JudikaturOGH

RS0114036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl auch § 246 Abs 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 480).