JudikaturOLG Linz

11Rs54/25b – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer Stadler, MBA, MPA (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Bernhard Eckmayr (Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A* , geboren am **, Polizeibeamter, **, **, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. April 2025, Cgs1* (Cgs2*)-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Am 8. Juli 2020 erlitt der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeihundeführer mit dem Hund auf Fährtensuchausbildung einen Dienstunfall, bei dem er über einen Wurzelstock stürzte und sich am rechten Knie verletzte.

Am 4. Mai 2023 befand sich der Kläger in einer Rückwärtsbewegung, als er vom Polizei- diensthund während eines Trainings angegriffen wurde. Er geriet mit dem rechten Bein zwischen die Vorderbeine des Hundes. Er wollte sich dabei ausdrehen und weglaufen, wobei er plötzlich einen stechenden, starken Schmerz im Knie verspürte.

Mit den jeweils am 9. April 2024 ergangenen Bescheidender beklagten Partei wurde einerseits der Vorfall vom 4. Mai 2023 gemäß § 90f B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt und andererseits ausgesprochen, dass aufgrund des Vorfalles vom 4. Mai 2023 ein Rentenfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei, welches ergeben habe, dass dieser Vorfall als Folgeunfall nach dem Dienstunfall vom 8. Juli 2020 anerkannt und für die vorübergehende Verschlimmerung gemäß §§ 94, 101 bis 103 B-KUVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge kurz: MdE) aufgrund dieses Folgeunfalls vom 4. Mai 2023 ab 15. Juni 2023 im Ausmaß von 20 % der Vollrente bis 30. September 2023 festgestellt werde. Ab 1. Oktober 2023 sei eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben.

Gegen beide Bescheide richtet sie die einheitlich vom Kläger erhobene und gesondert für jeden Bescheid vom Erstgericht zu Cgs1* und Cgs2* erfasste Klage mit dem jeweils erkennbaren Begehren auf Zuerkennung einer (Dauer-)Rentenleistung bzw Anerkennung des Vorfalls vom 4. Mai 2023 als Dienstunfall, wobei zur Begründung insbesondere auf die Verfahrensergebnisse eines vom Kläger gegen seinen Privatunfallversicherer vor dem Erstgericht geführten Zivilprozesses zur Erlangung von Leistungen aus einem mit diesem abgeschlossenen (privaten) Unfallversicherungsvertrag verwiesen wurde.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte jeweils Klagsabweisung aus den in den bekämpften Bescheiden ersichtlichen Gründen, die Bescheide wären daher jeweils zu Recht ergangen. Das vorliegende Sachverständigengutachten aus dem vom Kläger gegen seinen Privatunfallversicherer geführten Verfahren sei rechtlich als Privatgutachten zu klassifizieren.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 15. Mai 2024 wurden die Verfahren Cgs1* und Cgs2* verbunden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den durch die Klagserhebung außer Kraft getretenen vorübergehende Leistungen zuerkennendenBescheid wiederholt und insgesamt ausgesprochen, dass das Ereignis vom 4. Mai 2023 als Folgeunfall nach dem Dienstunfall vom 8. Juli 2020 anerkannt wird. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Leistungen nach §§ 88 ff B-KUVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wurde abgewiesen und ausgesprochen, dass die MdE aufgrund des Folgeunfalls vom 4. Mai 2023 ab 15. Juni 2023 bis 30. September 2023 (von) 20 % der Vollrente betrage. Zudem wurde das weitere darüber hinausgehende Mehrbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dass beim Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 4. Mai 2023 eine unfallbedingte MdE auch ab Oktober 2023 vorliege, abgewiesen. Dazu hat das Erstgericht die auf den Urteilsseiten zwei und drei ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO).

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der durch die Klagserhebung außer Kraft getretene Bescheid soweit darin der Unfall vom 4. Mai 2023 mit Bescheid als Folgeunfall zum Dienstunfall vom 8. Juli 2020 anerkannt und diesbezüglich Leistungen gewährt worden seien zu wiederholen gewesen sei. Das darüber hinausgehende Klagsmehrbegehren sei mangels noch vorliegender Unfallfolgen aus den Ereignissen vom 8. Juli 2020 und 4. Mai 2023 hingegen abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass die vorliegenden Berufungsausführungen nicht gegliedert zu den im Einzelnen geltend gemachten Rechtsmittelgründen erstattet wurden, weshalb auch nur eingeschränkt nachvollzogen werden kann, welche Unrichtigkeiten des bekämpften Urteils bzw des diesem vorangegangenen Verfahrens überhaupt geltend gemacht werden und welche Auswirkungen diese auf den Verfahrensausgang gehabt haben sollen.

A. Zur Mängelrüge:

2. Zusammengefasst beanstandet die Berufung erkennbar, dass entgegen dem darauf gerichteten Beweisantrag vom Erstgericht kein weiteres Sachverständigengutachten mehr eingeholt worden sei bzw eventualiter der Gutachter aus dem gegen die Unfallversicherung geführten zivilrechtlichen Vorverfahren nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Der Gutachter aus dem Vorverfahren habe dort im Gegensatz zu dem im nunmehrigen sozialgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen die Ansicht vertreten, dass es sich beim nach dem Dienstunfall vom 8. Juli 2020 beim Kläger festgestellten Meniskusriss um eine frische Verletzung gehandelt hätte. Es lägen daher widersprüchliche Gutachten vor, weshalb zur Abklärung dieses eklatanten Widerspruchs ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie bzw ein Obergutachten hätte eingeholt werden oder alternativ zum Obergutachten die zeugenschaftliche Einvernahme des fachlich versierten Gutachters aus dem zivilgerichtlichen Vorverfahren gegen die private Unfallversicherung hätte erfolgen müssen. Insgesamt hätte die Erledigung der vom Berufungswerber vor dem Erstgericht alternativ gestellten und offen gebliebenen Beweisanträge dann offenbar dazu führen sollen, dass bei wohlwollender Interpretation der Berufungsausführungen auf Seite sechs, erster Absatz des Berufungsschriftsatzes dann an den Unfall vom 8. Juli 2020 anschließende Verletzungsfolgen im rechten Knie im Sinne einer MdE von zumindest 20 % über den bereits zuerkannten Verschlechterungszeitraum hinaus festgestellt worden wären. Eine eigenständige Feststellung des Vorfalls vom 4. Mai 2023 als gesonderten Dienstunfall wird demnach mit der Berufung offenbar nicht mehr angestrebt.

3. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

3.1 Gemäß § 129 Z 1 B-KUVG ist über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.

3.2 Der Berufungswerber übersieht, dass von der beklagten Partei im Bescheid, womit der Vorfall vom 4. Mai 2023 als Folgeunfall nach dem Dienstunfall vom 8. Juli 2020 anerkannt und eine vorübergehende, leistungsrelevante (§ 101 Abs 1 B-KUVG: zumindest 20 % MdE) Verschlimmerung der seinerzeitigen Unfallfolgen festgestellt wurde, ohnehin zugrunde gelegt wurde, dass der Kläger beim Dienstunfall 2020 einen Riss des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk und eine Knochenmarkserschütterung des äußeren Schienbeinkopfes rechts erlitten hat. Daraus resultierte eine beim Kläger verbleibende MdE von 20 % vom 1. August bis 30. November 2020, von 10 % ab 1. Dezember 2020 bzw 5 % ab 1. Februar 2021. Diese MdE aus dem Dienstunfall aus 2020 hat sich durch den Vorfall vom 4. Mai 2023 vom 15. Juni bis 30. September 2023 vorübergehend auf eine MdE von 20 % verschlimmert (vgl Beilage./A zu Cgs1* sowie Beilage./1 SortNr 1 zu Cgs2*).

3.3 Die Rechtskraft des seinerzeit im Zusammenhang mit der Anerkennung des Dienstunfalles aus 2020 gemäß § 129 B-KUVG zwingend ergangenen Bescheids steht der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen. Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden (RS0110119). Ob es sich beim nach dem anerkannten Dienstunfall des Klägers vom 8. Juli 2020 am rechten Kniegelenk festgestellten Meniskuseinriss um eine frische Verletzung oder einen degenerativen Vorschaden gehandelt hat, wurde bereits beim seinerzeitigen Verfahren zwischen den Streitteilen zur bescheidmäßigen Anerkennung bzw Feststellung als Dienstunfall und den daraus resultierenden Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abschließend und bindend geklärt, weshalb eine davon allenfalls abweichende Beurteilung des Sachverständigen aus dem vom Kläger gegen den Privatunfallversicherer vor dem Erstgericht geführten Zivilprozess schon theoretisch nicht mehr geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

