RS0079731 – OGH Rechtssatz
Die (äußere und innere) Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich untergräbt, wer es darauf anlegt, die völkerrechtliche Souveränität oder die innerstaatliche, auf der Verfassung beruhende Rechtsordnung der Republik Österreich zu beseitigen oder sonst in ihrem Bestand zu gefährden.