JudikaturJustiz8Ob86/97y

8Ob86/97y – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried Richard H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 1.) S 48.994,50 sA, 2.) S 48.994,50 sA, 3.) S 43.610,- sA, 4.) S 43.610,- sA, 5.) S 43.254,-

sA, 6.) S 40.895,50 sA, 7.) S 85.536,36 sA, 8.) S 65.941,26 sA, 9.) S 84.838,11 sA, 10.) S 84.838,11 sA und 11.) S 80.037,60 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 4.November 1996, GZ 1 R 395/96x-21, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 15.Juni 1996, GZ 1 C 688/95d-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß der in Ansehung der Wechselforderungen lit a und b des Wechselzahlungsauftrages (Punkt 1. bis 6. des Beschlußkopfes) als unangefochten unberührt bleibt, wird darüberhinaus dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes in Ansehung der Wechselforderungen laut lit c bis d des Wechselzahlungsauftrages (Punkt 7. bis 11. des Beschlußkopfes) einschließlich des darauf entfallenden Kostenausspruchs von S 62.335,80 (darin S 10.389,30 Umsatzsteuer) wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.775,40 (darin S 3.795,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursverfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit seiner am 28.7.1995 bei Gericht eingelangten Wechselklage begehrte der Kläger auf Grund von insgesamt 11 am 21.4.1992, am 29.10.1992, am 1.1.1993 und am 16.1.1993 jeweils in Teneriffa ausgestellter Wechsel, die der Beklagte teils akzeptiert, teils als Bürge für die Akzeptanten mitgefertigt hatte, die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages. Da die Wechsel keinen Effektivvermerk aufwiesen, sei der Kläger berechtigt, die in spannischer Währung ausgedrückten Wechselsummen nach dem Ankaufskurs zum jeweiligen Verfallstag in österreichischen Schillingen zu begehren. Die Wechselerklärungen seien nach spanischem Recht gültig. Dies ergebe sich auch aus Art 92 Abs 3 WG, weil es sich beim Beklagten um einen österreichischen Staatsbürger handle.

Gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 17.8.1995 erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen, mit welchem er das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bestritt. Auch sei Streitanhängigkeit gegeben, da die Forderungen vom Kläger bereits in einem vor dem Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahren geltend gemacht worden seien. Der Kläger habe dort sein Begehren ausdrücklich auf die hier klagsgegenständlichen Wechsel gestützt. Spätestens seit Überreichung des Schriftsatzes vom 2.3.1995 liege daher das von Amts wegen wahrzunehmende Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit vor.

Beim Landesgericht Salzburg ist seit 12.9.1994 zwischen den Parteien des Wechselverfahrens ein Rechtsstreit aus dem Grundgeschäft (Verkauf von Automaten) anhängig, in welchem der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von insgesamt S 2,466.723,- sA (in der Folge eingeschränkt auf S 2,416.540,-) begehrt. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 16.11.1994 (Beilage B) stützte der Kläger seinen Anspruch unter anderem auch auf die klagsgegenständlichen Wechsel, welche teils zur Besicherung der Kaufpreisraten für vom Beklagten erworbene Automaten und teils in Form der Wechselbürgschaft zur Besicherung des Kaufpreises für von Dritten erworbene Automaten vom Beklagten gefertigt worden seien. Der Kläger machte in diesem Schriftsatz nicht nur Zinsen, Spesen und Wechselkursdifferenzen sondern auch die jeweiligen Wechselsummen selbst geltend. In seinem Schriftsatz vom 2.3.1995 (Beilage C) führte der Kläger unter Hinweis auf den vorstehend dargestellten Schriftsatz aus: "Im übrigen hat der Beklagte - nach spanischem Recht gültige - Wechsel akzeptiert, teils als Bezogener, teils als Bürge für den Bezogenen ("avalista"). Seine Haftung wird daher neuerlich und ausdrücklich auch auf diese (abstrakte) Verpflichtung gestützt, wobei die Wechsel selbstverständlich Zug um Zug mit Bezahlung zurückgestellt werden."

Dieser Schriftsatz wurde - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - in der Tagsatzung vom 7.3.1995 im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg vorgetragen.

