JudikaturOLG Graz

3R105/25y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
03. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a A* B*-C* , geboren am **, selbstständig, **, vertreten durch ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde D*, **, vertreten durch JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen EUR 106.700,--s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 111.700,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. April 2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.945,12 (darin enthalten EUR 657,52 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die Klägerin und ihr Ehemann E* C* kamen am 17. Dezember 2022 in ihre Wohnung mit der Anschrift F* **, um dort Weihnachten zu verbringen. Am 23. Dezember 2022 stürzte die Klägerin auf der ** F* auf Höhe der Liegenschaftsadressen F* ** und **.

Die ** F* ist eine Gemeindestraße im ländlichen Gebiet auf ungefähr 1.600 Höhenmetern. Es handelt sich um eine Schotterstraße. Die Beklagte ist Wegehalterin dieser Straße und für den Winterdienst im gesamten Gemeindegebiet des „F*“ verantwortlich.

Die Beklagte beschäftigt für die Besorgung des Winterdiensts Gemeindemitarbeiter, denen die Beobachtung des Wetters und die je nach Wetterprognose und Wetterlage selbständig zu treffende Entscheidung obliegt, ob, wann und wie die Straßen zu räumen bzw zu streuen sind. Die Art, der Umfang und der Zeitpunkt der erforderlichen Schneeräum- und Streueinsätze hängen von der Verkehrsbedeutung und der Art der Verkehrsflächen ab. Diese bestimmt in Abhängigkeit von den Verkehrsverhältnissen und der Wetterlage den technischen und personellen Einsatz der Winterdienstorganisation.

Im Gemeindegebiet gibt es Straßen unterschiedlicher Ordnung. Es gibt die Winterdienstkategorien A bis D für Bundes- und Landesstraßen und die Winterdienstkategorien P1 bis P7 für Verkehrsflächen im urbanen Bereich. Ersteren kommt dabei höhere Priorität bei der Räumung und Streuung zu. Die ** F* ist eine Gemeindestraße der Kategorie P3 (Gemeindestraße mit ländlichem Charakter). Das von der Beklagten zu betreuende Straßennetz weist eine Gesamtlänge von ungefähr 370 km auf.

In der Gemeinde F* wird die Schneeräumung über Auftrag der Beklagten von einem Dritten vorgenommen. Die Streuung obliegt den Gemeindemitarbeitern. Der als Straßenmeister bei der Beklagten beschäftigte G* ist für die Einsatzleitung und Wetterbeobachtung zuständig und gibt die Anweisungen zur Durchführung des Winterdiensts.

Es kam vor dem Unfallstag am 16., 17., 18., 19. und 21. Dezember (richtig:) 2022 zu Streufahrten durch Mitarbeiter der Beklagten, bei welchen Rollsplitt an der Unfallsörtlichkeit gestreut wurde.

Am Unfallstag begann es um etwa 05.45 Uhr zu regnen, weshalb G* die diensthabenden Kollegen telefonisch vom Streubedarf verständigte. Es handelte sich um Eisregen, der etwa 15 bis 30 Minuten andauerte. H* versah am Unfallstag seinen Dienst als Fahrer des Streufahrzeugs; Beifahrer war I*. Sie starteten ihren Streudienst um 06.17 Uhr in der **.

H* lenkte das Streufahrzeug von der L ** kommend zunächst links auf die ** F* die Serpentinen hoch und wendete dann am Parkplatz des „J*“. Er fuhr die ** F* weiter in westliche Richtung und bog dort zunächst in die untere Straßenastabzweigung ab. Danach setzte er seine Fahrt auf der klagsgegenständlichen Straße bis zu deren Ende fort und wendete vor der Skipiste auf Höhe der Liegenschaftsadresse F* **. Eine andere Wendemöglichkeit besteht nicht. Dabei passierten sie auch die spätere Unfallstelle im Bereich der Liegenschaftsadressen F* ** und **. [F1] Er fuhr schließlich die Serpentinen nehmend wieder zurück ins Tal.

