habe in weiterer Folge erklärt, dass sie den Gitterrost nicht wolle und trotz Hinweises darauf, dass es Wasserprobleme geben könne, den Auftrag erteilt, auf dem Bestand der Schlosserei eine Verfliesung vorzunehmen. Die von der Beklagten erstellten Pläne seien der Klägerin zur weiteren Durchführung übergeben worden, die die Schlosserei und andere Gewerke beauftragt habe. Die Bauausführung durch die Schlosserei sei jedoch nicht entsprechend der Einreichplanung erfolgt, wobei die Beklagte für allfällige Ausführungsfehler der Schlosserei nicht haftbar sei. Es sei eine freistehende Stahlkonstruktion ausgeführt worden, sodass gemäß der ÖNORM B3691 Abdichtarbeiten nicht notwendig seien. Im Übrigen seien die Sanierungskosten überhöht und enthielten Sowiesokosten. Die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme seien nicht zuzusprechen, es wäre der Klägerin frei gestanden, ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen.
Mit dem am 28.02.2025 mündlich verkündeten Urteil spricht das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 13.036,67 zuzüglich einer Nebenforderung in Höhe von EUR 540,00 zu Recht bestehe und dass die Gegenforderung mit EUR 880,00 zu Recht bestehe. Es verurteilt die Beklagte daher, der Klägerin EUR 12.696,67 samt Zinsen zu bezahlen und weist das Mehrbegehren betreffend weitere EUR 880,00 samt Anhang ab.
Den eingangs zusammengefasst dargestellten, soweit im Berufungsverfahren strittig, kursiv wiedergegeben Sachverhalt – auf die darüber hinaus getroffenen Feststellungen, insb zum Inhalt der Korrespondenz und den erfolgten Sanierungsarbeiten, wird verwiesen – beurteilt das Erstgericht rechtlich wie folgt: Die Beklagte sei mit der Einreichplanung und der Bauausführung beauftragt gewesen und habe sowohl Planungsmängel, als auch Ausführungsmängel zu verantworten. Gegenüber der Einreichplanung mit Gitterrosten als Belag sei es zu einer Systemänderung auf einen geschlossenen Fliesenbelag gekommen, was bautechnisch mehrere Änderungen zur Folge gehabt habe. Bei sach- und fachgerechter Leistungserbringung hätte es daher einer neuerlichen Planung – konkret einer Einreich-, Polier- bzw Detailplanung – durch die Beklagte bedurft, womit ein ÖNORM-gerechtes Gewerk sichergestellt werden hätte können. Diese neuen Pläne wären an die ausführenden Unternehmen weiterzuleiten gewesen, die dann eine Werksplanung hätten erstellen können, die dann wiederum von der Beklagten auf Übereinstimmung mit den zuvor gefertigten Einreich- und Polierplänen hätte geprüft werden müssen. Da die Beklagte nach der Systemänderung keinen neuen Einreich-, Polier oder Detailplan errichtet habe, sei ihr als Planer des Gewerks ein Planungsmangel anzulasten. Als bauausführendes Unternehmen sei die Beklagte für die Herstellung des Untergrunds samt Gefälle, das Abdichten desselben, das Herstellen der Entwässerungsrinne und das Verlegen der Fliesen verantwortlich gewesen. Bei der Verlegung der Siebdruckplatten auf der von der Schlosserei gefertigten Stahlkonstruktion habe sie es jedoch unterlassen, das erforderliche Gefälle im Untergrund von zumindest 2 % herzustellen und in weiterer Folge habe sie die Abdichtungsarbeiten ohne die erforderlichen Mauerwerks- und Balkontürenanschlüsse durchgeführt. Daraufhin habe sie die Fliesen ohne die – infolge der Systemänderung erforderlich gewordene – Entwässerungsrinne hergestellt und ohne im Belag das auch dort erforderliche Gefälle von 2 % vorzusehen. Auch die Verantwortung für die Rinnenausbildung läge im konkreten Anlassfall bei der Beklagten und nicht bei der Schlosserei, weil die Beklagte die Rinnenausbildung im Rahmen ihrer Planertätigkeit in der Leibung und somit im Mauerwerk vorgesehen habe; ebenso die Herstellung des Gefälles des Untergrunds. Durch die unzureichende Sicherstellung des Entwässerungsschutzes beim hergestellten Gewerk sei es bei der Klägerin zu Feuchteeintritten gekommen. Schließlich habe die Beklagte ihre Warn- und Aufklärungspflicht dahin verletzt, dass sie in Kenntnis eines zu geringen Gefälles und des Fehlens einer Rinnenausbildung die Fliesen verlegt habe, ohne die Klägerin auf mögliche Probleme hinzuweisen. Da die Beklagte ein mangelhaftes Werk errichtet habe und sie eine Verbesserung