Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender, den Richter MMag. Popelka und die Kommerzialrätin Mag. Burket in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG, **, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert EUR 70.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.1.2025, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag der klagenden Partei, das Berufungsgericht möge den EuGH gemäß Art 267 AEUV anrufen und ihm die in der Berufung angeführten Vorlagefragen stellen, wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.788,82 (darin EUR 631,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut iSd BWG, der Kläger ist Verbraucher.
Im Februar 2007 nahm der Kläger bei der Beklagten einen zum 31.3.2032 endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken zu einem Gegenwert von EUR 145.450 für den Erwerb einer Vorsorgewohnung auf. Nach dem Kreditvertrag erfolgt die Rückführung des Kredits durch Zahlung des gesamten aushaftenden Betrags am Fälligkeitstag in jener Währung, in der der Kredit im Zeitpunkt der Rückführung ausgenützt ist. Die Rückführung soll aus dem Endkapital des im Vertrag festgehaltenen Tilgungsträgers erfolgen.
Im Kreditvertrag wird darauf hingewiesen, dass, sofern der Erlös aus dem Tilgungsträger am Ende der Laufzeit nicht ausreichen sollte, um den aushaftenden Kreditbetrag zur Gänze zu decken, der Differenzbetrag vom Kläger am Tag der Fälligkeit aus anderen Mitteln zu begleichen sei. Außerdem wird auf die Möglichkeit zur gänzlichen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung hingewiesen.
Dem Kläger wurde der Kreditbetrag in Schweizer Franken zugezählt. Im zweiten Halbjahr 2021 stiegen die von ihm zu zahlenden Kreditzinsen aufgrund der Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Franken zum Euro stark an.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm für jenen Differenzschaden hafte, der ihm daraus entstehe, dass er bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrags mehr an Kapital und Zinsen zurückzahlen müsse bzw bezahlt habe, als wenn er im Februar 2021 den Tilgungsträger aufgelöst und eine Teilrückzahlung geleistet hätte.
Aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben der FMA sei die Beklagte laufend verpflichtet, den Kläger auf angemessene und geeignete Risiko minimierende Maßnahmen und Möglichkeiten hinzuweisen. Die Auflösung des Tilgungsträgers, nämlich der Verkauf der auf dem Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere und die Verwendung des Erlöses zur Teilrückzahlung des Kredits, wäre eine geeignete Risiko minimierende Maßnahme gewesen. Ein Hinweis darauf sei durch die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft zumindest Ende 2020 bzw Anfang 2021 nicht erfolgt. Wäre ein derartiger Hinweis erfolgt, so hätte der Kläger mit Februar 2021 diese Maßnahme gesetzt. Darüber hinaus sei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass sich die „Zinslandschaft“ betreffend den Schweizer Franken deutlich nach oben entwickeln werde. Sie hätte den Kläger entsprechend warnen müssen. Durch die Nicht-Auflösung des Tilgungsträgers und die unterbliebene Teilrückführung des Kredits habe sich auch dieses Risiko für den Kläger vermehrt negativ ausgewirkt. Daraus sei ihm ein weiterer Schaden entstanden.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass sie keine Aufklärungspflicht verletzt habe, sie habe ihre Aufklärungspflichten sogar übererfüllt. Dem Kläger sei das Risiko bewusst gewesen. Er habe 2021 kein Gespräch mit der Beklagten gewünscht, sei umfassend informiert gewesen und habe auch danach in Kenntnis der Wechselkursproblematik und der Deckungslücke keinen Rückkauf des Tilgungsträgers gewünscht. Außerdem wandte die Beklagte Verjährung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die eingangs gekürzt wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es aus: Das Klagebegehren sei unschlüssig, weil der Kläger keinen Sachverhalt behaupte, aus dem sich ein Verstoß der Beklagten gegen ihre allgemeinen Treue- und Fürsorgepflichten