JudikaturJustiz4Ob89/90

4Ob89/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft m.b.H. Co. KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei (richtig nunmehr:) DIE G*** W*** Zeitschriftengesellschaft m.b.H., Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1990, GZ 5 R 57/90-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. Februar 1990, GZ 37 Cg 92/90-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist die Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung". Die ursprüngliche Erstbeklagte - "DIE G***

W***" - Zeitschriftengesellschaft m.b.H. Co. KG (im folgenden kurz: "G*** W***"-KG) war Verlegerin und Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche". Mittlerweile hat die Beklagte, welche Komplementärin der "G*** W***"-KG gewesen und als Zweitbeklagte in Anspruch genommen worden war, nach dem Ausscheiden des Kommanditisten das gesamte Unternehmen gemäß § 142 HGB übernommen; sie ist demnach Gesamtrechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft.

Die "Neue Kronen-Zeitung" hatte den Maler Friedensreich H*** bei seinem Anliegen, Kfz-Kennzeichen mit schwarzem Untergrund und weißer Schrift zu verwenden, publizistisch unterstützt. Der Öffentlichkeit und den Lesern der "Ganzen Woche" ist bekannt, daß Kurt F*** als Gesellschafter der D*** F*** Gesellschaft m.b.H. Co KG ausgeschieden und an seiner Stelle der bundesdeutsche WAZ-Verlag Gesellschafter der K*** Verlagsgesellschaft m.b.H. Co KG (im folgenden kurz: "K***"-KG) geworden ist. Die "Neue Kronen-Zeitung" hatte sich - ebenso wie andere Printmedien - auch mit der Tätigkeit des Bildhauers Alfred H***, des Dichters Thomas B*** und des Direktors des Wiener Burgtheaters, Claus P***, kritisch auseinandergesetzt. Das Titelblatt der "Ganzen Woche" vom 17.8.1989, Nr. 33, wurde von der Schlagzeile: "H*** lenkt ein: 'Lassen wir doch die alten Kennzeichen!'" beherrscht. Auf Seite 15 derselben Ausgabe war ein Artikel des Journalisten Tillmann F*** mit dem Titel "H***: 'Ich bin vor allem für die alten Tafeln!'" zu lesen.

Darin hieß es u.a.:

"Eine Tageszeitung, bei der deutsche Teilhaber und Geldgeber das Sagen haben, 'stieg groß ein' und benutzte H*** und sein

Anliegen, um ihr schwer angeschlagenes Image wieder aufzupolieren:

Seit den Kampagnen gegen Burgtheaterdirektor P*** und gegen den inzwischen verstorbenen Schriftsteller Thomas B*** sowie den Bildhauer H*** gilt die Zeitung als kunstfeindlich. Außerdem wollte man mit den 'patriotischen' H***-Tafeln von der Tatsache ablenken, deutsche Geldgeber zu haben. ...". Infolge von Anträgen der "K***"-KG - der Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" - vom 17., 18., 19., 20., 21., 22. und 23. 8. 1989 bewilligte das Bezirksgericht Hernals als Exekutionsgericht wegen dieses Berichtes mit sieben Beschlüssen vom 7.9.1989 die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von je S 80.000 über die "G*** W***"-KG und ihre Komplementärin; die Kosten jedes einzelnen dieser Anträge wurden mit S 5.276,70 bestimmt. Die Verpflichteten hatten somit Geldstrafen von insgesamt S 1,120.000 und Kosten von insgesamt S 36.936,90 zu zahlen.

Diesen Exekutionsverfahren war als Exekutionstitel die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 27.4.1989, 37 Cg 9/89-11, zugrunde gelegen. Mit dieser einstweiligen Verfügung war den Beklagten ("G*** W***"-KG und ihrer Komplementärin) auf Antrag der "K***"-KG verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Bezugnahme auf die "K***"-KG oder die "Neue Kronen-Zeitung" herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere die Behauptungen,

a) "Woche-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll",

b) "deutsch-österreichische Zeitungszaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen",

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiters ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehenden gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1989, 145 uva). Ein dem vorliegenden völlig gleichgelagerter Sachverhalt ist aber vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelt worden.

