(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
2. das Ruhen des Verfahrens und
3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.
EO · Exekutionsordnung
§ 78 Anwendung der Zivilprozessordnung
…Anwendung der Zivilprozessordnung § 78. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. (2) Nicht anzuwenden…
§ 495 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 § 495. § 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80…
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