§ 1
§ 1 — DSt
§ 1 — DSt
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040991
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.
(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).
Entscheidungen 784
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Rechtssätze 67
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