JudikaturOLG Innsbruck

10R11/25f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , Unternehmer, vertreten durch Rosenberger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, wider die beklagten Partei C* GmbH , vertreten durch Mag. a Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, wegen (eingeschränkt) EUR 15.692,85 über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 12.826,86) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2024, **-105, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.304,10 (darin enthalten EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

3 . Die Revision ist n i c h t zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger hat als Verbraucher die Beklagte als Unternehmerin mit der Untersuchung der Ursache eines Wasserschadens im Bereich seiner Dusche beauftragt. D*, ein Mitarbeiter der Beklagten, nahm am 27.10.2017 und am 22.1.2018 das Schadensbild im Haus des Klägers in Augenschein.

[2] Im Herbst 2017 hatte der Kläger in seinem neu erbauten Wohnhaus, das er und seine Gattin seit September 2016 bewohnten, einen Feuchtigkeitsschaden im Bereich der Dusche festgestellt. An der Rückseite der Wand war eine feuchte Stelle zu sehen. Er setzte sich mit der Beklagten in Verbindung und erteilte dieser den Auftrag zur Ortung des Lecks und zur Eruierung der Schadensursache.

[3] In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.

[4] Der Kläger begehrte in seiner Mahnklage zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 15.858,85 samt 4 % Zinsen seit 18.3.2019. Er habe die Beklagte mit der Leckortung und der Eruierung im Hinblick auf einen Feuchtigkeitsschaden im Bereich der Dusche beauftragt. Die Beklagte habe diesen nach einer Überprüfung am 27.10.2017 auf angeblich undichte Stellen in den zwei verfliesten Nischen der Dusche (sohin direkt im Bad im Bereich der Dusche) zurückgeführt und einen Leitungswasserschaden mit größter Sicherheit ausgeschlossen. Der Monteur der Beklagten habe ausdrücklich gesagt, dass die Ursache des Wasserschadens in der Undichtheit der in der Dusche befindlichen Nischen liege. Aufgrund dieses Befunds sei anschließend eine Spezialabdichtung der Nischen erfolgt. Der Befund der Beklagten habe sich jedoch als völlig falsch herausgestellt, weil sich der Feuchtigkeitsschaden nach der Spezialabdichtung der Nischen nicht verringert, sondern vielmehr vergrößert habe.

[5] Am 18.1.2018 sei es zu einer weiteren Prüfung gekommen. Diesmal habe die Beklagte den Feuchtigkeitsschaden auf angeblich mangelhafte Abdichtungen bei der Verfliesung, nämlich unter den Fliesen sowie der Duschtasse, zurückgeführt. Aufgrund dieses Befunds und des eindeutigen Gutachtens der Beklagten und deren Anleitungen sei zum Zweck der Behebung des Feuchtigkeitsschadens ein kompletter Rückbau und neuer Aufbau der gesamten Dusche veranlasst worden. Nachdem auch auch diese Arbeiten zu keiner Verbesserung geführt hätten, habe der Kläger das Vertrauen in die Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Beklagten verloren. In der Folge habe er die E* GmbH (im Folgenden kurz: E* GmbH) mit der Lokalisierung der Ursache des Feuchtigkeitsschadens beauftragt. Diese habe die tatsächliche Schadensursache problemlos innerhalb einer Stunde mit Sicherheit feststellen können. Es habe sich um einen Leitungswasserschaden an der undichten Brauseleitung zum Duschkopf gehandelt.

[6] Eine solche Undichtheit im Leitungswassersystem sei von der Beklagten stets mit Sicherheit ausgeschlossen worden. Erst aufgrund des Befunds der E* GmbH habe der tatsächliche Feuchtigkeitsschaden vollständig behoben werden können. Dafür sei lediglich die Öffnung an der Außenwand der Dusche (= Galeriewand) erforderlich gewesen. Die Arbeiten im Bad sowie an der Dusche, etwa an den Nischen oder die Neuverfliesung, seien sowohl für die Behebung des Schadens als auch für die Prüfung des Feuchtigkeitsschadens überhaupt nicht notwendig gewesen. Die Beklagte als gerichtlich beeidete Sachverständige hätte die wahre Schadensursache sogleich, spätestens aber bei der zweiten Besichtigung und Gutachtenserstellung erkennen können und müssen. Daher habe sie ihm für alle aus ihrer unrichtigen Befund- und Gutachtenserstellung entstandenen Kosten und Nachteile zu haften.

[7] Aufgrund der offenkundig mangelhaften Leistung der Beklagten seien dem Kläger nachfolgende Aufwände entstanden:

Rechnung des Klägers vom 3.11.2017 EUR 1.058,40

Die dieser Rechnung zugrundeliegenden Arbeiten beträfen die Abdichtung der Nischen in der Dusche.

Rechnung der F* GmbH (in der Folge kurz F* GmbH) vom 6.4.2018 EUR 6.722,63

Diese Ausgaben seien durch den Rückbau der Verfliesungen der Dusche entstanden.

Rechnung der G* GmbH (in der Folge kurz G* GmbH) vom 20.4.2018 EUR 2.983,80

Diese Rechnung beträfe die Bauleitung und Erstellung der Schadensdokumentation sowie Gutachtenserstellung.

Rechnung der F* GmbH vom 6.4.2018 EUR 565,67

Dieser Aufwand sei durch die Abschlussarbeiten bei den Verfliesungen entstanden.

34h Verdienstentgang des Klägers zu einem Stundensatz von EUR 54,--

Materialkosten des Klägers für Staubschutzmaßnahmen EUR 50,--

Mehrkosten des Klägers für erhöhten Stromverbrauch für Trocknungsgeräte EUR 200,--

Nutzungsausfall (zumindest 30 Tage) und pauschale Unkosten EUR 900,--

Der Kläger habe daher einen Schaden von gesamt EUR 15.602,85 erlitten.

