Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Mai 2025, GZ 23 Hv 13/21t-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * G* (verfehlt [vgl RIS-Justiz RS0121981]) einer Vielzahl von Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 23. Jänner 2020 bis 2. März 2021 in P* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (US 16 ff) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG vorzunehmen und Gutachten nach § 57a Abs 1 KFG auszustellen, wissentlich missbraucht, indem er, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A*, für 55 im Urteil näher bezeichnete Fahrzeuge, die jeweils schwere Mängel aufwiesen, nicht den Erfordernissen der Umwelt, der Verkehrs- oder der Betriebssicherheit entsprachen und bei denen (teilweise) Gefahr im Verzug vorlag, „in Kenntnis dieser Umstände“ (US 16 ff) positive Prüfgutachten ausstellte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 70, 12) seines in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2025 gestellten Antrags (ON 70, 10 f) auf zeugenschaftliche Vernehmung von 13 namentlich genannten Personen jeweils zum Beweis, dass der Angeklagte bei der Erstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG im Rahmen der Begutachtung der Kraftfahrzeuge „diverse Mängel“ an diesen (gemeint:) nicht bewusst übersehen oder gebilligt, sondern ordnungsgemäß gearbeitet habe, gewissenhaft und genau vorgegangen sei, und von ihm zu keinem Zeitpunkt Gefälligkeitsgutachten erstellt worden seien, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Indem nämlich nicht dargetan wurde, warum die – unsubstantiiert als „Tatzeugen“ bezeichneten – Genannten Wahrnehmungen zu den unter Beweis gestellten Tatsachen haben sollten, und dies auch nicht offensichtlich ist, lief der Antrag auf einen (im Hauptverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0099453). Im Übrigen sind Meinungen von Zeugen ebenso wenig wie deren Mutmaßungen über den Kenntnisstand und die Absichten des Angeklagten Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573).
[5]Gleiches gilt für den vom Schöffengericht (implizit) abgewiesenen Antrag (ON 70, 13 f) auf (neuerliche) Vernehmung der Zeugin * K*, der ebenfalls zum zuvor genannten Beweisthema gestellt wurde (RIS-Justiz RS0118444).
[6] Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden konnte auch das Begehren, „einen weiteren Sachverständigen zu bestellen“, weil (zusammengefasst) „eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens ON 38“ sowie „eine Unbestimmtheit des Befundes des Gutachtens ON 62“ vorliege und das Ergänzungsgutachten ON 67.2 „unrichtig bzw. fehlerhaft“ sei. So sei der Befund (zu ON 38 und ON 62) unbestimmt, aus diesem jeweils nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Sachverständige bei den einzelnen Kraftfahrzeugen zu den „im Befund getroffenen Feststellungen gelangt“ ist, der Angeklagte hätte für das jeweils betroffene Fahrzeug kein (ersichtlich gemeint: positives) Gutachten ausstellen dürfen, und sei es nicht erkennbar, ob der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf bloße Wahrscheinlichkeiten oder Spekulationen gegründet habe (ON 70, 11 ff).
[7] Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschütztes Recht auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen besteht nur, wenn der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten (vgl dazu RIS-Justiz RS0127941, RS0127942; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 35 ff) des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätte, ein solcher Mangel– im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens (§ 127 Abs 3 StPO) – durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden wäre und er darauf durch entsprechende Antragstellung – unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen – reagiert hätte(RIS-Justiz RS0117263, RS0115712 [T10], RS0102833 ; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 175 f). Diesen Anforderungen entsprach das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht, weshalb das Antragsvorbringen bloß auf eine Überprüfung des vorliegenden Sachverständigengutachtens in der Erwartung eines für den Angeklagten günstigen Ergebnisses abzielte (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).
[8]Das den gegenständlichen Antrag ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9]Soweit die Rüge einen Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung ortet (der Sache nach Z 5a), unterlässt sie die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf gerichteter prozessordnungskonformer Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
[10]Der ebenfalls aus Z 4 erhobene Einwand, dem Verteidiger sei die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung wesentlich erschwert worden, stützt sich auf das Vorbringen desselben in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2025, wonach es ihm aufgrund der Zustellung des dritten Ergänzungsgutachtens erst am Tag der Verhandlung nicht möglich gewesen sei, sich auf diese „entsprechend vorzubereiten und die elf Seiten des Ergänzungsgutachtens zu lesen“ (ON 70, 3 f). Damit bezieht sich die Beschwerde nicht – was aber Voraussetzung für eine (erfolgversprechende) Verfahrensrüge wäre (RIS-Justiz RS0099250, RS0099244) – auf ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts.
[11]Zum Faktum A./2./ der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. Oktober 2021 betreffend die am 7. Jänner 2021 erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs der Marke Audi 8P des * E* behauptet die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) eine Undeutlichkeit in Betreff der Feststellung zu (bloß) einem vom Erstgericht „mit großer Wahrscheinlichkeit“ bei der Überprüfung des Fahrzeugs durch den Angeklagten bereits vorgelegenen Mangel am Fahrzeug (US 17 f). Sie bezieht sich mit Blick auf die weiteren Konstatierungen zu zwei anderen im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Fahrzeugmängeln auf keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache und verfehlt damit den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[12]Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer Unvereinbarkeit nach den Kriterien der Logik oder grundlegender Erfahrungssätze – besteht (RIS-Justiz RS0119089, RS0099709).