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers wird. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung (SZ 44/171; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu § 142 mwN). Die frühere Zweitbeklagte ist somit - nach der Fassung des Beschlusses erster Instanz, aber noch vor der Zustellung der Rekursentscheidung - Rechtsnachfolgerin der früheren Erstbeklagten geworden. Das bewirkt jedoch entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin keine Nichtigkeit des bisher gegen die Erstbeklagte geführten Verfahrens; vielmehr ist die Parteibezeichnung auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; vgl SZ 25/35; SZ 38/175; SZ 52/50; MietSlg 33.641 uva). Da im vorliegenden Fall die Rechtsnachfolgerin der früheren Erstbeklagten schon von Anfang an als Zweitbeklagte in Anspruch genommen worden war, bleibt nach der - von der Beklagten bereits selbst zutreffend

vorgenommenen - Berichtigung nur noch eine beklagte Partei übrig. Nach Ansicht der Beklagten hafte sie nicht für die beanstandeten Äußerungen, weil nicht sie, sondern der angestellte Journalist Tillmann F*** sie gemacht habe und nicht einmal behauptet worden sei, sie habe Tillmann F*** zu diesem Artikel veranlaßt. Dem ist nicht zu folgen:

Nach § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (u.a.) wegen einer nach § 7 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (ÖBl 1980, 159 uva). Der Begriff "im Betrieb" ist primär organisatorisch zu verstehen und umfaßt sogar die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte, aber, wenngleich nur locker, in den Betrieb eingegliedert und für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 86 und 146). Der Unternehmensinhaber muß auf Grund seiner Beziehungen zu dem Dritten die Möglichkeit haben, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 49/147; ÖBl 1985, 136). Alle diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft dann vor, wenn ein von einem Zeitungsunternehmer angestellter Journalist in der Zeitung eine herabsetzende Behauptung über einen Dritten aufstellt. Daß ein solcher Journalist in den Betrieb des Zeitungsunternehmens eingegliedert ist und der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, sein rechtswidriges Verhalten abzustellen, ist offenkundig. Es trifft auch nicht zu, daß die Leser eine Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten werteten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet, während die Namen des Journalisten weit weniger Beachtung finden. Aus dem Überzeugungsschutz des § 2 MedienG - wonach jeder Medienmitarbeiter das Recht hat, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, ohne daß ihm daraus ein Nachteil erwachsen darf - und dem Schutz namentlich gezeichneter Beiträge nach § 3 MedienG - wonach ein Beitrag oder eine Darbietung dann, wenn sie in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert wird, unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden darf - läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Beklagten nichts gewinnen; vielmehr zeigen gerade diese Bestimmungen, daß jeder Journalist ein Glied in der Organisation des Zeitungsunternehmers ist, dessen Weisungsrecht allerdings gewisse Schranken gesetzt werden (Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz 43). In jedem Fall kann der Medieninhaber das Aufstellen von Behauptungen in seiner Zeitung verhindern. Die Haftung der Beklagten für die beanstandeten Äußerungen ist demnach zu bejahen.

Der Beklagten kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß diese Äußerungen nur Wertungen, nicht aber Tatsachenbehauptungen seien. Wie sie selbst zutreffend erkennt, sind "Tatsachen" im Sinne des § 7 UWG (sowie des § 1330 Abs 2 ABGB) nach ständiger

Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; SZ 37/176; MR 1989, 219; MR 1990, 66 und 68 uva); demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 uva). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1989, 80 uva). Auch "Urteile" sind nämlich dann objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und in diesem Sinn von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO).