Im Schriftsatz vom 31.10.1995 (Beilage D) wurde vom Kläger abermals auf die Tatsache der Wechselfertigung durch den Beklagten verwiesen und sodann vorgebracht: "Im übrigen wird neuerlich darauf hingewiesen, daß ich meinen Anspruch auch auf den zusätzlichen Verpflichtungsgrund der Zahlungshalber hingegebenen Wechsel stütze, die der Beklagte teils als Bezogener akzeptiert, teils als Bürge für die Bezogenen gefertigt hat........."

Das Erstgericht wies mit seinen Beschluß die Wechselklage über den Gesamtbetrag von S 670.549,94 sA wegen Streitanhängigkeit zurück. Der Kläger habe seine in dem seit dem Jahr 1994 anhängigen Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auch auf die im Wechselverfahren vorgelegten Wechsel gestützt. Er habe sich somit im Verfahren über das Grundgeschäft auf den Rechtsgrund der Wechselverpflichtung des Beklagten berufen, weshalb davon auszugehen sei, daß die im beiden Verfahren erhobenen Ansprüche ident und auf denselben Rechtsgrund zurückzuführen seien. Dieser Umstand sei gemäß § 233 Abs 1 ZPO wahrzunehmen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs hinsichtlich der Wechselforderungen zu Punkten 1. bis 6. des Beschlußkopfes jedenfalls unzulässig, jedoch hinsichtlich der Wechselforderungen zu Punkten 7. bis 11. des Beschlußkopfes zulässig sei. Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit als allgemeiner Prozeßvoraussetzung sei zu bejahen. Hinreichender Anknüpfungspunkt an das Inland sei auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes das in Österreich gelegene Liegenschaftsvermögen des Beklagten, weshalb der Umstand, daß dieser offenbar seinen Wohnsitz nunmehr nach Spanien verlegt habe, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die vom Erstgericht angenommene Streitanhängigkeit sei nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung seien Wechselforderungen mit Forderungen aus dem Grundgeschäft nicht ident. Es liege lediglich insofern ein Zusammenhang vor, als durch die Zahlung der einen auch die andere erlösche. Die Bezugnahme auf die wechselmäßige Verpflichtung des Beklagten in seinen Schriftsätzen in dem beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahren könne nicht als Änderung der dort eingebrachten Klage angesehen werden, weil eine ausdrückliche Erklärung des Klägers in diese Richtung fehle. Das Vorbringen könne - im Zweifel - nur dahin verstanden werden, daß der Kläger damit das Bestehen der Forderungen aus dem Grundgeschäft unter Beweis stellen und bekräftigen wollte. Abgesehen davon, könne nach dem Inhalt des Aktes (bloß auf der Grundlage des jeweiligen Ausstellungsdatums der Wechsel) nicht zweifelsfrei unterstellt werden, daß jene Wechsel, auf die sich der Kläger zum Beweis des Zu-Recht-Bestehens der Forderung aus dem Grundgeschäft gestützt habe, ident mit jenen Wechseln sei, auf Grund derer er den gegenständlichen Wechselzahlungsauftrag erwirkt habe.

Rechtliche Beurteilung

Vor Eingehen auf den vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs ist dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen.

Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 14.11.1996 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 30.12.1996, somit nach Ablauf der 4-wöchigen Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Post gegeben. Mit diesem Rechtsmittel verband der Beklagtenvertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, welchem das Erstgericht stattgab. Der Kläger verweist nun in seiner Rekursbeantwortung auf die Bestimmung des § 556 ZPO, wonach in Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachteil einer Partei, die in den Hauptprozeß in gutem Glauben gehandelt hat, nicht stattfindet, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teil verloren hat, oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann. Er vermeint, daß daher die bewilligte Wiedereinsetzung als dem Gesetze widersprechend unbeachtlich sei.

Gemäß § 153 ZPO ist gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Motiv des Gesetzgebers für den Rechtsmittelausschluß war, daß dadurch kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt und die Wahrheitsfindung nur gefördert werden könnte (SZ 13/167; 4 Ob 27/97t). Der Rechtsmittelausschluß gilt jedoch dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde (Wiedereinsetzungen entgegen § 58 Abs 2 EO:

EvBl 1963/490; 4 Ob 301/86; Wiedereinsetzung gegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist: SZ 68/227). Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; 4 Ob 27/97t). Die Rechtsprechung billigte dem Prozeßgegner zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes aber auch zu, durch Rekurs umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht beziehe sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung (SZ 68/227).