Die gesamte ** F*, also auch die Unfallstelle, streuten sie mit Rollsplitt. [F2] Salz streuten sie nicht, da eine Vermischung von Salz und Rollsplitt auf Schotterstraßen zu einem schnelleren Einsinken des Rollsplitts führt. Die Streuung der ** F* wurde um 10.15 Uhr beendet. Die Streuung der gesamten ** F* dauert etwa eine halbe Stunde. Eine Schneeräumung wurde am Unfallstag nicht vorgenommen, weil es nur regnete.

Am Unfallstag entschieden die Klägerin und ihr Ehegatte gegen 10.30 Uhr aufgrund des schönen und sonnigen Wetters spontan gemeinsam Skifahren zu gehen.

Prinzipiell ist es möglich, von der Hinterseite ihres Hauses F* ** aus direkt zur Piste und zum dortigen Schlepplift „K*“ zu gelangen. Die ** F* wird von der Klägerin und ihrem Ehemann – wenn sie Ski fahren gehen – normalerweise nicht begangen. Der Schlepplift war jedoch am Unfallstag außer Betrieb, weshalb sie zunächst zu Fuß die ** F* passieren mussten, um zu einer anderen Piste zu gelangen.

Die ** war mit Schnee und Eis bedeckt. An den seitlichen Rändern der Straße lag fester Schnee. Die Klägerin zog vor dem Haus ihre Skischuhe an, nahm ihre Ski in die Hand und ging los. Sie rutschte nach wenigen Metern auf der Straße in einem Bereich, der zwischen den Liegenschaftsadressen F* ** und ** liegt, aus und kam um etwa 10.45 Uhr zu Sturz. [F3] E* C*, der unmittelbar hinter der Klägerin – aber weiter rechts von dieser – ging, stürzte nicht.

Die Klägerinbegehrt von der Beklagten – gestützt auf deren Haftung als Wegehalterin gemäß § 1319a ABGB - EUR 106.700,-- s.A. (bestehend aus EUR 10.000,-- Schmerzengeld, EUR 700,-- für Haus- und Pflegehilfe; EUR 96.000,-- Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 23.12.2022 (vgl Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ON 22, AS 8).

Dazu bringt sie vor, dass die Beklagte den Unfallbereich - nämlich das letzte Teilstück der Straße ab der Drehstelle (auf Höhe F* Nr. **) – am Unfallstag und an den Tagen davor trotz Kenntnis der Gefahrensituation (Glatteisgefahr aufgrund des Regens) nicht gestreut und dadurch grob fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, weshalb sie der Klägerin, die aufgrund des eisigen Zustands der Straße gestürzt sei, für die Unfallfolgen hafte.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet ein, dass der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Am Unfallstag sei die ** F* im Hinblick auf den leichten Regen – wie schon an den Tagen zuvor – gestreut worden. Der Beklagten sei keine haftungsbegründende Unterlassung vorzuwerfen. Eine grobe Fahrlässigkeit sei auszuschließen. Die Klägerin habe beim Gehen mit Skischuhen bei winterlichen Verhältnissen die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, weiter am Straßenrand zu gehen, wo griffiger Schnee gelegen sei. Jedenfalls treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).

Daraus folgerte das Erstgericht nach Darstellung der Grundsätze der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB rechtlich, dass allein aus der Tatsache einer stellenweise vereisten Unfallörtlichkeit kein Verschulden der Beklagten ableitbar sei. Die Beklagte habe aufgrund des Eisregens und der Wetterprognose am Morgen des Unfallstags die Anweisung zur Durchführung des Winterdiensts gegeben, worauf die Mitarbeiter der Beklagten H* und I* die gesamte ** F* bis 10.15 Uhr gestreut hätten, weshalb – auch mit Blick auf die Streufahrten an den vorangegangenen Tagen – von einer ausreichenden Streuung im Unfallszeitpunkt auszugehen sei. Darüber hinausgehende Maßnahmen seien nicht zumutbar gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten auch nicht davon ausgehen müssen, dass sich nicht einmal eine Stunde nach der letzten Streuung an der Unfallstelle Eis bilden könnte. Es würde zudem zu einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten führen, wenn Wege und Straßen, insbesondere in größeren Höhenlagen, zu jedem Zeitpunkt eisfrei und auf jedem Quadratzentimeter der Wegfläche mit Streugut bedeckt sein müssten. Eine haftungsbegründende grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Leute liege nicht vor. Die ortskundige Klägerin habe eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu vertreten, indem sie mit ungeeignetem Schuhwerk (Skischuhen) und nicht am äußeren Straßenrand im griffigeren Schnee gegangen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 56).

