20Ds2/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. August 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karisch als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, GZ D 193/19, D 7/22, D 53/22, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 14/22 48, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang BA, des Kammeranwaltstellvertreters Dr. Roehlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über * unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. März 2022, GZ D 42/17 33 ua, die Streichung von der Liste als Zusatzstrafe verhängt.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Berufung relevant wurde Rechtsanwalt * mit dem angefochtenen Erkenntnis der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten (zu AZ D 7/22 und D 53/22) sowie zudemder Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (zu AZ D 193/19, D 162/20, D 143/21, D 227/21 und D 14/22) nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt) verurteilt.
[2] Danach hat er
zu D 193/19
in dem gegen ihn als Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren * des Bezirksgerichts * beim Vollzugstermin am 29. April 2019 dem Gericht
a) den konkreten Abstellort seines PKW VW-Golf nicht angegeben und
b) die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verweigert;
zu D 7/22
die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer * vom 11. November 2021 zur Zahlung von Kosten zu AZ D 134/13 in Höhe von 370 Euro mit der unsachlichen und nicht berechtigten Begründung, es sei die Erbringung der geforderten Zahlung tatbildlich insbesondere iSd § 165 Abs 2 StGB, woran auch qualifiziert rechtswidrige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nichts zu ändern vermögen, nicht befolgt;
zu D 53/22
als persönlich Verpflichteter den dem * , Rechtsanwalt in *, rechtskräftig zuerkannten Kostenersatz in Höhe von 1.718,23 Euro gemäß den Beschlüssen des * vom 22. Jänner 2020, AZ * und des Oberlandesgerichts * vom 10. März 2020, AZ *, ohne begründete Einwendungen nicht bezahlt;
zu D 162/20
1. In seiner Amtshaftungsklage vom 12. September 2019 an das L andesgericht für Zivilrechtssachen * zu AZ * der damaligen Berichterstatterin des Verfassungsgerichtshofs * als Zweitbeklagte und dem ehemaligen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * als Drittbeklagter ohne sachlicher Rechtfertigung Amtsmissbrauch vorgeworfen, indem er vorbrachte, dass „die Haftung der Zweitbeklagten für den obgenannten Schaden des Klägers darauf beruht, dass sie als Berichterstatterin das Plenum des Verfassungsgerichtshofes über den Inhalt des vom Kläger am 7. September 2015 gestellten Antrages getäuscht hat, um rechtswidrig eine Zurückweisung dieses Antrages zu bewirken, dies zur Förderung der Belange einer staatsfeindlichen Verbindung. Es handelte sich daher nicht um eine Schadenszufügung 'in Vollziehung der Gesetze', sondern insbesondere um die Täuschung des Verfassungsgerichtshofs über den Antragsinhalt des Parteienantrages vom 7. September 2015 (§ 108 StGB), dies zum Zwecke der Unterstützung einer staatsfeindlichen Verbindung (§ 246 Abs 2 StGB) unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB).“
2. Im Ablehnungsantrag vom 14. Mai 202[0] an das L andesgericht für Zivilrechtssachen * zu AZ * den Richterinnen *, * und * ohne sachliche Rechtfertigung vorgeworfen, dass diese in Kenntnis der Existenz einer verfassungsfeindlichen Verbindung innerhalb der Gerichtsbarkeit sind und diese unterstützen, indem er vorbrachte, dass „Die Behauptung, die vom Kläger vorgebrachte verfassungsfeindliche Verbindung nicht existiere, ist dabei nach Auffassung des Klägers einer 'Verschwörungstheorie' gleich zu halten, denn woher wollen vorgeblich nicht verbindungsteilehmende Richterinnen wissen, dass eine geheime Verbindung innerhalb der Justiz nicht existiere? Solches könnten sie nur dann mit Sicherheit behaupten, wenn sie die Tätigkeiten jedes einzelnen höhergestellten Mitglieds der Gerichtsbarkeit lückenlos überwachen könnten – dies ist jedoch unmöglich bzw wäre eine solche Möglichkeit von vorneherein auszuschließen.