Es muß hier nicht abschließend geklärt werden, ob die Ausführungen des Klägers zur Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dazu führen könnten, daß ein hinsichtlich der bewilligten Wiedereinsetzung im Instanzenzug funktionell nicht zuständiges Gericht die bewilligte Wiedereinsetzung als unbeachtlich betrachtet, oder ob der Kläger lediglich darauf zu verweisen wäre, daß es ihm freigestanden wäre, gegen den Beschluß des Erstgerichtes zu rekurieren, weil auch im erstgenannten Fall seinem Einwand kein Erfolg beschieden sein könnte. Durch § 556 ZPO soll der Schutz des gutgläubigen Wechselregreßberechtigten erreicht werden, der nachträglich, also nach Fällung des Erkenntnisses aber vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages oder der Wiederaufnahmsklage seine wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit, zB infolge Verjährung des Rückgriffsanspruches gegen Indossatare (Art 70 WG), ganz oder zum Teil verloren hat oder doch nicht mehr geltend machen kann (Kodek in Rechberger ZPO § 556 Rdz 1). Nach dem Akteninhalt stehen sich der Kläger als Aussteller und der Beklagte als Akzeptant bzw Bürge für die Akzeptanten gegenüber. Inwieweit ihnen Regreßansprüche zustehen könnten, ist aus den Wechseln nicht ersichtlich und vermag auch der Kläger in seiner Rekursbeantwortung diesbezüglich nichts Konkretes vorzubringen. Auch der neben den Verjährungsbestimmungen der Art 70 ff WG noch zu prüfende Art 53 WG über die Hauptfälle des Rückgriffsverlustes durch Fristversäumung bezieht sich nach seinem Absatz 1 ausdrücklich nicht auf den Annehmer. Der Wechselbürge haftet gemäß Art 32 Abs 1 WG in gleicher Weise wie derjenige für den er sich verbürgt hat. Der Bürge für den Annehmer kann somit nicht den "anderen Wechselverpflichteten" nach Art 53 Abs 1 WG zugerechnet werden, weshalb auch ihm gegenüber allfällige Fristversäumnisse unbeachtlich sind (WBl 1988, 312).

Da somit nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger durch die bewilligte Wiedereinsetzung in seinen wechselmäßigen Ansprüche an Dritte verkürzt werden könnte, hinderte die Bestimmung des § 556 ZPO die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, weshalb der Revisionsrekurs des Beklagten auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen ist.

Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.

Es entspricht ständiger und gesicherter Rechtsprechung, daß Klage aus dem Grundgeschäft und Wechselklage nicht im Verhältnis der Identität stehen (SZ 12/17; SZ 26/217; SZ 30/18; SZ 41/183; JBl 1980, 488; SZ 64/83 u.a.). Der Gläubiger, der von seinem Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt, hat zwei Ansprüche: Den Anspruch aus dem Grundgeschäft und den Anspruch aus dem Wechsel. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen, sind aber wegen der Zweckvereinbarung miteinander verkettet. Der Schuldner hat nur einmal zu leisten (SZ 64/83; RdW 1995, 13). Die Wechselklage betrifft nur die formal-abstrakte Forderung aus dem Wechsel, die Klage aus dem Grundgeschäft bezieht sich hingegen nur auf das der Wechselbegebung zugrundeliegende Geschäft. Diese Verschiedenheit der Rechtsgründe führt dazu, daß zwischen Wechselklage und Grundgeschäft ebensowenig Streitanhängigkeit besteht (SZ 11/5) wie umgekehrt (HS 17.047).

Allerdings stellt sich dieses Problem im gegenständlichen Fall deshalb nicht, weil sich der Kläger in seinen eingangs dargestellten Schriftsätzen auch im Verfahren über das Grundgeschäft ausdrücklich auf den Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung gestützt hat. Damit hat er aber genau jenes Vorbringen erstattet, wie es für eine Wechselklage außerhalb des Mandatsverfahrens erforderlich wäre. Ob der Gläubiger bei Einklagung des Wechsels die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt oder nicht, ist ihm überlassen. Stellt er keinen solchen Antrag, so ist über die Klage, falls sie sich hiefür eignet, das allgemeine Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Art des Verfahrens, in dem über den Anspruch entschieden wird, ändert nichts daran, daß es sich in beiden Fällen um einen Anspruch aus einem Wechsel handelt, der abstrakter Natur ist und einer Angabe des Grundgeschäftes nicht bedarf (SZ 40/39; SZ 49/61; 1 Ob 752/79; 3 Ob 588/85; ÖBA 1992, 74). Die Verbindung eines, wenn auch auf den abstrakten Wechsel gestützten Klagsanspruches auf Grund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch ist möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (§ 227 Abs 1 Z 2 ZPO) dies hindern könnte (SZ 66/125; Fasching, Kommentar IV 597).