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 58).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

I. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufungswerberin behauptet einen Verstoß gegen Art 6 EMRK. Konkret bemängelt sie eine (ihrer Ansicht nach) unangemessen lange Verfahrensdauer, die mit sich gebracht habe, dass sich die Qualität der Aussagen insbesondere älterer Zeugen wie L* M* (der zwischenzeitig einen Schlaganfall erlitten habe) verschlechtert habe und andere Zeugen (Familie N*) übersiedlungsbedingt nicht mehr „greifbar“ seien.

1.1. Die Rechtsmittelausführungen beziehen sich nur auf die faktische Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (von 2 Jahren zwischen Klagseinbringung und Urteilsfällung erster Instanz), ohne dem Erstgericht anzulastende Verfahrensverzögerungen oder -stillstände konkret zu bezeichnen (vgl Grabenwarter/Frank, B-VG 2Art 6 EMRK Rz 27 [Stand 1.1.2025, rdb.at]). Die Klägerin nimmt insbesondere nicht dazu Stellung, dass die von ihr beantragten Zeugen ohnehin für den 2. Februar 2024 geladen waren (vgl Verfügungen ON 11, ON 16). Verzögerungen infolge der Verhinderung der Zeugen, Schwierigkeiten bei der Ermittlung ladungsfähiger Adressen (vgl Verhinderungsanzeigen ON 23 und 26; Bekanntgabe ladungsfähiger Adresse ON 33 und ON 45; Verhinderungsanzeigen ON 36 und 38) und eines Vertagungsantrags der Klägerin (ON 41) begründen keine Versäumnisse des Gerichts.

1.2. Auf die Einvernahme des O* N* hat die Klägerin schließlich verzichtet (ON 52.5, AS 11), nachdem sie entgegen dem Gerichtsauftrag (ON 44) keine ladungsfähige Adresse dieses Zeugen mitteilen konnte (ON 45). Ein Gerichtsfehler ergibt sich daraus nicht.

1.3. Der Zeuge L* M* wurde einvernommen, bestätigte dabei die von der Klägerin behauptete Praxis der Beklagten, das letzte Teilstück der Straße F* auszulassen, aber nicht (ON 52.5, AS 6). Die in der Berufung angestellten Überlegungen, der Zeuge habe Probleme mit seiner Erinnerung gehabt und nach dem Schlaganfall (den er [entgegen den der Berufung zugrunde liegenden Annahmen] bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall erlitten hatte, weshalb er im hier relevanten Zeitraum Dezember 2022 nicht am „F*“ war, vgl ZV L* M* ON 52.5, AS 6, auch ZV P* M* ON 52.5, AS 5) seine „eindeutigen Wahrnehmungen“ zu den Versäumnissen der Beklagten nicht mehr schildern können, betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung, ohne dass damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargestellt wird.

2. Die Berufungskritik an den Modalitäten der an Ort und Stelle in F* ** durchgeführten Verhandlung vom 2. Februar 2024 (ON 27) erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig.