[8] In der Tagsatzung vom 11.6.2024 schränkte der Kläger sein Begehren um EUR 136,-- mit der Begründung, dass die Position von 34 Stunden zu je EUR 54,-- nicht EUR 1.972,-- sondern EUR 1.836,-- ergebe, auf EUR 15.692,85 samt 4 % Zinsen seit 18.3.2019 ein . Seine Ehegattin habe ihm ihre Forderungen zum Inkasso abgetreten, diese Forderungsabtretung habe er angenommen.

[9] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, sie habe dem ihr erteilten Auftrag und ihrem Betätigungsfeld entsprechend nur die Ortung des Schadens vorgenommen, nicht jedoch einen Sanierungsvorschlag unterbreitet oder den Kläger zur Vornahme bestimmter Arbeiten angeleitet. Vom Auftrag erfasst gewesen sei ausschließlich die Ortung des Wasseraustritts. Sie habe dem Kläger empfohlen eine Sichtöffnung im Bereich des lokalisierten Wasseraustritts an der Rückwand im Gangbereich vorzunehmen. Diese Empfehlung habe der Kläger ignoriert und ohne Rücksprache und selbstverantwortlich die Generalsanierung beauftragt. Im Zuge der Sanierung des Duschbereichs sei festgestellt worden, dass die Abdichtung mangelhaft ausgeführt gewesen sei. Allein aus diesem Grund sei unter Umständen eine Sanierung des Duschbereichs erforderlich gewesen.

[10] Zum Zeitpunkt ihrer Befundaufnahme sei kein Druckverlust im Bereich der Leitungen feststellbar gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf eine undichte Leitung gegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die ursprüngliche Ursache (Undichtheit im Bereich der Duschnischen sowie der Armatur) verantwortlich für den zuerst festgestellten Wasseraustritt gewesen sei und dass es in weiterer Folge auch im Rahmen der Sanierungstätigkeiten durch Erschütterungen oder Vibrationen zur schlussendlich festgestellten Undichtheit im Bereich des Anschlusses der Kopfdusche an der Armatur gekommen sei. Vom Mitarbeiter der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt der Rückbau oder Abriss der Dusche, sondern zur Objektivierung der Ursache der lokalisierten Feuchtigkeit ausschließlich die Sichtungsöffnung im Gangbereich empfohlen worden. Die wirtschaftliche Entscheidung, einen völligen Neubau und Rückbau der Dusche vornehmen zu lassen, habe der Kläger eigenständig getroffen. Eine mangelhafte Ausführung der Dusche könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die Sanierungs- und Rückbaukosten seien daher nicht von ihr verschuldet. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um Sowieso-Kosten. Sie habe auftragsgemäß lediglich den Mangel zu orten gehabt und habe keine Mängel zu vertreten.

[11] Zudem habe der Kläger durch die Sanierung eine höherwertige Dusche geschaffen, es sei daher ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Kosten für Reinigungsarbeiten und Nutzungsausfälle stünden nicht zu, da es sich auch um Sowieso-Kosten handle.

[12] Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 12.826,85 samt 4 % Zinsen seit 18.3.2019 und zum Ersatz der mit EUR 16.143,16 (darin enthalten EUR 943,-- Barauslagen und EUR 2.533,36 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Mehrbegehren von EUR 2.866,-- sA wies das Erstgericht hingegen ab. Es ging dabei über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt von folgenden Feststellungen aus, wobei die bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:

[13] „[…]

[14] Der zuständige Mitarbeiter der beklagten Partei, D*, kam am 31.10.2017 vorbei und prüfte zunächst, ob – wie der Kläger anfangs vermutete – bei der Montage der Glasscheibe für die Dusche eine Ablaufleitung angebohrt wurde. Nach einer Druckprobe kam er zum Schluss, dass die Leitung dicht sei und keine mechanische Beschädigung aufweise. In der Folge nahm er Feuchtigkeitsmessungen und eine Druckprüfung von Zuleitungen im ganzen Haus vor und versuchte, den Schaden einzugrenzen. Bei der Begehung am 31.10.2017 waren der Kläger und D* anwesend.

[15] (A) Hätte D* auch bei der Leitung zwischen Armatur und Brausekopf eine Druckprüfung gemacht, wäre die Undichtheit erkannt worden.

[16] D* war sich sicher, dass es sich um ein Abdichtungsproblem handelt. Er empfahl dem Kläger, die Duschnischen abzudichten und den Schaden für sechs bis acht Wochen zu beobachten, insbesondere ob sich das Schadensbild an der Gangwand vergrößert, gleich bleibt oder verkleinert. Weiters empfahl er eine natürliche Austrocknung.

[17] Der Kläger, der von Beruf Spenglermeister ist und ein eigenes Unternehmen, B* - H* GmbH, führt, dichtete die Duschnischen in der Folge mit Kunstharz ab und beobachtete, wie sich das Schadensbild entwickelte. Nachdem sich der Wasserfleck an der Gangwand vergrößerte, nahm er Anfang des Jahres 2018 neuerlich Kontakt mit der beklagten Partei auf.

[18] Am 22.01.2018 kam D* wieder beim Kläger vorbei, wobei er fest stellte, dass sich der Schaden nicht verbessert hatte. Er zog auch den Installateur I*, der seinerzeit die Sanitär- und Installationsarbeiten erbracht hatte, bei. Der Kläger selbst war bei dieser Begehung nur anfangs dabei.

[19] I* und D* unterhielten sich über die Möglichkeit, eine Sichtungsöffnung von der Wand im Gang aus vorzunehmen – eine solche hielt I* für sinnvoll. D* war immer noch der Ansicht, dass die Alternativabdichtung undicht ist und daher die Feuchtigkeit vom Boden hinauf zieht.

[20] (B) Dem Kläger empfahl D* die Vornahme einer Sichtungsöffnung nicht. Vielmehr war er sich weiterhin sicher, dass die Abdichtung Ursache des Wasserschadens sei. Sinngemäß erklärte er dem Kläger in den folgenden Tagen telefonisch, dass der Austausch der Alternativabdichtung notwendig sei, um das Problem endgültig zu lösen.

[21] W äre dem Kläger die Sichtungsöffnung empfohlen worden, hätte er diese auch durchführen lassen.

