JudikaturOGH

21Ds3/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Univ. Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Adlberger, LL.B., in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. März 2022, GZ D 42/17 33 ua, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., des Kammeranwalts Dr. Meyenburg und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten (vgl 20 Ds 13/22z mwN) und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, zu AZ D 72/20 hingegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

[2] Danach hat er

zu AZ D 42/17 in seiner zu AZ * protokollierten Klage an den Verfassungsgerichtshof vom 18. November 2016 ohne sachliche Rechtfertigung vorgebracht,

1./ dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Februar 2016, AZ * ua, durch Täuschung eines Großteils der Stimmführer des Verfassungsgerichtshofs durch die damalige Vizepräsidentin Dr. * B* oder durch ein anderes Mitglied des Spruchkörpers zustande gekommen sei;

2./ dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie die für Ablehnungs- und Amtshaftungssachen zuständigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit TeilnehmerInnen einer (rechts )staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Vereinigung seien, deren Vorläuferorganisation bereits daran beteiligt war, Österreich für den Anschluss an das Deutsche Reich zu präparieren;

3./ dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, AZ *, über den Inhalt des Klagsvorbringens des Disziplinarbeschuldigten zu AZ * ua gelogen habe;

zu AZ D 236/19 in seinem Ablehnungsantrag vom 24. Juli 2019 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (GZ *) die Justiz im gesamten grob verunglimpft, insbesondere dadurch, dass der Richter dieses Gerichts Dr. * J* sowie weitere Richter dieses Gerichts und anderer Gerichte staatsfeindlichen Verbindungen bzw kriminellen Organisationen angehören und als solche amtsmissbräuchliche Gerichtsentscheidungen erlassen würden;

zu AZ D 248/19 ohne Vollmacht und Auftrag der O* GmbH in Liqu., FN * beim Handelsgericht Wien, für diese

1./ am 23. Juli 2019 einen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2019, AZ *, erhoben sowie

2./ am 1. Oktober 2019 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung gegen Rechtsanwalt Dr. * S* eingebracht;

zu AZ D 65/20

1./ den namens der O* GmbH in Liqu. erhobenen Rekurs vom 12. Dezember 2019 zu AZ * des Oberlandesgerichts Wien ohne Vollmacht der O* GmbH in Liqu. eingebracht;

2./ in dem zu 1./ erwähnten Rekurs die Richterschaft der Republik Österreich sowie Dr. * S*, Rechtsanwalt in W*, mehrfach verunglimpft und beleidigt, sowie unsachlich vorgebracht, indem er unter anderem ausführte, dass

zu AZ D 72/20

es wiederholt vorsätzlich unterlassen, seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs 3 der Satzung Teil B nachzukommen, indem er die ihm am 16. Mai 2017 und 11. September 2018 vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von jeweils 4.920 Euro für die Jahre 2017 und 2018 seit Juli 2019 bis dato nicht geleistet hat;

zu AZ D 250/20

in dem von ihm im Disziplinarverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Wien zu AZ * eingebrachten Schriftsatz vom 6. April 2020 folgende unsachliche Anschuldigungen, herabsetzende Äußerungen und eine pauschalierende Polemik gegen Disziplinarrat bzw die für diesen handelnden Mitglieder getätigt:

1./ der Vorsitzende in dem gegen ihn zu AZ * anhängigen Disziplinarverfahren habe eine Protokollfälschung zu verantworten und die Akteneinsicht hintertrieben (S 6 bis 7);

2./ die Mitglieder des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien würden als TeilnehmerInnen einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung fungieren und es würde versucht werden, relevante Causen bestimmten Personen, nämlich den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bzw Unterstützern und Unterstützerinnen dieser Verbindung zuzuschanzen oder durch Manipulation Einfluss auf die Senatszusammensetzung nehmen, um eine der rechtsstaatsfeindlichen Verbindung genehme Entscheidung herbeizuführen (S 9, 15 und 25);