2.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Dauer und (Witterungs-)Bedingungen („Eiseskälte“) des Ortsaugenscheins, weil die Klägerin besonders bei Kälte verstärkt unter den Verletzungsfolgen leide, und es den Rechtsvertretern temperaturbedingt nicht möglich gewesen sei, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und Notizen für die Befragungen zu machen. Außerdem habe die gegenüber der Situation im Verhandlungssaal fehlende Sitzordnung einen Blickkontakt der Zeugen mit dem Rechtsvertreter ermöglicht, der damit die Zeugen „unterstützen“ habe können. Die Klägerin meint, dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer die Zeugen der Befragung besser folgen hätten können, wenn sie nicht vorher stundenlang in der Kälte warten hätten müssen, und die Erinnerungen an die mangelnde Dienstverrichtung noch vorhanden gewesen wären.

2.2. Die Zweckmäßigkeit der Durchführung eines Ortsaugenscheins unter winterlichen Bedingungen wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Dieser dauerte laut Protokoll von 10.15 Uhr bis 13.36 Uhr, dh 3 Stunden und 21 Minuten (ON 27.3).

2.3. Dass die Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch die äußeren Umstände der Verhandlung vom 2. Februar 2024 nicht möglich gewesen wäre, wird von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet. In diesem Sinn ergibt sich aus dem Protokoll über die Verhandlung, das als öffentliche Urkunde gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die darin beurkundeten Vorgänge macht (vgl RIS-Justiz RS0037323 [T12], dass beide Parteienvertreter Anträge stellten und ihr Fragerecht ausübten (ON 27.3).

2.4. Soweit die Berufungswerberin auf die Verschlechterung der Qualität von Zeugenaussagen hinweist, bleibt das Vorbringen pauschal (wonach die Zeugen ohne die lange Wartezeit in der Kälte der Befragung besser folgen hätten können) und unkonkret (wonach der Rechtsvertreter [gemeint offenbar der Gegenseite] Zeugen durch Blickkontakt „unterstützen“ habe können) und zielt letztlich nur auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung ab.

2.5. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens können die von der Klägerin monierten äußeren Umstände des Ortsaugenscheins schon mangels Rüge (§ 196 ZPO) nicht geltend gemacht werden. Formalfehler des Verfahrens müssen bereits unmittelbar nach der Wahrnehmung des Mangels noch in der Verhandlung gerügt werden, um in der Berufung geltend gemacht zu werden ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , 101). Dies ist hier nicht erfolgt (vgl Protokoll ON 27.3).

2.6. Mit der erstmals in der Berufung in den Raum gestellten Alternative der Durchführung eines kurzen unangekündigten Lokalaugenscheins durch das Gericht, wodurch die (nicht näher konkretisierte) „wahre Praxis der Winterdienstdurchführung“ erhoben werden hätte können, verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Derartiges wurde von ihr nie beantragt. Im Übrigen legt sie nicht dar, wie die geforderte „unangekündigte“ unmittelbare Beweisaufnahme mit Blick auf die durch Beiziehung der Parteienvertreter gebotene Wahrung des rechtlichen Gehörs stattfinden hätte sollen.

3. Die behaupteten primären Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

II. Zur Aktenwidrigkeit:

1. Die Berufungswerberin erblickt eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Erstgericht aus den Aussagen der Klägerin, der Zeugen C* und B* und den unbedenklichen Urkunden ableitete, dass sich der Sturz um etwa 10.45 Uhr ereignete.

2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RIS-Justiz RS0043347). Dass es Widersprüche zwischen Tatsachenfeststellungen und einzelnen Beweisergebnissen gibt, begründet keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043324 [T4]).

3. Die Klägerin stellt den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen nur eigene Überlegungen zu dem aus den (Zeit-)Angaben der Klägerin und der einvernommenen Zeugen und der Urkunde Beilage ./6 erschließbaren (nach dem in der Berufung vertretenen Standpunkt) früheren Unfallszeitpunkt gegenüber. Damit zeigt die Berufungswerberin keine Aktenwidrigkeit auf, sondern wendet sich ausschließlich gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043256 [T10]).