[22] In der Folge erteilte der Kläger Ing. J*, Baumeister und selbständiger Bauleiter, den Auftrag, den für die Sanierung der Alternativabdichtung notwendigen Rückbau der Dusche vorzunehmen und begründete dies mit der Mangelhaftigkeit der Alternativabdichtung, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich die ihm von D* übermittelten Informationen weiterleitete. Unter anderem veranlasste Ing. J*, dass die Duschtasse entfernt und stattdessen Fliesen verlegt werden. Eigenständige Wahrnehmungen zur Schadensursache und zur Beschaffenheit und Ausführung der Alternativabdichtung machte Ing. J* nicht.

[23] (C) Ob die Alternativabdichtung derart mangelhaft war, dass – auch ohne die gegenständliche Undichtheit der Brauseleitung – eine Sanierung im selben Ausmaß, wie tatsächlich erfolgt, notwendig war, lässt sich nicht feststellen.

[24] Der Mitarbeiter der beklagten Partei, D*, erstellte folgenden Prüfbericht, dessen erste Seite lautet wie folgt: [Anmerkungen: Grafiken wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt)

[25] Nachdem D* von Ing. J* erfahren hatte, dass der Rückbau der Dusche im Gange war und die Dienste der beklagten Partei nicht mehr benötigt wurden, stellte die beklagte Partei die Begehung vom 22.01.2018 in Rechnung: [Anmerkungen: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt)

[26] Nach erfolgtem Umbau der Dusche war das Schadensbild immer noch gegeben, und zwar so ausgeprägt wie nie. Daraufhin wandte sich der Kläger an die Firma E*, die am 15.05.2018 eine Begehung vor Ort durchführte. Im Rahmen der rund zweistündigen Schadenssuche vor Ort wurde festgestellt, dass die Brauseleitung zum Duschkopf undicht ist. Die Leckage wurde freigelegt, weitere Undichtheiten wurden nicht festgestellt. Mit Behebung dieser Undichtheit ist der Wasserschaden behoben.

[27] (D) Hätte die beklagte Partei von vornherein eine Druckprobe aller Leitungen, auch der Leitung zur Kopfarmatur, durchgeführt, wäre die Schadensursache sofort erkannt worden. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Stand der Technik. Durch eine Sichtöffnung von der Wand im Gang aus hätte man durch Öffnung der Armatur den Schaden beheben können. Insofern war das Vorgehen der beklagten Partei nicht sach- und fachgerecht. Aufgrund des Schadensbildes war es aus technischer Sicht geboten auch bei einer negativen Druckprüfung, eine Sichtungsöffnung vorzunehmen.

[28] Aufgrund der nicht sach- und fachgerechten Vorgehensweise und der Empfehlung der beklagten Partei sind dem Kläger nachstehende Kosten, frustrierte Aufwendungen und Schäden entstanden:

[29] Dem Kläger sind darüber hinaus folgende Aufwendungen entstanden

[30] Wäre die Ursache des Wasserschadens früher entdeckt worden, wären diese Kosten geringer ausgefallen.

[31] Diese Aufwendungen waren – zur Behebung des Schadens – notwendig und zweckmäßig.

[32] Der Kläger konnte die gegenständliche Dusche mindestens 30 Tage nicht nutzen. Im Haus des Klägers gibt es eine zweite (nicht voll ausgebaute) Dusche, die nur über einen Brausekopf verfügt

[33] Dem Kläger sind darüber hinaus weitere Aufwendungen entstanden, er hatte in Zusammenhang mit der Schadensliquidierung (nicht näher zu bestimmende) Stände und Gänge zu erledigen.

[34] Die Begehung des Hauses/des Wasserschadens gemeinsam mit dem Mitarbeiter der beklagten Partei nahm am 31.10.2017 zwei Stunden in Anspruch. Der Kläger war auch kurz bei der Besprechung vom 22.01.2018 mit D* und I* zugegen. Er öffnete den beiden die Tür, verließ die Besprechung dann aber, um wieder auf die Baustelle, von der er sich kurzfristig für diese Besprechung entfernt hatte, zurückkehren. Inklusive der Fahrtzeiten von und zur Baustelle hatte er einen Zeitaufwand von einer Stunde.

[35] Der Zustand der alten und der neuen Dusche ist gleichwertig, aber die neue Dusche ist hochwertiger ausgeführt. Insoweit stellt das eine Verbesserung dar. Die Herstellungskosten für die verflieste Duschen sind ca EUR 1.000,-- höher als für die Dusche mit Duschtasse.

[36] Die Ehegattin des Klägers hat ihre Ansprüche in Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Aufwandes an den Kläger zum Inkasso abgetreten. Dieser hat die Abtretung angenommen.“

[37] In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Beklagte als Unternehmerin nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, im Rahmen des § 1299 ABGB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung fremder Güter zu treffen bzw ihren Mitarbeitern dazu entsprechende Anweisungen zu erteilen. Es sei ihr anzulasten, dass sie nicht alle Möglichkeiten zur Leckortung ausgeschöpft habe, insbesondere sei eine Sichtungsöffnung nicht empfohlen und nicht vorgenommen worden und so die damals bereits feststellbare Undichtheit der Brauseleitung nicht erkannt worden. Dem Kläger seien daher die durch das schädigende Ereignis verursachten Aufwendungen und der Aufwand, der zur Abwehr der Schadensentstehung oder der Schadensvergrößerung zweckmäßig gewesen sei, zu ersetzen. Soweit den Schadenspositionen Rechnungen von Dritten zugrunde lägen, seien diese Positionen ordnungsgemäß belegt. Was den eigenen Aufwand des Klägers und seiner Gattin betreffe, so sei dieser ersatzfähig, allerdings sei der geltend gemachte Stundensatz von EUR 54,-- für Reinigungsarbeiten und vorbereitende Tätigkeiten zur Abschirmung von Schmutz überhöht, Gemäß § 273 ZPO werde dieser mit EUR 30,-- festgesetzt. Bei der Bemessung dieses Stundensatzes sei nicht auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und seiner Gattin abzustellen, sondern darauf, welcher Stundensatz für diese Tätigkeiten als angemessen erscheine. Dem Kläger stünden zusammenfassend folgende Ansprüche zu:

Rechnung des Ing. A* B* vom 3.11.2017 EUR 1.058,40

Rechnung der F* GmbH vom 6.4.2018 EUR 6.722,63

Rechnung der G* GmbH vom 20.4.2018 EUR 2.983,80

Rechnung des Baumeisters vom 8.6.2018 EUR 1.406,35

Rechnung der F* GmbH vom 25.8.2018 EUR 565,67

Stundenaufwand Kläger und Ehegattin (28h á EUR 30,--) EUR 840,--

Materialkosten des Klägers für Staubschutzmaßnahmen EUR 50,--

Mehrkosten für erhöhten Stromverbrauch; Trocknungsgeräte (§ 273 ZPO) EUR 100,--Pauschale Unkosten EUR 100,-- EUR 13.826,85

[38] Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei zu berücksichtigen, dass die Dusche einen höherwertigen Standard aufweise. Die Sanierungskosten hätten bei gleichen Standard um EUR 1.000,-- weniger ausgemacht. Dieser Betrag sei in Abzug zu bringen, sodass sich eine berechtigte Forderung von EUR 12.826,85 ergebe.

[39] Nicht ersatzfähig sei der geltend gemachte Aufwand für die Besichtigung des Schadens mit der Beklagten, da es sich dabei um Sowiesokosten handle. Ebenfalls nicht ersatzfähig sei der Nutzungsausfall der Dusche, zumal im Haus ohnehin eine zweite Dusche vorhanden gewesen sei.

[40] Diese Entscheidung ist in ihrem klagsabweisenden Teil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft die Beklagte mit ihrer fristgerechten Berufung „das Urteil seinem gesamten Inhalt nach“ (gemeint: das Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil), wobei eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend beantragt wird, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

[41] Der Kläger stellt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

[42]

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist n i c h t berechtigt.

[43] 1. In ihrer Mängelrüge macht die Berufungswerberin geltend, dass sie, nachdem der Sachverständige unzulässige Beweiswürdigungen in seinem Gutachten vorgenommen habe, absurde Schlussfolgerungen gezogen habe und sie eine Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht habe, den Beweisantrag auf Bestellung eines neuen Sachverständigen gestellt habe. Sie habe ergänzend die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Ortungstechnik sowie ergänzende Befundungen und Gutachtensergänzungen durch den bereits bestellten Sachverständigen beantragt. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei unschlüssig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb mehrfach die Einholung eines zweiten Gutachtens beantragt worden sei. Der Sachverständige habe sich immer wieder widersprochen und keinerlei Kenntnisse von ÖNORMEN gehabt. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Testungen hätten nicht der Norm entsprochen. Diese Widersprüche habe der Sachverständige auch im Ergänzungsgutachten nicht aufklären können. Die Einholung eines Sachbefundes aus dem Bereich der Leckortung hätte ergeben, dass diese von der Beklagten sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Dies sei auch in einem eingeholten Privatgutachten attestiert worden. Das Erstgericht hätte aufgrund der Widersprüche der Gutachten einen Obergutachter bestellen müssen.

[44] 1.1Die Frage, ob außer dem bzw den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, gehört nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur richterlichen Beweiswürdigung (RS0043320). Bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen kann durch die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens aber auch ein Stoffsammlungsmangel verwirklicht werden (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 362 ZPO E 13; OLG Innsbruck 210 Rs 2/19x, 5 R 27/18m, 2 R 127/17v). Diese Bestimmung verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch den bestellten oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn sich ein bereits abgegebenes Gutachten als ungenügend oder mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet oder als nicht vervollständigbar erweist (RIS-Justiz RS0040604; 6 Ob 586/94). Nur in solchen Fällen ist von nicht behebbaren Gutachtensmängeln auszugehen, welche die Einholung weiterer Gutachten gebieten können. Bestehen jedoch keine Bedenken gegen den Beweiswert bereits vorliegender, vollständiger, in sich widerspruchsfreier und nicht gegen die Denkgesetze verstoßender Gutachten, bleibt der Entscheid, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung und stellt keinen Verfahrensmangel dar (OLG Innsbruck 5 R 27/18m, 210 Rs 2/19x; RIS-Justiz RS0113643; RS0040632).

[45] 1.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zentral ist die Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der beiden Begehungen im Jahr 2017 und 2018 aus technischer Sicht aufgrund des Schadensbildes im Zuge ihrer Arbeiten für den Kläger eine Druckprüfung der betreffenden Leitung und eine Sichtprüfung der Stelle durchführen hätte müssen oder nicht. Der Sachverständige hat sich zweifelsfrei beweiswürdigender Aussagen bedient und Wertungen getroffen, die er als Sachverständiger formal nicht zu treffen hat, womit sich das Erstgericht kritisch auseinandersetzte (US 12). Dieses aus formalen Gründen berechtigt kritisierte Verhalten des Sachverständigen vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Sachverständige die Fragen des Gerichts beantwortete und aufgrund der ihm vorliegenden Lichtbilder (etwa der Korrosion des Verbindungsstücks), der Wärmebildaufnahmen und der Schadensdokumentation aus technischer Sicht zum nachvollziehbaren Schluss kam, dass die Undichtheit zwischen Armatur und Brausekopf zum Zeitpunkt der Begehung überprüft hätte werden müssen, und zwar durch eine Druck- und Sichtprüfung. Darüber hinaus nahm der Sachverständige dazu Stellung, welche Tätigkeiten sich aus technischer Sicht aus der Schadensdokumentation ergeben haben. Was der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger letztendlich empfahl und ob dieser die Prüfungen durchführte, würdigte das Gericht schließlich auch Anhand der Einvernahmen der Zeugen und Parteien. Bezogen auf die wesentliche Frage, nämlich ob die Arbeiten der Beklagten sach- und fachgerecht erfolgten, sind die Ausführungen des Sachverständigen im Kern begründet und schlüssig, insbesondere bezogen darauf, was an Ursachenforschung im konkreten Fall von einem Leckortungsunternehmen zu erwarten und durchzuführen gewesen war. Ein innerer Widerspruch des Gutachtens in diesen relevanten Punkten ist nicht ersichtlich.