aus dem Kreditverhältnis bzw gegen die Richtlinien der FMA für die Abwicklung von Fremdwährungskrediten ableiten ließe. Dass der Kläger Ende 2020 bzw Anfang 2021 aktiv mit dem Wunsch nach einer Beratung, ob er den Kredit so wie bisher belassen solle oder diesen beispielsweise (unter Auflösung des Tilgungsträgers) teilweise zurückzahlen solle, an die Beklagte herangetreten und die Beklagte seinem Beratungsersuchen nicht nachgekommen wäre bzw ihn anlässlich eines derartigen Beratungsgesprächs falsch beraten hätte, behaupte er nicht einmal. Somit sei noch zu prüfen, ob die Beklagte ihrerseits Ende 2020 bzw Anfang 2021 aktiv an ihn hätte herantreten und ihn im nunmehr gewünschten Sinn beraten müssen. Da der Kreditvertrag bereits im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei, seien darauf weder das HIKrG noch die Informationspflichten der §§ 6, 9 VKrG anwendbar. Die anwendbare Vorgängerbestimmung der letztgenannten Bestimmung sei § 33 BWG (idF BGBl I 2000/33). Darauf, dass die Beklagte den Kläger durch ihr Vorgehen an der Ausübung des ihm als Verbraucher zustehenden Rechts auf eine vorzeitige Kreditrückzahlung nach § 33 Abs 8 BWG (idF BGBl I 2000/33) aktiv gehindert hätte, sei der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht gestützt. Ein Vorbringen, aufgrund welcher konkreten aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Finanzmarktaufsicht die Beklagte laufend verpflichtet sei, den Kläger auf angemessene und geeignete Risiko minimierende Maßnahmen und Möglichkeiten hinzuweisen, habe er nicht erstattet. Ebenso wenig habe er eine konkrete Behauptung aufgestellt, aus welchen Umständen die Beklagte erkennen hätte können, dass sich die „Zinslandschaft“ betreffend den Schweizer Franken deutlich nach oben entwickeln werde, sodass sie gegenüber dem Kläger diesbezüglich (aktiv) eine Warnung hätte aussprechen müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn, in eventu im Sinn eines (nicht erhobenen) Eventualbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagte für Schäden hafte, die ihm daraus entstünden, dass er bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags mehr zurückzahlen müsse bzw zurückgezahlt haben werde, als wenn er „im Februar 2021 den Tilgungsträger aufgelöst hätte und eine Teilrückzahlung geleistet hätte“. Er stützt dieses Begehren darauf, dass die Beklagte ihn Ende 2020 bzw Anfang 2021 pflichtwidrig nicht (aus ihrer Initiative) in diesem Sinn beraten habe.
Darüber hinaus erstattete er in erster Instanz in mehreren Schriftsätzen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestütztes Vorbringen in die Richtung, dass der Kreditvertrag nichtig sei bzw ihm schon aus dem Abschluss des Vertrages ein Schaden erwachse.
Die Beklagte wies bereits in erster Instanz darauf hin, dass das Klagebegehren die Rechtswirksamkeit des Kreditvertrags voraussetze, sodass das Vorbringen des Klägers insoweit widersprüchlich gewesen sei (vgl insb ON 9, Seite 2).
Das traf auch zu: Der Kläger begehrt nicht, so gestellt zu werden, als hätte er den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, sondern er möchte im Ergebnis so gestellt werden, als hätte er – bei aufrechtem Vertrag – im Februar 2021 den Tilgungsträger aufgelöst und eine Teilrückzahlung geleistet.
Davon ging auch das Erstgericht aus. Es teilte den Parteien diesen Standpunkt mit und gab dem Kläger Gelegenheit, sein Begehren schlüssig zu stellen (ON 14.4, Seite 2). Dieser bekräftigte bzw präzisierte daraufhin (nur) sein Vorbringen zu Aufklärungspflichtverletzungen Ende 2020 bzw Anfang 2021 und zog das Vorbringen zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages ausdrücklich zurück (vgl ON 14.4, Seite 2).
In seiner Berufung zielt der Kläger nun unter allen geltend gemachten Rechtsmittelgründen bloß auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags ab. Das ist aber nicht Verfahrensgegenstand. Die Berufung ist daher insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Folgenden wird hierauf zu den einzelnen Rechtsmittelgründen näher eingegangen.
2. Zur Verfahrensrüge :
2.1 Als Stoffsammlungsmängel rügt der Kläger, dass das Erstgericht ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten nicht einholte und weder den als Zeugen namhaft gemachten Finanzberater C* noch den Kläger noch D* und E* (vom Kläger beantragt zur Vernehmung als Partei auf Beklagtenseite) vernahm. Der Zeuge und das Sachverständigengutachten hätten „auf vielfältige Weise durch eigene Wahrnehmungen Aufschlüsse über den wahren Sachverhalt dargeboten“. Durch diese neuen Erkenntnisse hätte das Gericht einen „gänzlich anderen Sachverhalt“ festgestellt und infolgedessen auch ein anderslautendes Urteil gefällt.
2.2 Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (vgl RS0043039). Er muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).
Falls aufgrund eines primären Verfahrensmangels, etwa Zurückweisung von Beweisanträgen, andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden, ist dies mit Mängelrüge (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend zu machen. Hat es das Erstgericht demgegenüber trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens unterlassen, für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen zu treffen, so liegen sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 50 f, Rz 57 f).
2.3 Die Verfahrensrüge lässt nicht erkennen, gegen welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sie sich wendet und welche davon abweichenden, entscheidungswesentlichen Feststellungen bei Aufnahme der beantragten Beweise hätten getroffen werden können. So ist auch nicht nachvollziehbar, in Bezug auf welche Tatsachenfeststellungen das Erstgericht die beantragte Beweisaufnahme infolge „vorgreifender Beweiswürdigung“ unterlassen hätte.
Soweit der Kläger meint, durch die beantragten Beweise hätte sich die „Ungeeignetheit des gegenständlichen Finanzkonstrukts“ erwiesen, spricht er der Sache nach sekundäre Feststellungsmängel an. Solche liegen aber nicht vor, weil – wie schon oben ausgeführt – die Frage, ob der Kreditvertrag wirksam zustande kam, nicht Verfahrensgegenstand ist.
Im Übrigen wurde durch die unterlassene Vernehmung des Klägers als Partei auch nicht – wie die Berufung behauptet – sein rechtliches Gehör verletzt. Er war in der Verhandlung durch seinen Anwalt vertreten. In der Nichtvernehmung einer Prozesspartei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen (RS0042237). Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO macht er aber ohnedies nicht geltend.
3. Zur Beweisrüge :
3.1 Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Als Tilgungsträger, mit dem die Rückzahlung des endfälligen Kredits erfolgen sollte, wurde ein Investmentfonds der F* (nachfolgend kurz als ‚Tilgungsträger‘ bezeichnet) mit einer Laufzeit und einem prognostizierten Erlös von EUR 168.111,00 angeboten, auf den klagsseits monatlich angespart werden sollte.“ (Urteil Seite 3)
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Die beklagte Partei hat im Hinblick auf die Wahl des Tilgungsträgers bewusst Einfluss auf die klagende Partei genommen und sie durch eine falsche Beratung geschädigt. Der von der beklagten Partei vorgeschlagene Tilgungsträger war völlig ungeeignet eine solche Kreditvaluta zu bedienen.“
Die Berufung möchte aus der begehrten Ersatzfeststellung ableiten, dass der Kläger nicht ausreichend beraten worden sei, bei ausreichender Beratung aber zu dem Schluss gekommen wäre, diese Art von Tilgungsträger sei für ihn nicht geeignet.
3.2 Wie dargelegt, sind weder der Abschluss des Kreditvertrags noch die Wahl des Tilgungsträgers verfahrensgegenständlich. Die begehrte Ersatzfeststellung ist daher rechtlich nicht relevant.
Abgesehen davon steht sie auch nicht - wie es zur gesetzmäßigen Ausführung einer Beweisrüge erforderlich wäre (vgl RS0041835, insb [T2, T4]; RI0100145) – im Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung. Außerdem ist sie unklar („bewusst Einfluss […] genommen“, „völlig ungeeignet eine solche Kreditvaluta zu bedienen“) und enthält bereits Elemente rechtlicher Beurteilung („durch eine falsche Beratung geschädigt“).