Vielmehr ist aus dieser Aussage in der Begründung des gegenständlichen Beschlusses vom 22. April 2020 nach Auffassung des Antragstellers der Umkehrschluss zu ziehen, dass die abgelehnten Richterinnen wissen, dass eine verfassungsfeindliche Verbindung innerhalb der Gerichtsbarkeit existiert, und dass sie dies gegenüber den Rechtsunterworfenen nicht zugeben dürfen, sondern dies abstreiten müssen“;
zu D 143/21
in seinem in eigener Sache eingebrachten Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Oberlandesgerichts * *, * und * bzw in Ansehung der Entscheidung darüber betreffend sämtliche Richter des Oberlandesgerichts * vom 8. April 2021, AZ * des Obersten Gerichtshofs, ohne sachlichen Grund ehrenwidriges und strafbares Verhalten unterstellt, indem er Folgendes vorbrachte:
1. „… dass nach den – in jahrelanger beschwerlicher Verfahrensführung geschöpften – Erkenntnissen des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ein sicheres Kennzeichen der Einflussnahme von TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen einer an den Gerichtshöfen der Republik Österreich tätigen Verbindung von höheren RichterInnen darstellt, deren Agenda offenbar darauf abzielt, die Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich zu untergraben und die Rechtsprechung im Interesse dieser Verbindung manipulierbar zu machen, um diesem Personenkreis Macht, Dominanz und Kontrolle über die Rechtspflege zu sichern (bzw den gezielten Missbrauch des Justizsystems zu ermöglichen).
2. Nach Auffassung des Antragstellers zählt die Erstrichterin zumindest dem sehr deutlichen Anschein nach zu den TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen dieser Verbindung.
3. Aus Sicht des Antragstellers ist … weiters signifikant, dass das mit dem obgenannten Urteil in erster Instanz entschiedene Verfahren Gegenstände betrifft, welche nicht weit vom Kernbereich der Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich entfernt sind, nämlich insbesondere das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie die Amtshaftung für deviantes (gegebenenfalls auch kriminelles) Handeln von Organwaltern der Gerichtsbehörden.
4. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der von der Erstrichterin zu Lasten des Antragstellers mit Bezug auf das Verfahren AZ * verwirklichte Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch Unterdrückung des Ablehnungsantrages vom 3. November 2020 (dort Beilage ./C) mit Eindeutigkeit hervorgeht. Mit ebensolcher Eindeutigkeit geht aus dem diesbezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichts * vom 16. Jänner 2020 (Beilage ./F) hervor, dass der Senat * des Oberlandesgerichts * sich an dieser Vorgangsweise beteiligte, obwohl diese Vorgangsweise … unvertretbar rechtswidrig war.
5. Dem Senat * des Oberlandesgerichts * war daher offenbar bewusst, dass es mit dieser Vorgangsweise den Kläger in Bezug auf das Ablehnungsverfahren seinen gesetzlichen Richtern entzieht.
6. … dass der zum Nachteil des Antragstellers verübte flagrante Amtsmissbrauch einer der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der oberwähnten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung an den Tag käme. Die Vorgangsweise des Senates * des Oberlandesgerichts * zielt offenbar darauf ab, diesen Sachverhalt nicht zum Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung werden zu lassen, weil ein solcher Vorgang die Geheimhaltung der Tätigkeit der erwähnten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung eminent gefährden würde.
7. Diese Ausführung des Senats * des Oberlandesgerichtes * ist … als unrichtig zu bezeichnen und muss … als Lüge aufgefasst werden.
8. Die unrichtige Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG stellt einen der Dreh- und Angelpunkte zur Abschaffung der Amtshaftung im kalten Wege und damit zur Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich im Sinne einer Gesamtänderung der Bundesverfassung … dar, welche von der oben genannten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung im Geheimen betrieben wird.
9. ... dass aus Sicht des Antragstellers mittlerweile davon ausgegangen werden muss, dass die vom Antragsteller zunächst nur suspizierte rechtsstaatsfeindliche Verbindung innerhalb der höheren Richterschaft der Republik Österreich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und ihre rechtsstaatsfeindliche Agenda mit Beharrlichkeit verfolgt.
10. Die aus dem Berufungsurteil ersichtliche Vorgangsweise des Senats * des Oberlandesgerichts * hält sich strikt im Rahmen der vom Antragsteller bereits in den Jahren 2015 und 2016 nachweislich beschriebenen Vorgangsweise der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der besagten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung, wobei der Senat * des Oberlandesgerichts * auch vor Amtsmissbrauch und Lüge nicht zurückschreckt, von einem willkürlichen Abgehen von der eigenen Judikatur noch ganz zu schweigen.