nicht vorgenommen habe, habe die Klägerin Anspruch auf die angemessenen Sanierungs-/Verbesserungskosten iHv EUR 13.036,87. Damit sei die Klägerin so gestellt, wie sie stünde, wenn ihr von vornherein ein mangelfreies Gewerk geliefert worden wäre, weshalb sie der Beklagten den vollen Werklohn schulde und die Gegenforderung zu Recht bestehe. Schließlich habe die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Ing. E*, weil dieses Gutachten dazu gedient habe, festzustellen, worin die Ursache des Feuchtigkeitseintrags bestanden habe und die Sanierungsmaßnahmen festzulegen. Die Kosten seien daher nicht vorprozessualer Natur gewesen und wie begehrt im ordentlichen Rechtsweg zuzusprechen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung (Zuspruch von EUR 12.696,67 samt Anhang) richtet sich die Berufung der Beklagten , mit der sie gestützt auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils in eine vollständige Klagsabweisung begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Berufung in weiten Bereichen unzulässigerweise nicht entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelgründen strukturiert ausführt. Dies hindert zwar nicht die Behandlung des Rechtsmittels (RS0036258; RS0041768; RS0041851). Allfällige Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Es können nur diejenigen Teile des Rechtsmittels behandelt werden, welche die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041761; RS0041911; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 12 mwN).
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Argumenten der Berufungswerberin noch entgegenzuhalten:
Zur Mängelrüge:
Die Beklagte stützt sich formal auch auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zeigt mit ihren Ausführungen jedoch keinen konkreten Verfahrensfehler des Erstgerichts auf.
Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen sonstige wesentliche Mängel, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern, ohne dass dadurch ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wird, dabei kann es sich um Formalfehler des Verfahrens, Formalfehler des Urteils oder Stoffsammlungsmängel handeln (vgl Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 496 Rz 21ff; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 Seite 96 ff; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 30 ff). Die Geltendmachung eines solchen Mangels erfordert, dass aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen (RS0043049; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 9 ff und § 496 Rz 6 mwN).
Derartiges wird hier nicht behauptet. Die unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens getätigten Ausführungen beinhalten – ohne Differenzierung zwischen den Rechtsmittelgründen – Kritik an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (dieses habe festgestellt, die Beklagte habe die Planung inne gehabt, aus den Unterlagen ergebe sich jedoch lediglich die Einreichplanung, keine Detail- und Ausführungsplanung; die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen beträfen nicht den an sie erteilten Auftrag; eine Feststellung zum Gefälle als schadenskausale Ursache hätte ohne konkrete Messungen nicht erfolgen dürfen), Kritik am Gutachten des Sachverständigen DI G* (der lediglich eine Vermutung zum Gefälle aufgestellt habe), die Behauptung fehlender Feststellungen (dazu, dass die erforderliche Entwässerungsrinne Bestandteil der Werksplanung der Firma C* gewesen sei) und schließlich eine Kritik an der rechtlichen Beurteilung, wobei ausgehend von einem Wunschsachverhalt argumentiert wird, die Detailplanung und Ausführungsplanung hätte durch die Firma C* erfolgen müssen. Soweit diese Behauptungen einer inhaltlichen Behandlung zugänglich sind, wird bei der Behandlung der Tatsachen- und Rechtsrüge darauf eingegangen.
Auch der pauschale Hinweis, Feststellungen seien getroffen worden, „ohne dafür im Verfahren eine Basis geschaffen zu haben“, reicht für eine erfolgreiche Mängelrüge nicht aus. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57), was hier nicht behauptet wird. Es fehlt insgesamt an der Behauptung eines konkreten Fehlers des Gerichts und allfälliger Auswirkungen zum Nachteil der Berufungswerberin.
