§ 464
§ 464 — StPO
§ 464 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030797
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Die Berufung kann ergriffen werden:
1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.