3./ im Verfahren * der Rechtsanwaltskammer Wien sei die Senatszusammensetzung mehrfach manipuliert worden und es gebe einen vorgefassten Plan zur Einschüchterung des Disziplinarbeschuldigten (S 9 f);

4./ die Begründung des erkennenden Senats zum Nichtvorliegen einer Befangenheit eines Senatsmitglieds sowie die Begründung der Abweisung gestellter Beweisanträge sei in die Rubrik „krimineller Schmarrn“ einzuordnen (S 13 und 24);

5./ der Senat habe ein Faktum nicht zur Kenntnis genommen, um die Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten nicht zu gefährden (S 13);

6./ der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofs und der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien hätten mehrfach Amtsmissbrauch begangen (S 15);

zu AZ D 14/21

folgende unsachliche, nicht gerechtfertigte und beleidigende Anschuldigungen getätigt, indem er in der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2020 vor dem Obersten Gerichtshof, * und *, dem Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * Dr. B* vorgeworfen hat, er sei ausgeschlossen, da er an Vorentscheidungen mitgewirkt habe, die zum gegenständlichen Verfahren geführt hätten, und ihm vorgeworfen, er hätte sich in dem der Verhandlung zugrunde liegenden Verfahren rechtswidrig verhalten und Amtsmissbrauch begangen;

zu AZ D 37/21

1./ im Rekurs vom 30. November 2020, AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, massive Vorwürfe gegen die von ihm abgelehnte Richterin Mag. Sc* erhoben und dieser damit zu Unrecht ein strafbares Verhalten vorgeworfen, indem er ausgeführt hat, dass eine Anordnung des Oberlandesgerichts Wien zumindest wissentlich missachtet wurde und dass bei der Unterschrift von Mag. Sch* auf deren Äußerung zum Ablehnungsantrag auch aus laienhafter Sicht von einer plumpen Fälschung ausgegangen werden müsse;

2./ im Ablehnungsantrag vom 30. November 2020, AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, ohne sachliche Rechtfertigung massive strafbare Handlungen wie insbesondere Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Beweismittelfälschung der von ihm abgelehnten Richterin Mag. Sc* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien behauptet, indem wissentlich die geschäftsordnungsgemäße Behandlung seines Ablehnungsantrags verhindert worden und die Unterschrift von Mag. Sch* auf ihrer Äußerung vom 27. August 2020 gefälscht worden sei sowie, dass diese Teil einer „als hochverräterisch imponierenden rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ sei, sodass beim gesamten Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien der lückenlose Anschein einer systematischen – weil auf Anordnung der Behördenleitung beruhenden – amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise in Bezug auf die Behandlung von Ablehnungsanträgen bestehe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die Berufung wegen Schuld des Disziplinarbeschuldigten, in deren Rahmen die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5a und 9 lit a StPO (vgl RIS Justiz RS0128656 [T1]) releviert werden.

[4] Seine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats vom 23. März 2022, mit dem der im Zuge der Disziplinarverhandlung gestellte Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung der Mitglieder des Disziplinarrats abgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2024 zurückgewiesen.

[5] Die gegen das Urteil allgemein vorgebrachten Ausführungen nehmen zum Teil zwar einzelne Beschwerdeeinwände vorweg, erschöpfen sich aber im Wesentlichen in der Darstellung des Standpunkts des Disziplinarbeschuldigten . Solcherart sind sie keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuzuordnen und daher unbeachtlich (vgl 14 Os 92/03).

[6] Eingangs der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022 wurde festgehalten, dass das Senatsmitglied Rechtsanwalt Dr. * Z* mitgeteilt hat, berufsbedingt an diesem Termin nicht teilnehmen zu können und damit ein Ersatzmitglied „gemäß Ladung“ nachgerückt sei. Daraufhin ersuchte der Disziplinarbeschuldigte um Erstreckung der Verhandlung, weil diese seiner Ansicht nach im Beisein des ursprünglich vorgesehenen Mitglieds zu erfolgen hätte. Nach Abweisung dieses Begehrens lehnte er den Senat unter Hinweis darauf ab, dass seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Verhandlung der Disziplinarsache durch den ursprünglich bekanntgegebenen Senat verletzt würden. Dieser Antrag wurde vom Senat ebenfalls abgewiesen, worauf sich der Disziplinarbeschuldigte ein Rechtsmittel vorbehielt (ON 34 S 1 f ).