11. Das von den TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der aufgezeigten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit aufgezogene Manipulationssystem beruht nach Beobachtung des Antragstellers insbesondere auf zwei Säulen:
a. Die Positionen der GerichtshofpräsidentInnen, der Vorsitzenden der Amtshaftungssenate sowie der Vorsitzenden der Ablehnungssenate werden mit TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung besetzt, … dies bedeutet insbesondere, dass es de facto nicht möglich ist, von innerhalb der Gerichtsbarkeit tätigen TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung im Zuge ihrer 'Rechtsprechung' verübte Amtsverbrechen wirksam entgegenzutreten, da insbesondere auch die Spitzenpositionen der Strafrechtspflege von ebensolchen TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung besetzt werden.
b. Der unter Punkt II. dieses Schriftsatzes aufgezeigte systematische verfassungswidrige Verstoß gegen die Bestimmung des § 183 Geo stellt eine notwendige und offenbar unabdingbare Ergänzung dieses Systems dar, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass ein Ablehnungsantrag, mit welchem rechtswidriges bzw. kriminelles Handeln der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung aufzeigt wird, in seiner Behandlung bei den Gerichtshöfen den (beschränkten) Kreis der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung nicht verlassen kann und somit rechtsstaatstreuen RichterInnen nicht zur Kenntnis gelangen kann.
12. Nach Auffassung des Antragstellers handelt es sich dabei keineswegs um eine Kooperation zur persönlichen Bereicherung der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen, sondern vielmehr um eine – in der Staatswissenschaft bzw. deren Hilfswissenschaften bisher nicht bekannte – Art fremdnütziger Korruption, welche zur Realisierung einer als krypto politisch zu verstehenden Agenda dienen dürfte. Im gegenständlichen Fall dürfte diese Krypta-politische Agenda Bezug zur wirtschaftlichen Situation des Rechtsanwaltsstandes aufweisen, da im Ausgangsverfahren die Machtmittel der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung offenbar dazu verwendet werden, Rechtsanwälte in gesetzwidriger Weise in eine 'Zusatzpension' zu zwingen, deren Ausfallsrisiko mit Sicherheit wesentlich höher ist als jenes einer freiwilligen staatlichen Alterssicherung. Aus Sicht des Antragstellers ist zu vermuten, dass dadurch die materielle Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt werden soll.
13. Die aufgezeigte Tätigkeit der TeilnehmerInnen/UnterstützerInnen der oberwähnten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung erfüllt nach Auffassung des Antragstellers daher nicht bloß den Tatbestand des § 302 StGB, sondern handelt es sich nach Auffassung des Antragstellers um Hochverrat in der Ausprägung des Tatbestandes des § 3a Z 2 VG. … Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RISJustiz RS0079731) untergräbt die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich, wer es darauf anlegt, die innerstaatliche, auf der Verfassung beruhende Rechtsordnung der Republik Österreich zu beseitigen oder sonst in ihrem Bestand zu gefährden.
14. Wie aus der Historie bekannt, bestand eine der primären Zielsetzungen der NSDAP in der Beseitigung des Rechtsstaates, welche im Deutschen Reich bereits im Jahr 1934 umgesetzt wurde – der Diktator ließ sich zum 'Obersten Gerichtsherrn' erklären. Und diese Zielsetzung war insbesondere auch deshalb primär, weil erst die Beseitigung des Rechtsstaates das Nazi-Pack in die Lage versetzte, seine unmittelbar als kriminell erkennbaren weiteren Absichten umsetzen zu können. Die gegenständlich seitens des Antragstellers erkannte Beschädigung des Rechtsstaates bzw. der Bundesverfassung der Republik Österreich ist nach Auffassung des Antragstellers als nicht weniger gefährlich einzuschätzen, da sie nicht offen betrieben wird, sondern in völliger Geheimhaltung erfolgt. … Nach Überzeugung des Antragstellers verstößt die aufgezeigte Tätigkeit der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung sowie deren Unterstützung daher gegen die angeführte Bestimmung des Verbotsgesetzes 1947.