III. Zur Tatsachenrüge:

1. Die Berufungswerberin bekämpft die erstgerichtlichen Feststellungen [F1] und [F2] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:

„Danach drehte er um und beendete seine Fahrt und ließ dabei die spätere Unfallstelle im Bereich der Liegenschaftsadressen F* ** und ** aus. Die gesamte ** F*, also auch die Unfallstelle, streuten sie daher nicht mit Rollsplitt, dies obwohl diese stark eisig war. Es ist übliche Praxis bei den Mitarbeitern der beklagten Partei, dass dieses Teilstück der Straße bei der Durchführung der Streuung ausgelassen wird.“

1.1. Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur Durchführung der Streumaßnahmen an der Unfallstelle auf die miteinander in Einklang stehenden, aufgrund des bei der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugen G* (als für den Winterdienst der Gemeinde verantwortlichem Einsatzleiter) sowie H* und I* (als Fahrer und Beifahrer der Streufahrzeugs), die auch durch die vorliegenden unbedenklichen Einsatzprotokolle Beilagen ./2f und ./7ff gestützt werden.

Die Erstrichterin stellte klar, dass die Zeugen H* und I* übereinstimmend die Route der Streufahrt, die auch den Bereich der Unfallstelle umfasste, bestätigt hätten und der Umstand, dass sie sich bei der Wendestelle geirrt (und diese auf dem [nichtwinterliche Verhältnisse zeigenden] Google-Maps-Ausdruck zu weit westlich [im Bereich der Schipiste] eingezeichnet) hätten (Beilage ./I), keine Zweifel daran hervorrufen könne, dass die Straße im Sturzbereich der Klägerin jedenfalls gestreut worden war. Dies ist unbedenklich, wenn man bedenkt, dass eine Drehmöglichkeit beim Befahren des verfahrensgegenständlichen Teilstücks jedenfalls erst am Ende der Straße besteht (vgl ZV G* ON 27.3, AS 14; ZV H* ON 27.3, AS 19; Beilage. /I).

1.2. Die von der Berufungswerberin in Bezug auf die Streuprotokolle angestellten Überlegungen, wonach unter Berücksichtigung der Fahrzeit zwischen der ** und der ** F* (von 20 Minuten) und der Dauer der Streuung der ** (von 30 Minuten) „ganz eindeutig“ die dort dokumentierten Vorgänge in den genannten Zeiten nicht durchführbar seien, sind nicht geeignet, Bedenken gegen die (den Angaben in den Streuprotokollen entsprechenden) übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen H* und I* zur Durchführung der Streufahrten und der für die Route benötigten Zeit zu begründen (ON 27.3, AS 19 und 21; auch AS 16 [G*], Protokolle Beilagen ./2f und ./7ff). Die Dauer der Streumaßnahmen der gesamten ** F* (US 4: etwa eine halbe Stunde) wurde nur als ungefährer Richtwert auf Basis der Einschätzung des Einsatzleiters G* festgestellt (vgl ON 27.3, AS 15, der wegen Details auf die die Streuung durchführenden Kollegen verwies [S 17]). Dass die Fahrzeit zwischen der ** und der ** F* entgegen den Angaben der Zeugen (ON 27.3, AS 16, 19 und 21 – 5 bis 10 Minuten) mit 20 Minuten zu veranschlagen wäre, behauptet die Klägerin erst in der Berufung (§ 482 ZPO), wobei sie dazu keine Beweisergebnisse anführt und auch offen lässt, auf welche konkrete Route sich ihre Annahmen überhaupt beziehen. Ein (nicht näher konkretisiertes) unterschiedliches Schriftbild der Einsatzprotokolle (bei einzelnen Ziffern) wird ebenfalls erstmals in der Berufung moniert (§ 482 ZPO). Anzumerken ist, dass ein nicht völlig einheitliches Schriftbild beim Ausfüllen während der Fahrt bei lebensnaher Betrachtung sogar naheliegend ist und gegen eine nachträglich (in einem Guss) hergestellte Liste spricht. Der Vorwurf der jederzeit möglichen Austausch- und Abänderbarkeit der Listen ist gänzlich unsubstantiiert. Die Berufungsausführungen sind bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der zuständigen Gemeindemitarbeiter die darauf gestützten Feststellungen zu erschüttern.

