Die Streupflicht des Bestandgebers wird aus ihrem Wesen als Nebenverpflichtung eines Bestandvertrages heraus durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und durch die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen anderseits abgrenzt.
…3/05k). Er ist gegenüber dem Mieter gemäß § 1096 ABGB aus dem Vertrag zur Säuberung und Streuung verpflichtet (ZVR 1982/261; RIS-Justiz RS0021318; RS0023235). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist jene Stelle, auf der die Klägerin gestürzt ist, durchaus in einem Bereich gelegen, der dem Begriff eines dem öffentlichen…
…nicht zulässig . [6] 1. Die Streupflicht des Bestandgebers wird als Nebenverpflichtung des Bestandvertrags durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen andererseits begrenzt (RS0023235). Der konkrete Inhalt kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden, ebenso die Zumutbarkeit der geeigneten Vorkehrungen. Der Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise…
…Streupflicht des Bestandgebers wird aus ihrem Wesen als Nebenverpflichtung eines Bestandvertrags heraus durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen andererseits begrenzt (RIS Justiz RS0023235). 1.2. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Schutz und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten…
…Vermieters aus dem Bestandvertrag, wozu die Räum und Streupflicht an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehört (2 Ob 60/08z mwN; RIS Justiz RS0023235), auch auf die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, nicht aber auf Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und…
…Ob 47/07m = RIS Justiz RS0020884 [T10]). Diese Säuberungs- und Streupflicht wird als vertragliche Nebenverpflichtung aus § 1096 ABGB abgeleitet (RIS Justiz RS0023235; RS0021318; 2 Ob 47/07m). Unzweifelhaft ist somit die vertragliche Haftung des Vermieters für jene Unfälle von Mietern und geschützten Dritten wie…
…wird als vertragliche Nebenpflicht aus § 1096 ABGB abgeleitet (2 Ob 47/07m; 2 Ob 60/08z; RIS Justiz RS0021318, RS0023235). Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten…
…die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet - keine oder mit Blick auf die Verkehrsbedürfnisse völlig unzureichende Maßnahmen getroffen hatte (vgl RIS-Justiz RS0087607, RS0087605, RS0023235, RS0023277, RS0029997). Die Erstrichterin wies in diesem Zusammenhang unbedenklich auf die Steigung hin, die die Erläuterungen des Zeugen G* plausibel erscheinen lasse, dass die ** bei…
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