[46] 1.3 Aus diesem Grund war aus Sicht des Berufungsgerichts kein weiteres Gutachten, sei es eines aus dem Fachgebiet der Leckortung oder der Installationstechnik, einzuholen, da diese Fachgebiete vom bestellten Sachverständigen abgedeckt wurden und er die Fragen gesamtheitlich betrachtet für die Beurteilung des Sachverhalts ausreichend beantwortet hat.

[47] 1.4Soweit die Berufungswerberin rügt, dass das Erstgericht kein Obergutachten einholte, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht nach stRsp nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (RS0040592 uam). Das Erstgericht hat den gerichtlich bestellten Sachverständigen um Stellungnahme zum Privatgutachten ersucht (Anhang des Protokolls ON 97). Der Sachverständige hat inhaltlich Stellung genommen, indem er er sich erneut mit Druckprobe, Druckbelastung der Verbindung und der Gewindeeindrehung auseinandersetzte, jedoch im Ergebnis bei seiner fachlichen Meinung blieb. Ein Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor.

[48] 1.5Auch die in der Berufung angedeutete Mangelhaftigkeit wegen einer behaupteten Befangenheit des Sachverständigen ist nicht gegeben: Selbst wenn der Schriftsatz vom 24.11.2021 (ON 37), indem die Beklagte primär die Einholung eines neuen Gutachtens beantragte, als Ablehnungsantrag zu werten gewesen wäre, führt sie darin keinerlei personenbezogene Ablehnungsgründe aus. Allein aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger grundsätzlich keine gerechtfertigten Bedenken gegen seine Unbefangenheit abgeleitet werden; die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (3 Ob 230/11m mwN; vgl RS0043163; RS0043320). Auch im gesamten weiteren erstinstanzlichen Verfahren ging die Beklagte nicht mehr auf eine Befangenheit ein, sondern ging lediglich von einem widersprüchlichen Gutachten aus.

[49] 2. Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrügenist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.

[50] 2.1Das Erstgericht hat alle angefochtenen Feststellungen eine lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt, sich mit den Urkunden und Partei- sowie Zeugenaussagen auseinandergesetzt und insbesondere auch das Gutachten des Sachverständigen kritisch hinterfragt (§ 500a ZPO). Soweit die Beweisrügen der Berufungswerberin überhaupt gesetzmäßig ausgeführt sind, da sich die Rechtsmittelschrift in weiten Teilen nicht mit dieser Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandersetzte und der Verweis auf einzelne, für die Berufungswerberin günstige Beweisergebnisse grundsätzlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern vermag (RS0041835 [T5, T7]; vgl 6 Ob 177/21d), ist der Bekämpfung der einzelnen Feststellungen zusätzlich wie folgt zu entgegnen.

[51] 2.2 Anstatt der im wiedergegebenen Sachverhalt als [A] und [D] bezeichneten Feststellungen begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:

Der Mitarbeiter der Beklagten hat im Jänner 2018 auch die Leitung zwischen Armatur und Brausekopf einer Druckprüfung unterzogen und zu diesem Zeitpunkt keine Undichtheit festgestellt“.

[52] 2.2.1 Dies ergäbe sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I* (ON 18 S 8 f) und D* (ON 20 S 7 und 9). Beide hätten angegeben, dass D* im Jänner 2018 eine Druckprüfung zwischen Armatur und Brausekopf vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe daher keine Undichtheit vorgelegen.

[53] 2.2.2 Selbst wenn nur die zitieren Aussagen der Berufungswerberin betrachtet werden würden, ließe sich daraus die begehrte Ersatzfeststellung nicht einwandfrei ableiten, da der Zeuge I*, nicht die Aussage von D* bestätigte, sondern vielmehr angab, dass er nicht mit Bestimmtheit angeben könne, ob die Beklagte die Leitung zwischen Armatur und Brausekopf auf Dichtheit abgedrückt habe, bei der (strittigen) Dichtheitsprüfung sei er nicht dabei gewesen. In Anbetracht dessen, dass sich das Erstgericht mit den Aussagen, dem Sachverständigengutachten und möglichen alternativen Geschehensabläufen auseinandersetzte, bevor es lebensnah zur bekämpften Feststellung gelangte, sind die Ausführungen der Berufungswerberin jedenfalls nicht geeignet, um eine bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.

[54] 2.2.3Zumindest zur als [D] bezeichneten Sachverhaltsannahme steht die begehrte Feststellung auch nicht in einem ausreichenden Austauschverhältnis (RI0100145), da sich die Berufung überhaupt nicht mit dem bekämpften Feststellungsteil auseinandersetzt, wonach aufgrund des Schadensbildes aus technischer Sicht eine Sichtungsöffnung selbst bei einer negativen Druckprüfung geboten gewesen sei, also auch dann, wenn eine solche Prüfung durchgeführt worden wäre und zu einem unauffälligen Ergebnis geführt hätte.

[55] 2.3 Anstelle der als [B] bezeichneten Sachverhaltsannahme begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:

„Sowohl I* als auch der D* haben dem Kläger empfohlen, eine Sichtöffnung vom Gang aus vorzunehmen. I* wollte diese Öffnung sofort vornehmen, was der Kläger ablehnte.“

[56] 2.3.1 Die Zeugen I* und D* hätten unter Wahrheitspflicht glaubwürdig angegeben (ON 18 S 10 f; ON 20 S 11 f), eine derartige Sichtungsöffnung empfohlen zu haben. I* habe weiter angegeben, dass D* in seiner Anwesenheit gegenüber dem Kläger sicher nicht gesagt hätte, dass ein Rückbau der Dusche notwendig sei. D* habe dies auch bei seiner ergänzenden Einvernahme (ON 88 S 2 ff) noch einmal bestätigt und überhaupt die einzelnen Prüfungsschritte sehr detailliert wiedergegeben.

