(1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
(3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Anl. 1
…zugunsten des Auslands (§ 124 StGB); b) Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB); c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB); d) Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB); e) Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249-251 StGB); f) Landesverrat (§…
Strafregistergesetz 1968
§ 2 Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
… 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten…
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