15. Die Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz anhängigen Ablehnungsverfahrens stellt nach Auffassung des Antragstellers daher verfassungsfeindlichen Amtsmissbrauch dar.
Lüge über den Inhalt des Ablehnungsantrags vom 3. November 2020
Zur Kaschierung dieses verfassungsfeindlichen Amtsmissbrauches enthält das Berufungsurteil (Beilage ./G) lügenhafte Behauptungen über den Inhalt des Ablehnungsantrags vom 3. November 2020, AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen *. … Der Senat * des Oberlandesgerichts * stellte diese Behauptungen wider besseres Wissen auf, um sein in verfassungswidriger Weise amtsmissbräuchliches Berufungsurteil (Beilage ./G) mit einer Scheinbegründung versehen zu können und durch die Abweisung des Klagebegehrens die Belange der erwähnten rechtsstaatsfeindlichen Verbindung zu fördern.
16. Lüge betreffend die Rechtslage – wissentliche Entscheidung gegen eine klare Vorschrift
… Unter Zugrundelegung der Rechtskenntnisse, welche einem Senat eines Oberlandesgerichtes zuzurechnen sind, wusste der Senat * des Oberlandesgerichts auch, dass seine Behauptung falsch ist; daher erfolgte die Erlassung des Berufungsurteils somit auch in diesem Punkt wider besseres Wissen.
17. Unwiderleglicher Anschein der Unterstützung einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung
Wie … hervorgeht, verwirklicht das gegenständliche Berufungsurteil (Beilage ./G) in zwei voneinander unabhängigen Punkten den Tatbestand des Amtsmissbrauches, nämlich im Hinblick auf die Missachtung der Unterbrechungswirkung des Ablehnungsantrages vom 3. November 2020, AZ * des Landesgerichts für Z ivilrechtssachen*, sowie im Hinblick auf die Aufstellung der Behauptung, dass der Oberste Gerichtshof 'nie in Form einer als Erkenntnis bezeichneten Entscheidung' abspreche und der damit begründeten Bestätigung der Klagsabweisung. … Es kommt hinzu, dass diese Rechtswidrigkeiten keineswegs fahrlässig unterlaufen sind, sondern sie wurden offenbar absichtlich in Kauf genommen, da seitens des Senats * des Oberlandesgerichts * versucht wurde, die amtsmissbräuchliche Vorgangsweise zu kaschieren und zu bemänteln. Daraus ist zumindest dem Anschein nach der Schluss zu ziehen, dass die aufgezeigten Rechtsverstöße absichtlich gesetzt wurden. Dieser Anschein der Absichtlichkeit der Rechtsverstöße begründet den weiteren Anschein, … und weiters, um den aus Beilage ./E hervorgehenden – von Senat * des Oberlandesgerichts * gedeckten – Amtsmissbrauch der Erstrichterin zu Lasten des Antragstellers zu kaschieren. ... Wenn der Senat eines Oberlandesgerichtes in strafgesetzwidriger Weise strafgesetzwidrige Handlungen anderer RichterInnen zu unterstützen bzw zu kaschieren versucht, dann ist die Annahme des Anscheins einer Verbindung zwischen diesem Senat und den anderen RichterInnen von vornherein sehr naheliegend. Unter Berücksichtigung … ergibt sich daher der unwiderlegliche Anschein, dass es sich bei dem gegenständlichen Berufungsurteil (Beilage ./G) um das Ergebnis einer Verbindungstat handelt. Es besteht in diesem Zusammenhang somit insbesondere der Anschein …, sohin zumindest der Anschein eines Verstoßes des Rechtsmittelsenates gegen die Bestimmung des § 302 StGB“,
zu D 227/21
1. in einem Schriftsatz vom 17. April 2019 an das O berlandesgericht * zu AZ * vorgebracht, dass die beteiligten RichterInnen gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und damit den Zweck verfolgen würden, die Fälschung gerichtlicher Erledigungen durch die TeilnehmerInnen einer staatsfeindlichen Verbindung zu erleichtern;
2. in einem Schriftsatz vom 19. Juli 2019 an das Oberlandesgericht * zu AZ * vorgebracht, dass die Manipulation von Ablehnungssachen und Amtshaftungssachen im Gleichklang erfolge und dem Zweck diene, die Rechtsprechung manipulierbar zu machen bzw Manipulationsmöglichkeiten zu erweitern;
