JudikaturOGH

RS0038120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schade als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach Umständen auch wohl die Vermutung des bösen Vorsatzes nahelegt (hier: Mankohaftung eines Filialleiters in der Lebensmittelbranche).

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