JudikaturOGH

RS0099618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).

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