Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen und unterliegen insbesondere offenbare Unrichtigkeiten der Protokollaufnahme einer Berichtigung von Amts wegen.
…Urkunde angetreten wird, der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (SZ 67/46; RS0040496 und RS0037323), sodass überhaupt keine Rede davon sein kann, dass das Prozessgericht an eine allfällige im Zwangsversteigerungsverfahren getroffene Feststellung, dass der Kläger Mieter einer näher bezeichneten Wohnung…
…auch Eigentümer des Kraftfahrzeugs sein muss (vgl RIS Justiz RS0035118). Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0037323). Diese Frage betrifft aber den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenbereich (RIS Justiz RS0037323 [T11]). 4. Wenn das Berufungsgericht darauf verweist, dass das Erstgericht…
…Vorganges oder der bezeugten Tatsache durch den "Gegenbeweis" widerlegt werden können (vgl Rechberger in Rechberger ZPO 2 § 292 Rz 3; RIS Justiz RS0037323). Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO 2…
…Protokoll über die Verhandlung, das als öffentliche Urkunde gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die darin beurkundeten Vorgänge macht (vgl RIS-Justiz RS0037323 [T12], dass beide Parteienvertreter Anträge stellten und ihr Fragerecht ausübten (ON 27.3). 2.4. Soweit die Berufungswerberin auf die Verschlechterung der Qualität von Zeugenaussagen hinweist, bleibt…
…Vorsitzenden (unter Beiziehung einer Dolmetscherin) angab, keine orthopädischen Befund mitzuhaben (ON 12.2, Seite 2). Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gem § 292 ZPO (RS0037323 [T16]), die nach § 215 ZPO, sofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert. Infolge der abschließenden…
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