BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 464

§ 464

Die Berufung kann ergriffen werden:

1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;

2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;

3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.

Entscheidungen
135
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