BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1393

§ 1393Gegenstände der Cession.

Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Ueberbringer lauten, werden schon durch die Uebergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.

Entscheidungen
918
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    Rechtssätze
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