[57] 2.3.2Die begehrte Ersatzfeststellung würde inhaltlich zu einem nicht lösbaren Widerspruch zu unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahmen führen, weshalb der Beweisrüge in diesem Punkt schon deshalb nicht zu folgen ist: Fest steht, dass der Kläger eine Sichtprüfung durchgeführt hätte, wenn ihm eine solche empfohlen worden wäre (US 7). Darüber hinaus ist zweifelsfrei unstrittig, dass eine Sichtprüfung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte, was in weiterer Folge mit der Ersatzfeststellung nicht ein Einklang zu bringen ist, womit sich eine rechtlich mangelhafte (weil widersprüchliche [RS0042744]) Feststellungsgrundlage ergäbe.

[58] 2.4 Anstatt der als [C] bezeichneten Sachverhaltsannahme begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:

Es lag eine Undichtigkeit in der Alternativabdichtung vor. Eine Sanierung wäre im selben Ausmaß notwendig gewesen.“

[59] 2.4.1. Dass eine Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei, liege am Kläger, der ohne Rücksprache und Beweissicherung eine Sanierung der Dusche vorgenommen habe. Im Hinblick auf die fehlende oder mangelhafte Alternativabdichtung seien die Ausführungen des Sachverständigen widersprüchlich und völlig unlogisch. Sein Selbstversuch sei banal und fern von jeder fachlicher Qualifikation. Auch habe der Sachverständige keine Informationen des Herstellers eingeholt. Objektive Anhaltspunkte würden nicht bestehen. Der Privatgutachter habe ausgeführt, dass die Beklagte sach- und fachgerecht gearbeitet habe. Diametral zum gerichtlichen Gutachten hätte sich aus dem Privatgutachten ergeben, dass es sehr wohl möglich sei, dass im Zuge der Durchführung einer Druckprüfung im kalten Zustand kein Druckabfall feststellbar sei. Zudem seien aufgrund der Lichtbilder weitere Ursachen im Bereich der Nischenflanken möglich. Zwischen einer Sichtungsöffnung und einer Schadensfreilegung bestünde ein Unterschied. Zudem sei die Verschraubung nicht ordnungsgemäß gewesen. Es sei aus technischer Sicht nicht notwendig gewesen, ohne vorherige Sichtkontrolle und Überprüfung der Verbundabdichtung eine vollumfängliche Erneuerung der Duschanlage vorzunehmen. Aufgrund dieser Widersprüche zwischen dem Privatgutachten und dem gerichtlichen Gutachten hätte das Erstgericht einen Obergutachter bestellen müssen. Zudem stehe die Feststellung im Widerspruch zu den nachfolgenden Feststellungen, wonach ein Auftrag zur Sanierung der Alternativabdichtung erteilt wurde. Der Baumeister habe jedoch keine eigenständigen Wahrnehmungen zur Beschaffung der Alternativabdichtung gemacht.

[60] 2.4.2Wie bereits in der Behandlung der Verfahrensrüge ausgeführt, nahm der vom Gericht bestellte Sachverständige zum Privatgutachten Stellung, obwohl dies gar nicht zwingend notwendig war (RS0040592). Wenn die Berufungswerberin ausführt, dass aus Gründen der Beweiswürdigung ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre (Kontrollbeweis, vgl RS0040246) ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige auch nach Befassung mit dem Privatgutachten und bei seiner Stellungnahme blieb, dies begründete und mit Daten hinterlegte (S 2 f, Anhang ON 97), wobei das Erstgericht dies in seiner Beweiswürdigung verwertete (US 7 f). Das Erstgericht setzte sich mit allen Beweisergebnissen auseinander und kam zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in den wesentlichen Verfahrensfragen widerspruchsfrei und schlüssig ist.

[61] 2.4.3 Der behauptete Widerspruch ist aus Sicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das Erstgericht traf eine Negativfeststellung zur allfälligen Mangelhaftigkeit der Alternativabdichtung sowie zum Ausmaß derselben. Die Frage, ob der Baumeister eigene Wahrnehmungen zu einer solchen Mangelhaftigkeit hatte, ist nicht ausschlaggebend für die Frage, ob eine solche – objektiv – vorlag. Das Erstgericht würdigte dies lebensnah damit, dass er sich auf die Angaben des Klägers, die dieser wiederum aufgrund der Einschätzung der Beklagten äußerte, verlassen habe.

[62] 2.4.3 Im Übrigen ist die gewünschte Feststellung aus den Argumenten der Berufungsschrift ohnehin nicht abzuleiten, da schlicht keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass eine Sanierung der Dusche im selben Ausmaß notwendig gewesen wäre. Nicht einmal dem von der Berufungswerberin eingeholtem Privatgutachten lässt sich dies entnehmen. Dort ist nur die Rede davon, dass „weitere Schadensursachen möglich wären“, eine konkrete Einschätzung enthält dieses nicht.

[63] 3. Die Beweisrüge dringt daher nicht durch. Das Berufungsgericht legt die Feststellungen des Erstgerichts seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

[64] 4. Der Übersicht halber wird zunächst auf die in der Rechtsrüge behaupteten sekundären Feststellungsmängel eingegangen. Das Erstgericht habe es unterlassen, folgende Feststellungen zu treffen:

(1) „Am Anfang war das Schadensbild, welches sich der Beklagten gezeigt hat, nur eine leichte Feuchtigkeit, welche mit einer natürlichen Austrocknung behebbar war. Nach der Sanierung war das Schadensbild total verändert und massiv. Es zeigte sich nach der Sanierung eine massive Undichtheit an der Leitung. Diese trat erst später nach den Sanierungsmaßnahmen auf.

