JudikaturOGH

23Ds1/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, denSenatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 9. April 2024, GZ 252/21-17, dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Erkenntnis gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht sowie den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Disziplinarverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 1/25m anhängige Verfahren über die Berufung, die Beschwer de und den Delegierungsantrag des * wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, (damals) Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 1 Z 3 DSt zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem Monat und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Unter einem wurde (verfehlt in Urteilsform und als „Disziplinarstrafe“ bezeichnet; vgl dazu 22 Ds 6/24p) die dem Beschuldigten „zu 20 Ds 13/22z“ gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (§ 16 Abs 7 DSt).

Rechtliche Beurteilung

[2]Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 49 letzter Satz DSt), gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht seine (implizit erhobene; § 498 Abs 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen (§ 25 Abs 1 DSt).

[3] Über die Berufung, die Beschwerde und den Antrag wurde noch nicht entschieden.

[4]Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO infolge eines ihn betreffenden rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste (20 Ds 2/25m) mit Wirkung vom 14. August 2025 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer * wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von deren Ausschuss angeordnet.

[5]Da * sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Berufung, die Beschwerde und den Delegierungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).