Auch inhaltlich zeigt die Berufung - unter gebotenem Bezug auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens - gar nicht auf, weshalb die vom Erstgericht getroffene Feststellung falsch sein sollte.
4. Zur Rechtsrüge :
4.1 Der Kläger bezieht sich darauf, dass im Darlehensvertrag der Begriff des „Ausnützens“ gebraucht werde. Dieser Begriff sei jedoch an keiner Stelle genauer erläutert, sodass weder dessen Definition noch die verbundenen Rechtsfolgen bei Ausnützung in Fremdwährung bzw Euro für den Kläger nachvollziehbar gewesen seien. Somit liege ein Verstoß gegen das Transparenzprinzip des § 6 Abs 3 KSchG vor.
Was damit gemeint sein soll und insbesondere welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus im Hinblick auf das hier erhobene Klagebegehren ergäben, legt die Berufung nicht dar. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Intransparenz war im Übrigen noch unklarer (vgl ON 12, Seite 8 f) und ist außerdem als zurückgezogen zu betrachten (siehe ON 14.4, Seite 3).
Möglicherweise bezieht sich der Kläger auf Judikatur, wonach die in einer Vertragsklausel enthaltene Bezugnahme auf die „jeweilige ausgenützte Währung“ den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren ließ, sodass die Klausel als intransparent beurteilt wurde (vgl 1 Ob 93/21i; zu den Konsequenzen bei Entfall einzelner Klauseln eines Fremdwährungskreditvertrags vgl aber zB 1 Ob 9/23i mwN).
Wie schon mehrfach festgehalten, ist Gegenstand dieses Verfahrens die Frage nach einer vom Kläger behaupteten Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zeitraum 2020/2021 mit der vorgebrachten Konsequenz, dass er keine Teilrückzahlung (unter Auflösung des Tilgungsträgers) geleistet habe, was er sonst - bei somit aufrechtem Kreditvertrag – getan hätte. Das (ohnedies gegen das Neuerungsverbot verstoßende) Berufungsvorbringen zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dieser Frage.
4.2 Aus diesem Grund liegen auch die vom Kläger gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vor: Es fehlen weder Tatsachenfeststellungen dazu, ob die Beklagte „bewusst gehandelt“ habe, indem sie den Kläger „fehlerhaft beraten“ und ihn „somit auch in das Konstrukt des Fremdwährungskreditvertrages gedrängt“ habe, noch dazu, wie der Kläger den „Kreditvertrag verstehen durfte“ (was außerdem eine rechtliche Beurteilung wäre).
4.3 Das Erstgericht hielt fest, dass der Kläger schon nach seinem Vorbringen im fraglichen Zeitraum nicht aktiv mit einem Beratungswunsch an die Beklagte herantrat (vgl Urteil Seite 7). Die Berufungsausführungen unter dem Punkt „Erläuterung zur nichtbehaupteten Tatsache seitens der klagenden Partei“ bestätigen dies nur.
4.4 Das Erstgericht begründete die Abweisung der Klage (sinngemäß) entscheidend damit, dass aus dem Klagevorbringen keine Pflicht der Beklagten abzuleiten sei, wonach sie den Kläger aus ihrer Initiative im gegenständlichen Zeitraum in dem von ihm nun gewünschten Sinn hätte beraten müssen (Urteil Seite 7 f).
Dagegen führt der Kläger keine Rechtsrüge aus, sodass auch das Berufungsgericht auf diese (selbständig zu beurteilende) Rechtsfrage nicht einzugehen hat (vgl RS0043352 [T26]).
5. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war zurückzuweisen, weil kein verfahrensrechtlicher Anspruch hierauf besteht (vgl RS0058452 [T1]). Das Berufungsgericht sieht sich schon deshalb nicht von Amts wegen zu einem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst, weil die vom Kläger relevierten Fragen – betreffend die Teil- bzw Gesamtnichtigkeit des Vertrags bei unwirksamen Klauseln – den Verfahrensgegenstand nicht betrifft.
6. Die Berufung ist daher erfolglos.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
8. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
9. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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