JudikaturOGH

RS0099244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO ist ua ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch den von einem anderen (zB vom Staatsanwalt) gestellten Antrag dadurch, dass er sich ihm anschließt, zu seinem eigenen machen.

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