§ 233 §. 233.
§ 233 §. 233. — ZPO
§ 233 §. 233. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 2 s. § 96 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020368
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von amtswegen zurückzuweisen.
(2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.
Entscheidungen 797
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Rechtssätze 130
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