3. in einem Schriftsatz vom 19. August 2019 an das Oberlandesgericht * zu AZ * vorgebracht, dass in der Gerichtsbarkeit eine rechtsstaatsfeindliche Verbindung aktiv sei, welche insbesondere danach trachte, das Ergebnis von Ablehnungsverfahren willkürlich zu manipulieren bzw zu steuern;
4. in einem Schriftsatz vom 24. September 2021 an das Oberlandesgericht * zu AZ * vorgebracht, dass die Tätigkeit der TeilnehmerInnen der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung nicht bloß den Tatbestand des § 302 StGB erfülle, sondern es sich um Hochverrat in der Ausprägung des Tatbestands des § 3a Z 2 VG handle; und
zu D 14/22
ohne sachlichen Grund in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2021 an den Bundespräsidenten * , vorab gerichtet an *, Folgendes vorgebracht:
„Betrifft: Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich
Verfassungswidrige Mißstände an den Gerichtshöfen der Republik Österreich
Ref.: *
…
Im Zuge einer Akteneinsicht, welche ich am 15. Dezember 2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen * durchführte, musste ich feststellen, dass diese eindeutig vorschriftswidrigen Vorgangsweisen nach wie vor offenbar lückenlos eingehalten werden, sodass im Zusammenhang mit der Aktenführung betreffend Ablehnungsverfahren sogar systematisch gegen jene Vorschriften verstoßen wird, welche eine Manipulation bzw Fälschung gerichtlicher Akten hintanhalten sollen (insbesondere betreffend die Paginierung der Akten sowie die Form der richterlichen Unterschriften).
…
Der aufgezeigte systematische Verfassungsbruch zeugt meines Erachtens per se von einer hohen kriminellen Energie, welche zu solcherart permanent begangenen Amtsmissbräuchen zweifellos erforderlich ist.
Dieser Verfassungsbruch ist nach den von mir gewonnenen Erkenntnissen allerdings keineswegs als Selbstzweck aufzufassen, sondern dient offenbar einer viel weitergehenden Deformierung der österreichischen Verfassungsordnung, indem dadurch nicht nur die straflose Verübung von Amtsverbrechen durch gerichtliche Amtsträger und deren lückenlose Geheimhaltung ermöglicht wird, sondern darüber hinaus die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für diese Amtsverbrechen (nämlich die Verfassungsinstitution der Amtshaftung) systematisch unterlaufen wird.
…
Es ist meiner Beobachtung nach auch keineswegs so, dass diese Möglichkeiten zur straflosen Begehung von Amtsverbrechen nicht genutzt würden. Vielmehr wird davon meiner Erfahrung nach ausgiebig – wenn auch bloß von einer anscheinend limitierten Anzahl von RichterInnen – in vielfältigen Zusammenhängen Gebrauch gemacht, nämlich um – bloß beispielsweise – unliebsamen politischen Parteien ihre materiellen Ressourcen zu entziehen, um die Opfer kirchlichen Missbrauchs um ihre berechtigten Schadenersatzansprüche zu bringen, oder um solchen Personen, welche diesem kriminellen System auf die Spur kommen könnten, mit Existenzvernichtung zu bedrohen.
Aus meiner Sicht habe ich auch wenig Grund daran zu zweifeln, dass diese kriminellen Mittel gegebenenfalls auch eingesetzt würden, falls zukünftig eine Staatsbürgerin auf den Gedanken kommen würde, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, weil sie der Auffassung wäre, aus Verschulden von Amtsträgern der Republik Österreich krankgeimpft worden zu sein.
…
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, nach dem Vorgesagten sollte die von mir vertretene Auffassung nicht mehr als überraschend erscheinen, dass die aufgezeigten verfassungswidrigen Praktiken bzw die Handlungsweisen jener Personen (insbesondere auch höchster Justizfunktionäre), welche diese dargestellten verfassungswidrigen Praktiken unterstützen und aufrechterhalten, gegen die Bestimmung des § 3a VG verstoßen.