Entgegen der Annahme des Rekursgerichtes ist in dem sehr präzisen Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg nicht lediglich der Versuch zu sehen, das Grundgeschäft unter Beweis zu stellen und zu bekräftigen. Vielmehr stützt sich der Kläger ausdrücklich auf den Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung und führt diesen somit gemäß § 235 Abs 2 ZPO in das Verfahren ein. In Anbetracht des klaren Erklärungsinhaltes bedurfte es keiner weiteren Ausführungen, daß durch das Vorbringen eine Klagsänderung bewirkt werde. Es ist unstrittig, daß der Beklagte gegen diese Klagsänderung im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg keine Einwendungen erhoben hat, sodaß in Anbetracht der Bestimmung des § 104 Abs 3 JN auf die gemäß § 227 Abs 1 Z 2 ZPO zu beachtenden Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht weiter einzugehen ist, zumal gemäß § 227 Abs 2 ZPO unter anderem Ansprüche, die den in § 49 Abs 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden können, die ihn übersteigen.

Gemäß § 232 Abs 2 ZPO tritt Streitanhängigkeit in Ansehung eines von einer Partei erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruches mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Daraus ist im Einklang mit der einhelligen Lehre (Fasching Kommentar III 87 und Zivilprozeßrecht2 Rz 1243; Steininger, Einige Überlegungen zur Streitanhängigkeit in FS Schiemer 407 ff [412]; Rechberger in Rechberger, ZPO § 235 Rz 9) zu schießen, daß die Wirkungen der Streitanhängigkeit in allen Fällen der Klagsänderung nach Klagszustellung jedenfalls mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung eintreten (4 Ob 532/95). Ob dann, wenn die Klagsänderung in einem Schriftsatz enthalten war, die Streitanhängigkeit schon mit der Zustellung des Schriftsatzes bewirkt würde (in diesem Sinne Böhm, Einige Probleme der schriftlichen Klagserweiterung, RZ 1980, 45 ff; Rechberger aaO §§ 232, 233 Rz 4) bedarf hier keiner weiteren Untersuchung, weil - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - der vorbereitete Schriftsatz des Klägers vom 2.3.1995 (Beilage C) in der Tagsatzung vom 7.3.1995 und somit beträchtlich vor Einbringung der Wechselklage vorgetragen wurde. Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat aber die Streitanhängigkeit die Wirkung, daß während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf.

Insoweit das Rekursgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der

Identität der in beiden Verfahren geltend gemachten Wechsel hegt,

geht es ohne entsprechende substantiierte Rüge des

Rechtsmittelwerbers von den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach

die beiden Verfahren zugrundegelegten Wechsel ident seien, ab. Die

Identität ergibt sich auch zwanglos aus dem eigenen Vorbringen des

Klägers, welcher auf Aktenseite 26 (Schriftsatz vom 20.11.1995, ON 7)

deponierte, "daß der Umstand, daß ich das zu ......... Landesgericht

Salzburg anhängige Klagebegehren hilfsweise auch auf die vorliegenden

Wechsel gestützt habe, keineswegs das Prozeßhindernis der

Streitanhängigkeit begründet .......".

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß im Umfang der zulässigen Anfechtung die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Eine Zusammenrechnung mehrerer Wechselforderungen findet gemäß § 55 Abs 1 JN nicht statt, selbst wenn es sich um ein identes Grundgeschäft handelt (RZ 1978/105; SZ 38/114; 6 Ob 639,640/87; 3 Ob 2359/96z). Dem Beklagten waren daher hinsichtlich der Ansprüche hinsichtlich welcher die Wechselklage zurückgewiesen wurde, die Kosten des Zwischenstreites zuzusprechen und zwar für das Verfahren zweiter Instanz gebildet aus der Differenz des für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils nach dem Umfang des Obsiegens bemessenen Kostenersatzanspruches, für das Verfahren dritter Instanz auf der Basis der Summe der dort streitigen Wechselforderungen. Außerdem hatte der Oberste Gerichtshof auszusprechen, in welchem Umfang die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses auch dessen Kostenentscheidung umfaßt.

Rechtssätze
13