1.3. Zu den Lichtbildern Beilage ./E und dem Video Beilage ./H, die die Situation am Tag nach dem Unfall zeigen, hielt das Erstgericht fest, dass darauf – wie auch beim Ortsaugenschein - unter einer Eisschicht liegender Rollsplitt klar auszumachen sei und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass es bei wechselnden Temperaturen zum Einsinken des Rollsplitts und zur Bildung einer Eisschicht über diesem komme. Insoweit lässt sich daraus kein Indiz gegen, sondern vielmehr ein solches für eine erfolgte Streuung ableiten. Mit ihren gegenteiligen Überlegungen zu den bezeichneten Beweismitteln gelingt es der Klägerin nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu begründen.

1.4. Soweit die Klägerin die Erwägungen des Erstgerichts zur Verringerung der Wirksamkeit der Rollsplitt-Streuung bei Temperaturveränderungen als nicht nachvollziehbar kritisiert und aus dem bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwartenden derart raschen Einsinken des Streuguts (zwischen dem Ende der Streufahrt und dem Unfall) ein Indiz für eine mangelhafte Streuung ableiten will, ist ihr zu erwidern, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang nur allgemeine Feststellungen zu den (soweit nicht bestrittenen) Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf die Wirksamkeit der Rollsplittstreuung traf (US 5 - generell ), aus am Tag nachdem Vorfall unter einer Eisschicht liegendem Rollsplitt keinen Hinweis auf eine unterbliebene Streuung erkennen konnte (US 6) und bezogen auf den Unfallstag unter dem Aspekt der (Un-)Zumutbarkeit darüber hinausgehender Maßnahmen und der für den Verschuldensvorwurf wesentlichen Vorhersehbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0038120) festhielt, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht davon ausgehen mussten, dass es so rasch zu einem Einsinken kommen könnte (US 10).

1.4. Die Kritik an der Würdigung der Aussage des Zeugen DI Q* (der beschrieb, dass die Straße am Unfallstag, als er wegfuhr, nicht gestreut gewesen sei; ON 52.5, AS 7ff) ist ebenso unbegründet. Dieser konkretisierte seine Wegfahrt „in der Früh“ (ON 52.5, AS 9) an anderer Stelle zwar mit „um 10.00 Uhr herum“ (ON 52.5., AS 7). Im Hinblick auf das unbedenklich dokumentierte Ende der Streumaßnahmen in der ** F* um 10.15 Uhr (Beilage ./3) steht auch die Wegfahrt des Zeugen um ca. 10.00 Uhr der erstgerichtlichen Einschätzung nicht entgegen, dass dieser bereits weg war, bevor das Streufahrzeug den hier relevanten Teil der ** befuhr (US 6f, auch ZV DI Q* ON 52.5, AS 8). Dass DI Q* dem Streufahrzeug nicht begegnete, ist angesichts der verschiedenen Verästelungen der ** (vgl Beilage ./I) ebenso unbedenklich (vgl ZV Q* ON 52.5, AS 8 – bin in drei bis fünf Minuten auf der ** unten ).

1.5. Dass die Streufahrzeuge das verfahrensgegenständliche Teilstück der ** generell ausgelassen hätten, ergibt sich aus keiner der Aussagen der Anrainer, die ihre Immobilien in der ** F* zudem nur phasenweise bewohnen und sich nach eigenen Angaben auch nie bei der Gemeinde wegen Unzulänglichkeiten des Winterdiensts beschwerten (PV Klägerin ON 27.3, AS 7; ZV C* ON 27.3, AS 11; ZV P* M* ON 52.5, AS 3, ZV L* M* ON 52.5, AS 6f; ZV DI Q* ON 52,5, AS 8f).