Letzteres ist meines Erachtens schon deshalb der Fall, da die Republik Österreich beim aufgezeigten gegenwärtigen Zustand der österreichischen Justiz derzeit nicht als Rechtsstaat bezeichnet werden kann. Die Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit war bekanntlich ein vordringliches Anliegen der NS-Diktatur.“
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die Berufung wegen Schuld des Beschuldigten, in deren Rahmen die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5a, 9 lit a und b StPO (vgl RISJustiz RS0128656 [T1]) releviert werden.
[4]Sein gleichzeitig erhobener Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs (S 13 bis 56 der Rechtsmittelschrift) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, AZ 12 Ns 11/25a, zurückgewiesen.
[5] Die gegen das Erkenntnis allgemein vorgebrachten Ausführungen nehmen zum Teil zwar einzelne Beschwerdeeinwände vorweg, erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darstellung des Standpunktes des Beschuldigten; solcherart sind sie keinem bestimmten Anfechtungsgrund zuzuordnen und daher unbeachtlich (vgl 21 Ds 3/23p Rz 5).
[6] Unter dem Aspekt einer Besetzungsrüge nach Z 1 bezieht sich der B eschuldigte auf seinen zu Beginn der Disziplinarverhandlung vom 21. März 2024 gestellten Ablehnungsantrag sämtlicher Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit. Die vom Disziplinarrat diesbezüglich getroffene, abweisende Entscheidung istjedoch nicht Gegenstand der Berufung wegen Nichtigkeit (26 Ds 5/20i; Ratz , W KStPO § 281, Rz 131 f; Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 26).
[7] Eine gesonderte Ausfertigung dieses in der Disziplinarverhandlung gefassten Beschlusses unterblieb – dem weiteren Vorbringen zuwider – zu Recht (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 86 Rz 2).
[8] Mit der Behauptung, das „Vorhandensein von NS Ikonographie“ in einem Verhandlungssaal biete „Grund für die unwiderlegliche Annahme einer nicht ausreichenden Unparteilichkeit der unter solchen Umständen judizierenden Funktionäre“, wird auch kein konkreter Umstand benannt, der aus Sicht eines objektiven Beobachters bei diesem den Eindruck erweckt, die Abgelehnten könnten sich aus persönlichen Gründen bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (RISJustiz RS0056962, RS0097082).
[9] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert das Unterbleiben einer amtswegigen Anfrage bei den Präsidentinnen der Oberlandesgerichte in Bezug auf die Darstellung im Schreiben des B eschuldigten an den Bundespräsidenten vom 21. Dezember 2021, welche seines Erachtens nach ergeben hätte, dass sein Vorbringen „sachlich richtig“ gewesen sei. Damit bezieht sich die Rüge nicht auf einen in der mündlichen Disziplinarverhandlung gestellten (Beweis-)Antrag und versäumt damit die Voraussetzung erfolgversprechender Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099250).
[10] Warum sich daraus eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Disziplinarsenats unter dem Aspekt der Z 1 ergeben soll, erklärt der B eschuldigte nicht, sodass sein Vorbringen eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtig- keitsgrundes vermissen lässt (RISJustiz RS0115902; 21 Ds 3/23p Rz 11).
[11]Weshalb die in anderer Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. November 2017, AZ 26 Ds 2/17v, für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein sollte, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar. Ebenso eine methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (RISJustiz RS0116565) vermissen lassen die weiteren Einwände, wonach die Bewertung der inkriminierten Formulierungen des B eschuldigten in Schriftsätzen zu von ihm geführten Zivilverfahren den damit befassten Gerichten obliegen sollte und sich die rechtliche Beurteilung der angelasteten Texte durch den erkennenden Senat „als bloße Bemäntelung eines rechtswidrigen Angriffes auf die Partei des B eschuldigten“ erweise.
[12] Indem der Rechtsmittelwerber „sekundäre Feststellungsmängel“ des Erkenntnisses darin erblickt, dass der Disziplinarrat bezüglich der sachlichen Rechtfertigung seines Vorwurfs der „systematischen Verübung von Amtsmissbräuchen durch RichterInnen“ gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verstoßen und demgemäß hiezu auch keine Konstatierungen getroffen habe, zeigt er – prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0118580) – gerade keine in diese Richtung weisende Verfahrensergebnisse auf. Die diesbezügliche Berufung auf den – im anwaltlichen Disziplinarverfahren wie in allen Verfahrensarten, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht zur Verfügung stehenden (RISJustiz RS0132515 [T1]) – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO bleibt in diesem Zusammenhang ebenso unverständlich wie die „hilfsweise“ Geltendmachung als Verfahrensrüge (Z 4).
