21Ds3/23p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juli 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über den Antrag des Genannten auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2024 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1./ Der Antrag wird zurückgewiesen.
2./ Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2024 wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass es
auf Seite 2
in der vierten Zeile „Disziplinarbeschuldigten“ statt „Kammeranwalt“,
in der 26. Zeile statt „zugrundelegenden“ „zugrundeliegenden“ sowie nach Revision „und“,
sowie in der letzten Zeile statt „ein“ „und“
sowie auf Seite 3, 16. Zeile richtig „Beschuldigten“ zu lauten hat.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Angesichts des gemäß § 77 Abs 3 DSt iVm § 291 letzter Satz StPO anzuwendenden § 270 Abs 7 dritter Satz StPO war der Antrag zurückzuweisen.
[2] Soweit offensichtliche Schreibfehler vorlagen, waren diese von Amts wegen zu berichtigen.