1.6. Die in der Berufung zitierten Aussagen der Zeugen DI Q* und der Ehegatten M* zu von den Zeugen als teilweise unzureichend beurteilten Streumaßnahmen (ZV P* M* ON 52.5, AS 3, ZV L* M* ON 52.5, AS 7) betreffen überwiegend nicht den unfallgegenständlichen Zeitraum. Die Aussagen enthalten überdies auch – von der eigenen Erwartung der Straßensituation geprägte – (subjektive) Wertungen (ON 52.5, AS 8 oben, ON 52.5, AS 9 oben; vgl zum Gegenstand des Zeugenbeweises: RIS-Justiz RS0097545, RS0097540) und sind insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die vom Erstgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen G*, H* und I* festgestellten Streumaßnahmen vom 23. Dezember 2022 zu begründen.

1.7. Dass in den Tagen vor dem Unfallstag Streumaßnahmen im Bereich der Unfallörtlichkeit vorgenommen wurden (US 4), blieb ohnehin unbekämpft. Anzumerken ist, dass die ausdrückliche Bezugnahme im angefochtenen Urteil auf Streufahrten vor dem Unfallstag (US 4 und 9) klar belegt, dass es sich bei der Jahreszahl (2023 statt 2022) um einen Tippfehler handelt, dh fünf weitere Streufahrten (Rollsplitt) im Bereich der Unfallörtlichkeit in der Woche vor dem Unfallstag festgestellt wurden.

1.8. Der Rechtsmittelkritik an der unzureichenden Berücksichtigung der von der Klägerin und ihrer Familie beschriebenen eisigen Fahrbahnverhältnisse ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ohnehin feststellte, dass die ** (auch) mit Eis bedeckt war (US 5), jedoch bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse einschließlich des beim Ortsaugenschein gewonnen eigenen Eindrucks nicht erkennen konnte, dass die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet - keine oder mit Blick auf die Verkehrsbedürfnisse völlig unzureichende Maßnahmen getroffen hatte (vgl RIS-Justiz RS0087607, RS0087605, RS0023235, RS0023277, RS0029997). Die Erstrichterin wies in diesem Zusammenhang unbedenklich auf die Steigung hin, die die Erläuterungen des Zeugen G* plausibel erscheinen lasse, dass die ** bei Nichtstreuung nicht befahrbar wäre (US 7; ZV G* ON 27.3, AS 15) sowie dass Schwierigkeiten beim (situationsangepassten) Begehen nicht ersichtlich gewesen seien und insgesamt keine Zweifel an der am 23. Dezember 2022 durchgeführten Streufahrt bestünden. Mit dieser Einschätzung korrespondieren auch die Angaben des Zeugen B*, der bestätigte, dass etwa die Sanitäter beim Abtransport der Klägerin zum Hubschrauber nicht gerutscht seien und er selbst auf dem auf der Seite lagernden Schnee gehen habe können (ON 27.3, AS 10). Allgemein ist hinzuweisen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund der Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175, Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 6 und 11). Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1, 40/2, 40/3). Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die bekämpften Feststellungen zu den Streumaßnahmen im Bereich der Unfallörtlichkeit als nicht korrekturbedürftig.

2. Soweit sich die Klägerin weiters gegen die (vom Klagsvorbringen gedeckte; vgl ON 22, AS 2 – zwischen 10.30 und 11.00 Uhr) Feststellung der Unfallszeit mit 10.45 Uhr [F3] wendet, die ihrer Ansicht nach tatsächlich mit „etwa 10.20/10.30 Uhr“ anzunehmen sei, kann auf die Ausführungen zur Beweisrüge betreffend die Feststellungen [F1] und [F2] verwiesen werden. Der Berufungswerberin gelingt es auch durch die Infragestellung der (im Sinne einer Abweichung von ca. ¼ Stunde nicht entscheidungswesentlichen) exakten Uhrzeit nicht, Bedenken an den erstgerichtlichen Feststellungen dahingehend zu begründen, dass die Unfallszeit als Indiz gegen die – vom Erstgericht im Sinne der obigen Ausführungen unbedenklich auf die dargestellten Beweisergebnisse gestützten – Feststellungen zu den am Unfallstag durchgeführten Streumaßnahmen zu werten gewesen wäre.