3.4 Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass das vor dem Erstgericht vom Kläger gegen die private Unfallversicherung geführte Verfahren mangels Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts keine Bindungswirkung für die gegenständliche Sozialrechtssache entfaltet (vgl RS0041572). Zudem ist der Sachverständige aus dem gegen den Privatunfallversicherer vor dem Erstgericht geführten Zivilprozess aber ohnehin auch von einer bestehenden Vorschädigung (arg. Mitwirkung von 25 % , vgl Beilage./G) ausgegangen und ergaben sich aus dessen Ausführungen in diesem Vorverfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte für den dauernden Verbleib einer leistungsrelevanten MdE des Klägers (vgl Beilage./D, S 15 sowie ./G, S 7). Zum aktuellen Vorfall vom 4. Mai 2023 verfügt dieser Sachverständige darüber hinaus weder über direkte Wahrnehmungen zu dessen Ablauf noch den daraus für den Kläger resultierenden Gesundheitsfolgen, zumal er den Kläger danach nicht mehr untersucht hat (vgl Beilage./G, S 5), weshalb auch nicht erkennbar ist, zu welchen rechtserheblichen Tatsachen er hätte einvernommen werden sollen.

3.5 Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat sich demgegenüber mit den an ihn gerichteten Fragestellungen umfänglich auseinandergesetzt und auch nach Einschätzung des Berufungsgerichtes ein schlüssiges und gut nachvollziehbares Gutachten erstattet. Dies trifft insbesondere auch auf die soweit diesen überhaupt rechtliche Relevanz zugekommen ist (siehe oben) umfangreich erhobenen Fragestellungen und Einwänden des Klägers bzw seiner Rechtsvertretung zu. Von flapsigen Ausführungen des Sachverständigen kann daher keine Rede sein. Es liegen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers aber auch keine widersprüchlichen Gutachten vor, weil vom Erstgericht ohnehin nur ein Sachverständiger mit der Gutachtenserstattung beauftragt wurde und dieser seinen Gutachtensauftrag auch ordnungsgemäß erfüllt hat. Ein solches Sachverständigengutachten kann niemals durch Zeugen entkräften werden ( Klauser/Kodek, JNZPO18 § 362 ZPO E 30).

3.6 Generell kommt die neuerliche Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln in einem Gutachten, bei Unklarheit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens oder wegen besonderer Schwierigkeiten des Falls notwendig ist ( Klauser/KodekaaO § 362 ZPO E 6). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen wird wie vorliegend insbesondere nicht schon deshalb erforderlich, weil selbst die mehrfach wiederholte Erörterung noch nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis gebracht hat (ebenda E 7). Darüber hinaus entspricht es ständiger und gefestigter Rechtsprechung in Sozialrechtssachen, dass davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die vorliegend von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie ausdrücklich verneinte Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Hält das Gericht wie vorliegend ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontroll- oder Obergutachten einzuholen ( Neumayrin ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 9; SVSlg 65.717, 62.271 u.a.). Unabhängig davon wurde auch bereits vom Erstgericht zutreffend auf die erfolgte Zusammenlegung der Fächer Unfallchirurgie bzw Orthopädie hingewiesen (vgl § 27 Abs 4 ÄAO 2015).

3.7 Die nicht erfolgte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw eines Obergutachtens und die ebenfalls unterbliebene Einvernahme des Sachverständigen aus dem vom Kläger vor dem Erstgericht gegen die Privatunfallversicherung geführten Verfahren als Zeugen, der zudem zum Vorfall vom 4. Mai 2023 über keinerlei eigene Wahrnehmungen verfügt, ist daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel zu begründen.

B. Zur Beweisrüge:

4. Generell bedarf die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststelung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststel- lung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (vgl RI0100145).

5. All dem genügt die vom Berufungswerber nur nominell erhobene Beweisrüge nicht, weil sich ihr weder entnehmen lässt, welche konkreten erstgerichtlichen Feststellungen damit eigentlich bekämpft werden sollen, noch welche Ersatzfeststellungen statt dessen angestrebt werden. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erfolgt nicht, sondern wird wiederkehrend nur darauf verwiesen, dass den Angaben des Sachverständigen aus dem gegen die Privatunfallversicherung geführten Verfahren zu folgen gewesen wäre.

C. Zur Rechtsrüge:

6. Hat es der Berufungswerber wie vorliegend, darauf weist auch die Berufungsbeantwortung zutreffend hinunterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist daher dem Berufungsgericht ein Eingehen darauf verwehrt (vgl RS0043312 und RS0043605).

D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

7. Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die trotz des Unterliegens im Berufungsverfahren einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge keine relevanten Rechtsfragen zu klären waren und Tatsachenfragen ebenso wie durch das Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht revisibel sind.