[7] S oweit sich die Besetzungsrüge (Z 1) auf die Abwesenheit Dris. Z* stützt und moniert, dass das ursprünglich vorgesehene, aber verhinderte Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt worden sei , dürfe doch die Zusammensetzung der Senate gemäß § 15 Abs 4 letzter Satz DSt nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden, geht sie fehl, weil diese Bestimmung für alle Verhinderungsfälle gilt (vgl Lehner in Engelhart et al RAO 11 DSt § 15 Rz 4). Ein Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei nur eintägiger Abwesenheit ein (vgl RIS Justiz RS0123066).

[8] Doch auch die auf den erfolglosen Ablehnungsantrag mit der Begründung, der darüber ergangene Beschluss sei nicht ausgefertigt worden (vgl jedoch Kirchbacher StPO 15 § 86 Rz 2) und damit unbegründet geblieben, ferner sei gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen worden, gestützte Besetzungsrüge bringt keine konkreten Umstände zur Darstellung, die aus der Sicht eines objektiven Beobachters bei diesem den Eindruck erwecken, die Abgelehnten könnten sich aus persönlichen Gründen bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen haben leiten lassen (RIS Justiz RS0056962, RS0097082; vgl auch Lässig , WK StPO § 43 Rz 9 ff).

[9] Zu AZ D 37/21 beantragte der Disziplinarbeschuldigte in der Disziplinarverhandlung die zeugenschaftliche Vernehmung der Richterin Mag. * Sc* zum Beweis dafür, dass die fragliche Unterschrift der Richterin Mag. * Sch* nicht authentisch sei und dass sie (gemeint offenbar: Mag. Sc*) gegen den Auftrag des Oberlandesgerichts Wien deshalb verstoßen habe , um die Interessen einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung zu fördern. Auch wurde die Vernehmung der Richterin Mag. * Sch* zum Beweis dafür beantragt, dass die Unterschrift derselben auf der Äußerung vom 27. August 2020 nicht authentisch sei (ON 34 S 22).

[10] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung dieser Beweisanträge (ON 34 S 23) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil die Begehren jegliche Darstellung vermissen ließen, weshalb die beantragten Zeugeneinvernahmen das vom Disziplinarbeschuldigten behauptete Ergebnis erwarten lassen (ES 36), sodass es sich um unzulässige Erkundungsbeweis führung handelte ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 331 f). Überdies ist ihnen nicht klar zu entnehmen, inwieweit die angeführten Beweisthemen in Ansehung eines insbesondere in Richtung § 10 Abs 2 RAO und § 17 RL BA gerichteten Vorwurfs für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 327; RIS Justiz RS0118444).

[11] Das Vorbringen, „dieser Umstand“ werde auch unter dem Aspekt der Z 1 geltend gemacht (Berufung S 20), lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen (RIS Justiz RS0115902).

[12] Die Aufklärungsrüge (Z 5a) behauptet lapidar eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Sie geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil im anwaltlichen Disziplinarverfahren eine Tatsachenrüge – wie in allen Verfahrensarten, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist – nicht zur Verfügung steht (RIS Justiz RS0132515 [T1]). Die in diesem Zusammenhang „hilfsweise“ erfolgte Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 281 Abs 1 Z 4 StPO bleibt unverständlich.

[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt Bezug auf die in einem Verfahren gegen den Beschuldigten ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. November 2017, 26 Ds 2/17v, mit der einer Berufung des Kammeranwalts aus formellen Gründen nicht Folge gegeben wurde, und behauptet – im Übrigen Polemik enthaltend – eine unrichtige rechtliche Beurteilung, dies aber ohne sachverhaltsbezogenen Rekurs auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund.