[13]Weiterem Vorbringen zuwider ist das Verhalten den Beschuldigten von § 9 Abs 1 RAO nicht gedeckt. Zwar dürfen in Ablehnungsanträgen auch schwerwiegendere und weitergehende Vorwürfe gegen Gerichtspersonen enthalten sein, als in Rechtsmitteln (RISJustiz RS0107020; RS0046059). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen widerstreiten § 9 Abs 1 RAO, § 17 RL BA 2015 ebenso wie im Übrigen der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle (vgl RISJustiz RS0046011, RS0072230; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11 § 9 Rz 16 ff; Engelhart aaO RL BA 2015 § 17 Rz 24).
[14]Die Kritik gegen die Subsumtion der Äußerungen (auch) unter § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (Z 10, nominell Z 9 lit a), wonach das inkriminierte Vorbringen „ohnehin nur solchen Personen zur Kenntnis gelangt sei, welche ohnehin wussten, dass es zutrifft“, ist einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich (vgl im Übrigen die vom Berufungswerber übergangenen Feststellungen zur Publizitätswirkung ES 31 f).
[15] Die – nicht näher ausgeführte – Berufung wegen Schuld im engeren Sinn vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu wecken, zumal sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Taten auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar begründet hat (ES 16, 18, 19, 21, 27, 28, 31), wobei er sich insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten unbedenklichen Urkunden und die tatsachengeständige Einlassung des B eschuldigten in seinen Stellungnahmen (siehe US 13 f) stützen konnte. Zudem erklärt sie nicht, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und den Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt ( Ratz , WKStPO § 464 Rz 6 und 8).
[16] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschuldigten – ein Erfolg zu versagen.
[17]Der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung kommt insofern Berechtigung zu, als auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene (vgl 21 Ds 3/23p) Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. März 2022, GZ D 42/1733, mit dem über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verhängt worden war, gemäß § 16 Abs 5 zweiter Satz DSt iVm §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen war.
[18]Bei der Strafbemessung sind nach ständiger Rechtsprechung die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RISJustiz RS0054839).
[19] Der Disziplinarrat wertete das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen und,dass der Beschuldigte beide Fälle des § 1 Abs 1 DSt mehrfach zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend. Mildernd wurde nichts veranschlagt. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) wurde zudem die Vielzahl der unbelegten Verdächtigungen und deren ständige Wiederholung („Überzeugungstäter“), die mangelnde Akzeptanz rechtskräftiger und exekutierbarer Entscheidungen, die völlige Missachtung des Rechtsstaates, die auch absichtliche (und solcher Art reiflich überlegte [§ 32 Abs 3 StGB] – vgl 20 Ds 17/22p; 20 Ds 13/22z; 21 Ds 3/23p) Vorgehensweise und, dass sich der Beschuldigte außerhalb der Rechtsordnung und damit auch außerhalb der Rechtsanwaltschaft stellt, berücksichtigt.
[20]Zusätzlich erschwerend wirken disziplinäre Vorverurteilungen auch wegen weitgehend vergleichbarer Anschuldigungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB – vgl unter anderem 20 Ds 13/22z Rz 14). Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung war überdies zu berücksichtigen dass der Beschuldigte sein Verhalten fortsetzte (AZ D 7/22, AZ D 227/21 4., AZ D 14/22), obwohl über ihn erstinstanzlich bereits unter anderem die für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene (Zusatz)Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von zwei Monaten verhängt worden war (20 Ds 13/22z Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0119271).
[21]Auf der Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) entspricht die verhängte (Höchst)Strafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt) dem Tatunrecht, der Täterschuld und den Präventionserfordernissen und war solcherart einer Korrektur nicht zugänglich.
[22] Bleibt anzumerken, dass das Verfahren bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung unter Heranziehung der hiefür maßgeblichen vier Kriterien ( Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 , § 24 Rn 82 f mwN) nicht unverhältnismäßig lange gedauert hat (zur fehlenden Möglichkeit der Reduktion einernicht quantifizierbaren Disziplinarstrafe selbst bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vgl im Übrigen 20 Os 1/15w).
[23]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.