(2) „Der Prüfbericht (Beilage ./A) hat als vermutliche Schadensursache eine fehlerhafte Abdichtung der Duschnischen aufgezeigt. Eine garantierte Schadenszuweisung ist diesem Prüfbericht nicht zu entnehmen.“

(3) „Im Jänner 2018 fand eine zweite Besichtigung in Anwesenheit des Installateurs I* statt. Hierbei hat der Mitarbeiter der Beklagten, Herr D* L*, die Duscharmatur mit Wasser angesprüht und im Anschluss die Verkleidung der Armatur demontiert. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die Rosette der Duscharmatur undicht war und das Wasser eindringen konnte. Daraufhin wurde die Sichtungsöffnung empfohlen.“

[65] 4.1Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Sekundäre Feststellungsmängel liegen also nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317; [T3, T5]). Basierend auf diesen Ausführungen ist den Argumenten der Berufungswerberin nicht zu folgen:

[66] 4.2.1 Zunächst ist der Berufungsschrift entgegen zu halten, dass das Erstgericht zu (1) sehr wohl Feststellungen traf: Auf US 6 findet sich, dass sich das Schadensbild zwischen der ersten und der zweiten Begehung durch die Beklagte und insbesondere noch vor dem Umbau vergrößerte. Daraufhin stellte das Erstgericht (US 7) an, dass der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger telefonisch erklärte, dass ein Austausch der Alternativabdichtung notwendig sei, um das Problem endgültig zu lösen (US 7). Nach diesem Umbau war das Schadensbild „immer noch gegeben, und zwar so ausgeprägt wie nie“. Die Beklagte hätte, hätte sie eine Druckprobe aller Leitungen durchgeführt, diese Schadensursache sofort erkannt worden (US 9). Schließlich nahm das Erstgericht an, dass aus technischer Sicht aufgrund des Schadensbildes auch bei negativer Druckprüfung (und somit im Sinne des Sachverhaltes in jedem Fall) eine Sichtöffnung durchgeführt hätte werden müssen. Darüber hinaus hielt das Erstgericht (wenn auch teilweise disloziert, aber mit ausführlicher Würdigung versehen) in der Beweiswürdigung ausdrücklich fest, dass „die Undichtheit […] bereits bei den Leckortungen der Beklagten am 31.10.2017 und am 22.01.2018 vorhanden gewesen sei“ (US 12) und „andere Schadensursachen, wie etwa dass sich (infolge Umbauarbeiten in der Dusche) eine Schraubverbindung gelöst habe, ausgeschlossen werden können“.

[67] 4.2.2 Auch ist die rechtliche Relevanz nicht gegeben. Verfahrensgegenständlich sind Umbaukosten der Dusche, die durch die fehlerhafte Befundung der Beklagten entstanden sein sollen. Ob etwaige Umbauarbeiten der Dusche auf die Undichtheit der durch die Beklagte nicht entdeckten Stelle zwischen der Armatur und dem Brausekopf Auswirkungen hatten, ist für den gegenständlichen Anspruch unerheblich, da fest steht, dass die Undichtheit von Beginn an vorlag, nicht entdeckt wurde und dem Kläger aufgrund einer falschen Einschätzung eine Umbauarbeit empfohlen wurde, die er bei fachlich richtiger Befundung gar nicht hätte vornehmen müssen.

[68] 4.3 Wenn die Berufungswerberin den zu (2) geltend gemachten Inhalt der Beilage ./A als nicht festgestellt moniert, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Erstgericht (US 8) den gesamten Inhalt des Prüfberichts (bildlich) feststellte.

[69] 4.4 Auch den zu (3) angeführten Argumenten ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht sehr wohl Feststellungen zur zweiten Begehung unter Beiziehung des Installateurs am 22.01.2018 traf und sogar explizit festhielt, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Vornahme einer Sichtungsöffnung nicht empfahl (US 6 und 7).

[70] 4.5In Wahrheit bekämpft die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen zu den „sekundären Feststellungsmängeln“ teilweise weitere Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts. Zwar steht die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrunds einer Behandlung nicht entgegen, wenn aus den Ausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennbar sind (RS0041851), doch sind sie schon deshalb nicht zu behandeln, da die Berufungswerberin nicht bezeichnete, welche Feststellungen des Erstgerichts sie damit bekämpfen möchte, weshalb keine gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge vorliegt (ua RS0041835 [T4]).

[71] 5. Mit Rechtsrüge bekämpft die Berufungswerberin, dass das Erstgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Schluss kommen hätte müssen, dass ein Leckortungsunternehmen keinen Erfolg schulde, sondern es Aufgabe sei, Ursachen aufzuzeigen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe Vermutungen angestellt, jedoch keine dezidierten Angaben getroffen, sodass sich daraus klar ergebe, dass weitere Prüfungen durchzuführen seien, ob eine Austrocknung des festgestellten Wasserschadens erfolgt sei. Ausgehend von dem Arbeitsbericht sei klar, dass eine entsprechende dezidierte Aussage zur Herkunft des Wasserschadens nicht getroffen habe werden können, weshalb die Beklagte ihre Aufgabe sach- und fachgemäß erfüllt habe. Dass der Kläger ohne Rücksprache die komplette Dusche saniert habe, liege in seiner Sphäre. Die geltend gemachten Kosten für die Sanierung des Bades seien „sowieso“-Kosten und daher nicht durch die Fehlberatung entstanden. Die Kosten seien nicht von der Beklagten verursacht worden, das schädigende Ereignis liege in der Sphäre des Installateurs und nicht wider der Beklagten. Schließlich sei der zugesprochene Stundensatz von EUR 30,00 für Reinigungskosten und sonstige Aufwendungen weit überhöht. Auch die Kosten für das Trocknungsgerät seien nicht zuzusprechen, da die Beklagte Trocknungskosten nicht zu verantworten habe. Der Abzug „Neu-für-Alt“ hinsichtlich der Dusche sei nicht korrekt vorgenommen worden, da eine weitaus höherwertige Ausstattung verbaut worden sei.

[72] 5.1Voranzustellen ist, dass die Rechtsrüge, soweit sie in Zweifel zieht, dass der Mitarbeiter der Beklagten lediglich Vermutungen geäußert habe, weitere Tests notwendig gewesen wären und der Kläger ohne Rücksprache die Dusche saniert habe, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, da sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht (RS0043603; [T4]). Darüber hinaus ist die Rechtsrüge nicht berechtigt:

[73] 5.2Ein einen Bau ausführender Unternehmer ist schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, im Rahmen seiner Diligenzverpflichtung nach § 1299 ABGB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung fremder Güter zu treffen bzw. seinen Mitarbeitern dazu entsprechende Anweisungen zu erteilen (RS0087593). Dies gilt auch für die Fallkonstellation eines Leckortungsbetriebs.

