9Rs143/24a—OLG Wien Entscheidung
25. Februar 2025
…Vorsitzenden (unter Beiziehung einer Dolmetscherin) angab, keine orthopädischen Befund mitzuhaben (ON 12.2, Seite 2). Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gem § 292 ZPO (RS0037323 [T16]), die nach § 215 ZPO, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert. Infolge der abschließenden…