RS0108378 – OGH Rechtssatz
RS0108378 – OGH Rechtssatz
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Durch diese Bestimmung soll der Schutz des gutgläubigen Wechselregreßberechtigten erreicht werden, der nachträglich, also nach Fällung des Erkenntnisses, aber vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages oder der Wiederaufnahmsklage seine wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit, zum Beispiel infolge Verjährung des Rückgriffsanspruches gegen Indossatare (Art 70 WG), ganz oder zum Teil verloren hat oder doch nicht mehr geltend machen kann.