[14] Dass die Beurteilung der inkriminierten, die Grenze der §§ 9 Abs 1 zweiter Satz, 17 RL BA überschreitenden Vorwürfe nicht dem Disziplinarrat, sondern den mit den von ihm geführten Verfahren befassten Gerichten obliegen sollte, wird von der Beschwerde ebenso ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, nicht jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565) wie der Einwand, das inkriminierte Vorbringen sei von seinen Berufsbefugnissen gedeckt gewesen.

[15] Mit der weiteren Behauptung des Berufungswerbers, es lägen „sekundäre Feststellungsmängel“ zu r sachlichen Rechtfertigung seiner Behauptungen vor, wird kein Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen (siehe dazu ES 9 f, 12 f, 18 ff, 24 ff, 29 f, 32 ff) geklärten, aber indizierten Sachverhalt gegeben (RIS Justiz RS0118580), sondern der angebliche Nichtigkeitsumstand weder deutlich noch bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) bezeichnet.

[16] Die nicht näher ausgeführte Schuldberufung des Disziplinarbeschuldigten im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu wecken, hat sich dieser doch im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Taten auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar begründet, wobei er sich insbesondere auf die vom Disziplinarbeschuldigten verwendeten objektivierten Ausführungen und Formulierungen, die unter Angabe der Fundstellen wiedergegeben wurden, sowie auf dessen tatsachengeständige Einlassung stützen konnte (ES 10 f, 13 f, 17, 20, 23, 28 f, 30 f, 34 ff).

[17] Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2024 vorgelegten Urkunden waren nicht geeignet, Bedenken an der Lösung der Schuldfrage zu wecken, weil die vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgangsweise bei Ablehnungsanträgen ohnedies notorisch ist, der Ablehnungsantrag vom 1. Mai 2024 und der darüber ergangene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 16. Mai 2024 ein anderes Verfahren zum Gegenstand haben und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2014 und vom 27. September 2016 und das hiezu erstattete Vorbringen bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 zweiter Satz DSt nicht erkennen lassen und somit nicht zu berücksichtigen waren.

[18] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschuldigten – ein Erfolg zu versagen.

[19] Aber auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu:

[20] Für die Strafbemessung sind nach ständiger Judikatur die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS Justiz RS0054839).

[21] Der Disziplinarrat wertete die einschlägigen Vorverurteilungen, die Faktenmehrheit und die teilweise doppelte Qualifikation der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes als erschwerend, als mildernd demgegenüber keinen Umstand.

[22] Indem der Beschwerdeführer mit seinem als Berufung wegen Strafe zu wertenden Vorbringen schlicht die vom Disziplinarrat konstatierte Publizität der inkriminierten Tathandlungen bestreitet und daraus eine „völlig überzogene Sanktion“ ableitet, orientiert er sich nicht an den getroffenen Feststellungen (ES 35 f) und bringt solcherart einen berücksichtigungswürdigen Milderungsgrund nicht zu Darstellung.

[23] Neben der im erstinstanzlichen Erkenntnis in den Vordergrund gerückten Hartnäckigkeit, mit der der Beschuldigte an seinen zahlreichen pauschalen Diffamierungen trotz mehrerer Verurteilungen wegen einschlägiger Äußerungen – auch im Zuge dieses Verfahrens – festhielt, fällt nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung noch zusätzlich ins Gewicht, dass er diese schriftlich – und solcherart überlegt – vorgetragen hat (vgl 20 Ds 17/22p, 20 Ds 13/22z).

[24] Auf der Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), insbesondere aber aus spezialpräventiven Erwägungen ist das verhängte Berufsverbot, das ohnehin nur die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes von einem Jahr umfasst, auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer einer Reduktion nicht zugänglich.

[25] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Rückverweise