Soweit die Berufungsweberin auf fehlende „Messungen“ im Zusammenhang mit den zum Gefälle getroffenen Feststellungen Bezug nimmt, zeigt sie auch damit keinen Verfahrensfehler auf. Nicht nur, dass die Berufung keinerlei Ausführungen zur Erheblichkeit des behaupteten Mangels enthält, daher schon aus diesem formalen Aspekt scheitern muss, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz die Durchführung einer – in der Berufung nicht näher konkretisierten – „Messung“ nicht beantragt. In Wahrheit kritisiert sie damit das Vorgehen des Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung, Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist aber ein Fehler des Gerichts (RS0115000). Sachverständige sind Hilfsorgane des Gerichts, die diesem kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen oder zufolge ihrer Sachkenntnis streiterhebliche Tatsachen feststellen sollen (RS0040535). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall hat der beigezogene gerichtliche Sachverständige ein Gutachten zur Ursache für den Feuchteeintrag am Balkon erstattet und kam zum Ergebnis, unter anderem habe das nicht ausreichende Gefälle im Untergrund die Sanierung notwendig gemacht (vgl insbesondere das Protokoll ON 48.4, PS 5 als Antwort zu Frage 10 laut Fragenkatalog ON 43). Eine in dem Zusammenhang erforderliche Messung wurde weder von den Parteien im Verfahren angeregt, noch vom Sachverständigen als notwendig erachtet. Angesichts der vorliegenden Konstellation bleibt es für das Berufungsgericht unerfindlich, worin ein Stoffsammlungsmangel des Erstgerichts konkret liegen soll. Nach der ständigen Rechtsprechung ist es zudem eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und diesem gefolgt werden kann oder ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll (RS0043163; RS0043320).
Insgesamt bleibt die Mängelrüge daher erfolglos.
Zur Beweisrüge:
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwN). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]).
Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge der Beklagten nicht.
Die Berufungswerberin bekämpft zunächst – in der eigentlichen Beweisrüge, aber auch im Rahmen der Mängelrüge (Berufung Seite 2 bis 3) – die Feststellung [F 1], wonach die Beklagte beim gegenständlichen Gewerk die Planung und Baumeisterarbeiten inne hatte, und kritisiert im Wesentlichen diese gehe zu weit, weil sie in Wahrheit nur die Einreichplanung erstellt habe, jedoch keine Detailplanung oder Ausführungsplanung.
Sie begehrt mehrere „Ersatzfeststellungen“, nämlich – wörtlich wiedergegeben –
Der Vergleich zwischen der bekämpften und den begehrten Feststellungen zeigt, dass diese nicht die geforderte inhaltliche Kongruenz aufweisen, weil sich die bekämpfte Feststellung auf den Inhalt des der Beklagten erteilten Planungsauftrags bezieht, sich die begehrten Feststellungen hingegen darauf beziehen, welche Auswirkungen die von der Klägerin gewünschte Systemänderung (Fliesen statt Gitterrost) auf die von der Schlosserei C* zu erbringenden Leistungen gehabt hat. Dazu traf das Erstgericht aber an anderer Stelle – unbekämpfte – Feststellungen, zusammengefasst verfasste die Beklagte infolge der Systemänderung das E-Mail vom 21.06.2021 und erstellte eine Detailplanung, die in die Werkplanung des ausführenden Schlossers eingearbeitet werden sollte, aber keinen neuen Einreichplan, der bei sach- und fachgerechter Vorgehensweise aufgrund der Systemänderung erforderlich geworden war. Es steht weiters fest, dass die Entwässerungsrinne sich im Detailplan außerhalb des Gewerks der Firma C* befindet und erst nach den Abdichtungsarbeiten verlegt werden kann, dafür war daher die Beklagte ebenso zuständig, wie für die Herstellung von 2,5 % Gefälle. Mit diesen vom Erstgericht auf Urteilsseiten 6 bis 8 getroffenen Feststellungen würden die begehrten „Ersatzfeststellungen“ im Widerspruch stehen und können schon deswegen nicht getroffen werden. Im Übrigen handelt es sich dabei teilweise um eine rechtliche Bewertung dahingehend, von wem die Detailplanung „hätte erfolgen müssen“, die nur auf Basis der auf Tatsachenebene festzustellenden Auftragslage beurteilt werden kann und wozu das Erstgericht neben der bekämpften Feststellung [F 1] noch weitere Feststellungen traf, die die Beklagte unbekämpft lässt. So steht auf Urteilsseite 5 fest, dass die Planungsarbeiten neben der Einreichplanung auch eine Änderungsplanung umfassten, wogegen sich die Berufung nicht wendet. Daraus ergibt sich aber die Verpflichtung der Beklagten, die Änderungsplanung durchzuführen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte inhaltlich mit den vorliegenden Beweisergebnissen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die „Behauptungen D*“ in seiner Zeugeneinvernahme als reine Schutzbehauptungen abzutun. Bedenken an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts werden dadurch nicht erweckt. Dass die Beklagte eine Detailplanung „vorgenommen“ hat – sie differenziert in diesem Zusammenhang nicht dazwischen, was Inhalt des Auftrags war und welche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden – ergibt sich schon aus der vorliegenden E-Mail Beilage ./4 und den auf Basis der E-Mail-Korrespondenz vom Erstgericht getroffenen und unbekämpften Feststellungen auf Urteilsseite 6 f. Der Vorwurf, aus dem Gutachten DI G* ergebe sich nicht, dass „ihrerseits“ die Detail- und Ausführungspläne zu erstellen gewesen seien und dieser habe bloß allgemeine Angaben getätigt, nicht aber betreffend den an sie erteilten Auftrag, ist nicht berechtigt. Der Sachverständige erstattete ein Gutachten zum konkreten Auftragsumfang der Beklagten und kam zum Ergebnis, dass die Planungsarbeiten neben der Einreichplanung auch eine Änderungsplanung (Detailplanung) umfassten (Gutachten ON 37, Seite 24).
Inhaltlich ist die getroffene Feststellung also durch die Beweisergebnisse gedeckt und im Rahmen der Beweiswürdigung plausibel begründet. Anzumerken ist schließlich aber auch, dass die Argumentation der Beklagten, sie sei nur mit der Einreichplanung beauftragt gewesen, was das Erstgericht verkannt habe, von vorne herein nicht zielführend ist und zu keinem für sie günstigeren Verfahrensergebnis führen kann, weil – unbekämpft – fest steht, dass aufgrund der Systemänderung (Fliesen statt Gitterrost) bei sach- und fachgerechter Vorgehensweise ein neuer Einreichplan hätte erstellt werden müssen (Urteilsseite 8, mittig). Für die Erstellung des Einreichplans war aber selbst unter Zugrundelegung des Standpunkts der Beklagten diese selbst zuständig. Zudem sind die begehrten „Ersatzfeststellungen“ aber auch deswegen irrelevant, weil der Beklagten nicht nur Planungsfehler, sondern auch diverse Ausführungsfehler vorzuwerfen sind, aufgrund welcher das Klagebegehren jedenfalls zu Recht besteht.
Weiters werden die Feststellungen [ F 2] bekämpft, wonach eine nicht fachgerechte Anbindung der Dachabdichtung (keine Verbundabdichtung) vorlag und ein mangelhafter bzw fehlender Mauerwerksanschluss ausgeführt wurde. Es werden – wiederum wörtlich wiedergegeben – mehrere „Ersatzfeststellung“ begehrt, nämlich
Die im Zusammenhang mit der Dachabdichtung begehrten Feststellungen stellen keine kongruenten Ersatzfeststellungen zur bekämpften Feststellung dar und stehen zu dieser nicht in Widerspruch: Die getroffene Feststellung betrifft die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten. Die begehrten Feststellungen beziehen sich allesamt darauf, dass die Beklagte eine Dachabdichtung hergestellt habe, hingegen im Rahmen der Ersatzvornahme eine Verbundabdichtung eingebaut worden sei, zu den durchgeführten und erforderlichen Sanierungsmaßnahmen traf das Erstgericht aber ohnehin auf Urteilsseite 12 f Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht bekämpft werden. Eine Ersatzfeststellung zur Thematik der Mangelhaftigkeit oder fachgerechten Ausführung der Dachabdichtung durch die Beklagte wird in der Berufung aber nicht begehrt, weshalb diese im Wesentlichen auf den ersatzlosen Entfall der bekämpften Feststellung abzielt und – auch deswegen, abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und den die bekämpfte Feststellung deckenden Beweisergebnissen (Gutachten ON 37, Seite 20) – nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
An Stelle der bekämpften Feststellung zum mangelhaften bzw fehlenden Mauerwerksanschluss, begehrt die Beklagte eine Negativfeststellung, wobei sie in diesem Zusammenhang nur ins Treffen führt, dass ein solcher weder vom vorprozessual beigezogenen Sachverständigen noch vom gerichtlichen Sachverständigen „befundet oder festgestellt“ worden sei. Dies genügt aber zur erfolgreichen Bekämpfung der Feststellung nicht. Der Sachverständige DI G* kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, einer von drei die Schäden verursachenden Mängel bei der Ausführung der Balkonanlage durch die Beklagten sei ein mangelhafter bzw fehlender Mauerwerksanschluss (ON 37, Seite 20). Bedenken an dessen gutachterlichen Ausführungen bestehen nicht und werden mit der Berufung in keinster Weise erzeugt, die sich mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht auseinandersetzt. Der Sachverständige war in seinen Gutachtensausführungen überzeugend und hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung sämtliche an ihn gerichtete Fragen beantwortet, wobei die Beklagte dort zum Mangel des fehlenden oder mangelhaften Mauerwerksanschlusses keine Fragen an ihn richtete und auch keine weitere Befundaufnahme oder Messung beantragte.
Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Zur Rechtsrüge:
Eine Rechtsrüge ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich das (konkrete) Vorbringen, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll, strikt an den festgestellten Sachverhalt hält. Der Berufungswerber darf insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen (RS0041585; RS0043312; RS0043603 [T8]; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16; Pochmarski/Tanczos/Kober, Die Berufung in der ZPO 4, Seite 181; 6 Ob 226/22m uva).
Die Beklagte argumentiert eine unrichtige rechtliche Beurteilung zunächst mit dem Argument, es sei „unstrittig“, dass sie die Firma C* angewiesen habe, ihr Gewerk mit 2,5 % Gefälle zu errichten, das Gewerk sei allerdings nicht mit diesem Gefälle errichtet worden, wobei die Firma C* keinerlei Warnhinweise getätigt habe. Mit diesen Ausführungen geht sie von sachverhaltsfremden Umständen aus und ignoriert die getroffenen, unbekämpften Feststellungen, dass das Gefälle von 2,5 % vom Schlosser deswegen nicht hergestellt wurde, weil die Beklagte zuvor in ihrer Bauausführung das Gefälle nicht hergestellt hat, was jedoch in ihrem Aufgabenbereich gewesen wäre (siehe Urteilsseite 8 f). Schon bei isolierter Betrachtung dieser Feststellung ist der Argumentation der Rechtsrüge daher jede Grundlage entzogen. Hinzu kommt, dass über die festgestellte Mangelhaftigkeit in Form des nicht ausreichenden Gefälles noch zahlreiche weitere Ausführungsfehler der Beklagten sowie Planungsfehler festgestellt wurden, die allesamt ihre Haftung – auch unabhängig vom Gefälle – begründen, worauf die Rechtsrüge nicht eingeht.
Auf die nach dem festgestellten Sachverhalt schadenskausalen, von der Beklagten zu verantwortenden Mängel ist die Berufungswerberin auch insoweit zu verweisen, als sie damit argumentiert, sämtliche Mängelbehebungskosten stünden im Zusammenhang mit der Stahlkonstruktion, die nicht von ihr, sondern vom Schlosserbetrieb zu verantworten sei. Nach den getroffenen Feststellungen ist Ursache für die an der Balkonanlage der Klägerin aufgetretenen Schäden aber die mangelhafte Werkleistung der Beklagten, demgegenüber hat der beigezogene Schlosserbetrieb seine Leistungen fach- und sachgerecht erbracht. Ausgehend von den von der Beklagten zu verantwortenden Mängeln war nach den getroffenen Feststellungen die Sanierung, wie sie erfolgt ist, notwendig (Urteilsseite 11 ff).
Zur Vollständigkeit, zumal die Beklagte formal unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung diverse nicht den bekämpften Feststellungen zuzuordnende Feststellungen begehrt und auch in ihrer Mängelrüge auf fehlende Feststellungen Bezug nimmt, ist noch klarzustellen, dass sie damit keine dem Urteil anhaftenden Feststellungsmängel aufzeigt. Die begehrten Feststellungen betreffen jeweils Bereiche, zu denen das Erstgericht ohnehin Feststellungen getroffen hat. So steht fest, dass sich die Entwässerungsrinne außerhalb des Gewerks der Firma C* findet und für deren Errichtung die Beklagte zuständig war; weiters, in wessen Verantwortungsbereich die Änderungsplanung lag sowie, wie die Ersatzvornahme durchgeführt wurde und zu welchen „Verbesserungen“ diese führte. Insgesamt haften dem Urteil keine Feststellungsmängel an.
Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.