24Ns4/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wittwer und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über die Anträge des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren über die Delegierungsanträge des Beschuldigten im Verfahren AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * wird abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] In dem bei der Rechtsanwaltskammer * zu AZ D 171/24 anhängigen Verfahren hat der Disziplinarbeschuldigte * mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2024 und 30. April 2025 die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat beantragt.
[2] Mit Schreiben vom 14. August 2025 gab der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bekannt, dass über * mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. August 2025 zur AZ 20 Ds 2/25m die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt worden ist. Damit ist gemäß § 34 Abs 1 Z 6 RAO die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen und er unterliegt nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Anträge war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS Justiz RS0054824).
[3] Die Zuständigkeit des Senats ( und nicht bloß des Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGHG.