JudikaturJustizRS0037799

RS0037799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1997

Eine Wechselklage, die mehrere Wechsel zum Gegenstand hat, stellt, selbst wenn alle Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, so viele Wechselklagen dar, als ihr Wechsel zu Grunde liegen. Übersteigt die Wechselsumme bei keinem der in einer Klage geltendgemachten Wechsel 100000,-- S so ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. Eine Zusammenrechnung der mehreren Wechselsummen findet nicht statt.

Entscheidungen
9