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

IV. Zur Rechtsrüge:

1. Zunächst kann auf die im Wesentlichen zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), die durch die Berufungsausführungen nicht erschüttert wird. Diesen ist entgegenzuhalten:

2. Die Rechtsmittelwerberin zieht nicht in Zweifel, dass das Bestehen von Streupflichten nicht bedeutet, dass Wege und Straßen bei Auftreten von Glätte stets so betreut und gestreut werden müssen, dass kein Verkehrsteilnehmer jemals aus- bzw abrutschen könne. Eine unrichtige Rechtsansicht erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht aus der Tatsache, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit „stellenweise“ vereist gewesen sei, kein Verschulden der Beklagten abgeleitet habe.

2.1. Mit ihren weiteren Ausführungen, wonach sich aus dem Umstand, dass die Klägerin (nur) 30 Minuten nach der Beendigung der Streuung gestürzt sei, „eindeutig“ ergebe, dass der Weg nicht derart betreut gewesen sei, dass er gefahrlos benutzt werden habe können, sondern davon auszugehen sei, dass die Mitarbeiter der Beklagten das relevante Teilstück der Straße gar nicht oder vollkommen unzureichend mit Rollsplitt bestreut hätten, weil die im Gehen mit Schischuhen geübte Klägerin sonst nicht gestürzt wäre, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0043603 [T2]).

2.2. Das Erstgericht stellte fest, dass die Unfallörtlichkeit am 23. Dezember 2022 (zeitnah vor dem Sturz der Klägerin) sowie an mehreren Tagen in der Woche davor gestreut worden war (US 4), sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Splittstreuung im Unfallszeitpunkt noch in ausreichendem Maß vorhanden war, um den Weg zu bedecken (US 9). Für (für eine Haftung nach § 1319a ABGB vorausgesetzte) grobe Fahrlässigkeit begründende Defizite der Streumaßnahmen gibt es ausgehend von den Konstatierungen im angefochtenen Urteil keinen Anhaltspunkt. Mit dem von ihr (im Sinne einer Erfolgshaftung) gezogenen (Zirkel-)Schluss (vom Sturz auf grob sorgfaltswidrige Versäumnisse bei der Streuung) übergeht die Klägerin diese Urteilsgrundlagen.

Die Berufung zeigt auch sonst nicht auf, aus welchen Umständen sich objektiv besonders schwere Sorgfaltswidrigkeiten der Beklagten oder ihrer Leute ergeben sollen, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich erscheinen lassen und auch auch subjektiv schwer anzulasten sind (RIS-Justiz RS0030171). Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der bei wechselnden Temperaturbedingungen möglichen Reduktion der Wirksamkeit der Streuung (vgl US 10).

2.2. Die von der Berufungswerberin gerügten sekundären Feststellungsmängel (zur Größe der eisigen Fläche und der gängigen Praxis der Beklagten, die Unfallörtlichkeit nicht ordnungsgemäß zu streuen) liegen nicht vor. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Die Klägerin vernachlässigt bei ihrer Argumentation die vom Erstgericht getroffenen (ausreichenden) Feststellungen, wonach die ** mit Schnee und Eis bedeckt war und an den seitlichen Rändern fester Schnee lag (US 5), sowie zu den von der Beklagten aufgrund der Witterung am Unfallstag sowie an mehreren vorangegangenen Tagen veranlassten Streumaßnahmen (US 4). Die Rechtsrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Die Berufung bleibt somit erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Eines gesonderten Bewertungsausspruchs bedarf es nicht, weil das Leistungs- und das Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen und der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund der Höhe des Leistungsbegehrens jedenfalls EUR 30.000,-- übersteigt (vgl OLG Graz 3 R 114/24w).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten, sondern die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig war (vgl RIS-Justiz RS0087607, RS0029997 [T6], RS0030180 [T3], RS0030088 [T4]).