[13] Warum die zum Faktum A./1./ der zuvor genannten Anklageschrift bezüglich der am 27. August 2020 erfolgten Überprüfung des Fahrzeugs der Marke VW Polo des * S* getroffenen Feststellungen, wonach das tatgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 57a KFG nicht verkehrs- und betriebssicher war und diese „wegen des [einen schweren Mangel darstellenden] matten Scheinwerfers negativ ausfallen“ hätte müssen, „überdies (…) der Achskörper durchgerostet“ gewesen und „die diesbezügliche Überprüfung durch den Angeklagten mangelhaft“ erfolgt ist (US 15), nach den oben genannten Kriterien nicht nebeneinander bestehen können sollen, macht die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht klar.
[14] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde zum bereits zuvor genannten Faktum A./2./ der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. Oktober 2021 einen Widerspruch in Betreff der Feststellungen ortet, wonach das tatgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 57a KFG nicht verkehrs- und betriebssicher war, „zumindest die Mängel 5.3.1“ (Koppelstange erste Achse rechts undicht) „und 1.1.12“ (Bremsschlauch links mangelhaft befestigt) „und mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Mangel 5.3.4 – nämlich das Querlenkerlager der zweiten Achse rechts, das Spiel hatte – bei der ersten Überprüfung bereits“ vorlagen und vor der Ausstellung eines positiven Gutachtens „jedenfalls (…) eine Reparatur an diesen beiden Komponenten“ (Anmerkung: also der Mängel 5.3.1 und 1.1.12) durchgeführt werden hätte müssen (US 17 f iVm US 2).
[15] Eine Unvereinbarkeit in diesem Sinn von Feststellungen über entscheidende Tatsachen wird auch nicht zum Faktum B./1./ der zuvor genannten Anklageschrift betreffend die am 23. Jänner 2020 erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz 203 der * A* aufgezeigt, indem die Feststellungen wiedergegeben werden, wonach die (acht) angeführten Mängel bei der Überprüfung bereits vorlagen, auch erkannt werden hätten müssen, und der Angeklagte „am 23. Jänner 2020 trotz eines bestehenden schweren Mangels am PKW“ ein Gutachten erstellte (US 35).
[16]Offenbar unzureichend ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien der Logik und Empirie der von den Tatrichtern gezogene Schluss überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
[17] Das Erstgericht sah die Verantwortung des Angeklagten, es habe sich bei der Einschätzung der Schwere der Mängel um eine Ermessensentscheidung gehandelt, als widerlegt an, weil in Bezug auf sämtliche verfahrensgegenständliche Fahrzeuge eine „eklatante Fehlbeurteilung“ der Mängel vorlag (US 130). Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) – unter Vernachlässigung dieser Erwägung – behauptet, das Erstgericht bleibe aus „unerklärlichen Gründen jegliche Begründung schuldig“, wird eine offenbar unzureichende Begründung nicht dargelegt, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.
[18]Keine Scheinbegründung (vgl dazu RIS-Justiz RS0099494) zeigt die Beschwerde durch die Behauptung auf, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten auch unter Verweis auf die Angaben des Zeugen A* als widerlegt erachtet, obwohl der Zeuge das Wort „Ermessen“ im Zusammenhang mit der Einschätzung der Mängel nicht erwähnt habe.
[19]Die Aktenwidrigkeit zum bereits erwähnten Faktum A./1./ der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 13. Oktober 2021 reklamierende Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) bezieht sich auf die vom Erstgericht (auch) angenommene Durchrostung der Achskörper (US 15) und damit – unter Berücksichtigung der weiteren Konstatierungen zu einem anderen als erwiesen angenommenen Fahrzeugmangel (mattes Scheinwerferlicht) – auf keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache (vgl abermals RIS-Justiz RS0117499).
[20] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum B./5./ der bereits mehrfach genannten Anklageschrift betreffend die am 7. Jänner 2021 erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs der Marke Opel T98 des * H* vermisst eine Feststellung, wonach der Angeklagte im Zusammenhang mit der Eintragung der falschen Prüfwerte einem Irrtum unterlegen sei. Sie vernachlässigt dabei(vgl aber RIS-Justiz RS0099810, RS0099730) die Feststellungen, wonach der Angeklagte im Bewusstsein und in Kenntnis der mangelnden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs aufgrund eines schweren Mangels (Prüfposition 8.2.2.2 [Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild angegebene Maß]) ein positives Prüfgutachten ausstellte und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch den Staat an seinem Recht „auf ausschließliche Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr, die den Erfordernissen der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu schädigen“ (US 40 f iVm US 138).
[21]Mit der Behauptung, der Milderungsgrund einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) sei unberücksichtigt geblieben, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099869 [T13 und T24], RS0135337).
[22]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[23]Bleibt anzumerken, dass sich der durch die verfehlte Aufspaltung der Subsumtionseinheit nach § 302 Abs 1 StGB bewirkte Subsumtionsfehler (Z 10; vgl dazu abermals RIS-Justiz RS0121981) nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und damit nicht von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) aufzugreifen war, weil der herangezogene Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (vgl US 139) zufolge Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum im Ergebnis zu Recht angenommen wurde. Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[24]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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