[74] 5.3Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben (RS0026451). Ein Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB haftet aufgrund des objektiven Verschuldensmaßstabes für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes. Es kommt also darauf an, welche Sorgfalt üblicherweise von Unternehmen, die Leckortungen durchführen, aufzubringen ist.

[75] 5.3.1 Den Feststellungen zufolge lag sowohl bei der Begehung im Herbst 2017 als auch im Januar 2018 eine Leckage zwischen der Armatur und dem Brausekopf vor. Die Undichtheit wurde vom Mitarbeiter der Beklagten nicht erkannt, dieser führte keine Druckprüfung durch und nahm keine Sichtprüfung vor, obwohl dies aus technischer Sicht in Anbetracht des Schadensbildes und der ihm vorliegenden Situation angebracht gewesen wäre. Er schloss eine solche Schadensursache sogar aus, obwohl er keine weitergehende Überprüfung vornahm. Er war nach beiden Begehungen überzeugt, es würde eine Undichtheit der Alternativabdichtung vorliegen. Auf dieser Basis empfahl er dem Kläger, die Alternativabdichtung auszutauschen, nachdem der Versuch, die Nischen mit Kunstharz abzudichten, nicht fruchtete. Mit diesem Austausch ging notwendigerweise ein Komplettumbau der Dusche einher.

[76] 5.3.2Ein Leckortungsunternehmer bringt typischerweise jene Sorgfalt auf, die technisch in Frage kommenden Schadensursachen vollständig anhand der gebotenen Tests zu eruieren, bevor er zu einem gänzlichen Umbau einer Dusche rät, der sich im vorliegenden Fall als nutzlos herausstellte, da dadurch das Problem nicht behoben wurde. Dies ist nicht geschehen, weshalb das Erstgericht zu Recht von einer Haftung dem Grunde nach ausging (§ 500a ZPO).

[77] 5.3.3In diesem Zusammenhang ist auf den in der Berufung ausgeführten Einwand der „Sowieso-Kosten“ (RS0115106; RS0117792) einzugehen: Bei den aufgrund des falschen Befunds angefallenen Aufwendungen rund um die Sanierung der Dusche handelt es sich schon deshalb nicht um „Sowieso-Kosten“, da der Kläger den teilweisen Abbruch und Neubau nur aufgrund dieser falschen Beurteilung durch die Beklagte vorgenommen hat. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn die Beklagte die notwendigen Testungen durchgeführt, die Undichtheit zwischen Armatur und Brause erkannt und eine Sichtungsprüfung empfohlen hätte.

[78] 5.4 Der Höhe nach wandte der Berufungswerber ein, dass das Erstgericht den Abzug „alt für neu“ falsch vorgenommen habe. Dies ist nicht der Fall:

[79] 5.4.1Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen (RS0022726).

[80] 5.3.2Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist grundsätzlich folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. Nur eine Werterhöhung des beschädigten Guts muss sich der Geschädigte anrechnen lassen (1 Ob 272/07t; 5 Ob 292/05k).

[81] 5.3.3 Den Feststellungen zufolge war eine Sanierung der Dusche nicht zweckmäßig, um den Wasserschaden zu beheben. Auch geht aus den Feststellungen hervor, dass es sich bei der bestehenden Dusche um einen Neubau handelte, weshalb die Dusche an sich nicht sanierungsbedürftig war. Zum Umbau und der neuen Ausstattung liegt die (unbekämpfte) Feststellung des Erstgerichts, wonach sich eine Wertsteigerung von EUR 1.000,-- ergab, vor. Dieser Betrag wurde folgerichtig auf die zu ersetzenden Sanierungskosten angerechnet.

[82] 5.4Auch der Zuspruch der zusätzlichen Stromkosten, den das Erstgericht gemäß § 273 ZPO mit EUR 100,00 bestimmte, ist nicht zu beanstanden. Dass ein zusätzlicher Trocknungsaufwand (und somit Stromverbrauch) entstand, lässt sich schon daraus ableiten, dass die Leckage bereits bei der ersten Begehung im Jahr 2017 vorlag und entdeckt werden hätte sollen. Wenn man bedenkt, dass diese Undichtheit der Beklagten auch bei der zweiten Begehung Ende Januar 2018 verborgen blieb, entstand aufgrund der Tätigkeit der Beklagten jedenfalls eine Verzögerung, die denklogisch mit mehr Trocknungsaufwand einhergeht. Auch der Höhe nach ist der Zuspruch angemessen.

[83] 5.5Abschließend sieht das Berufungsgericht auch in der Bestimmung des Stundensatzes für die vom Kläger gesetzten Tätigkeiten mit EUR 30,00 keinen Korrekturbedarf. Dieser bewegt sich noch im Ermessensbereich des § 273 Abs 1 und Abs 2 ZPO, zumal es sich dabei jedenfalls zum Teil nicht um reine Hilfsarbeitertätigkeiten handelte. Beispielhaft anzuführen ist „ das Abkleben, Abschotten und Erstellen eines Staubschutzes “ wofür eine gewisse technische Erfahrung notwendig sein wird, über die der Kläger als Handwerker verfügte.

[84] 6 . Im Ergebnis ist der Berufung der Erfolg zu versagen.

[85] Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches

[86] 1. Zusammenfassend haftet ein Handwerker, der einen falschen Befund erstellt, für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht, dass er ihm geratene Umbaumaßnahmen durchführt, die gar nicht notwendig gewesen wären. Der Höhe muss sich der Auftraggeber die Wertsteigerung durch die Sanierung anrechnen lassen.

[87] 2.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die zu lösenden Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt sind. Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO angeführten Qualität waren nicht zu lösen.

[88] 3.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Kosten des Klägers für die Berufungsbeantwortung waren entsprechend der tatsächlichen Bemessungsgrundlage von EUR 12.826,86 zu korrigieren.