Die hier beanstandete Aussage - das Image einer bestimmten Tageszeitung sei schwer angeschlagen, sie gelte nämlich seit ihren Kampagnen gegen im einzelnen genannte Künstler als kunstfeindlich - kann objektiv - durch eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise - überprüft werden. Daß jeder einzelne Befragte dabei eine subjektive Wertung aussprechen wird, ändert nichts daran, daß die Aussage, es herrsche eine bestimmte (subjektive) Einschätzung vor, einen objektiv erforschbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Die Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Leser - zumindest zu einem nicht unbeträchtlichen Teil - die im Artikel von Tillmann F*** genannte "Tageszeitung, bei der deutsche Teilhaber und Geldgeber das Sagen habe" als die "Neue Kronen-Zeitung" erkannt haben. Damit ist aber (auch) die Klägerin als Verlegerin (§ 1 Z 8 MedienG) - d.i. diejenige Person, die das Erscheinen von Medienwerken besorgt (Hartmann-Rieder aaO 33) - von den beanstandeten Äußerungen erkennbar betroffen und damit zur Klageführung nach § 7 UWG berechtigt (ÖBl 1971, 152 uva). Daß diese Äußerungen objektiv geeignet sind, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, also ihre zukünftigen geschäftlichen Verhältnisse nachteilig zu beeinflussen (ÖBl 1973, 105 ua), hat die Beklagte mit Recht nicht in Abrede gestellt. Tatsächlich ist die Behauptung, das Image einer Zeitung sei schwer angeschlagen, weil sie als kunstfeindlich gelte, betriebsgefährdend im dargestellten Sinn, kann doch der dadurch ausgelöste Eindruck sowohl potentielle Leser davon abhalten, die Zeitung zu kaufen, als auch Inserenten dazu bringen, ihre Werbeeinschaltungen in einem anderen Druckwerk zu veröffentlichen. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht nach ständiger Rechtsprechung auf Grund der Lebenserfahrung eine tatsächlich Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht (Hohenecker-Friedl 20; Baumbach-Hefermehl aaO 284 f Rz 233 EinlUWG; SZ 38/79; ÖBl 1987, 23; MR 1989, 219 uva). Diese muß zwar nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung sein; sie darf aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (Hohenecker-Friedl aaO;

Baumbach-Hefermehl aaO 283 Rz 232; SZ 44/116; MR 1989, 219 uva). Richtig ist, daß Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, weshalb in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 289 Rz 238 EinlUWG; GRUR 1982, 234). Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehender Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden (GRUR 1982, 234). Die Wettbewerbsabsicht kann dabei völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen, wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht (MR 1989, 219), aber auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers (vgl GRUR 1982, 234). Von alldem kann aber hier keine Rede sein: Die Beklagte hat in dem beanstandeten Artikel nicht etwa gegen bestimmte Kunstauffassungen der "Neuen Kronen-Zeitung" polemisiert; sie hat vielmehr behauptet, das Image dieser Zeitung sei schwer angeschlagen, weil sie als kunstfeindlich gelte. Diese Äußerung, die das Ansehen und damit gleichzeitig den wirtschaftlichen Erfolg der Mitbewerberin betraf, war nicht Teil einer Pressefehde im erwähnten Sinn; für sie gilt daher die Vermutung, daß sie in Wettbewerbsabsicht gemacht worden ist (vgl GRUR 1982, 234; MR 1989, 219).

Daß die beanstandete Aussage der Wahrheit entspräche, hat die - hiefür bescheinungspflichtige - Beklagte nicht einmal behauptet.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK berufen. Nach dieser Konventionsbestimmung kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253). Daß der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar 238, Rz 32 zu Art. 10). In den Schutzbereich der Ausnhame vom Recht der freien Meinungsäußerung fallen auch juristische Personen (MR 1989, 219; Frowein-Peukert aaO) wie die Klägerin. Der auf § 7 UWG gestützte Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung der Beklagten entspricht sohin den genannten Bedingungen.

Hat damit aber die Beklagte gegen § 7 Abs 1 UWG verstoßen, dann ist grundsätzlich vom Rechtsschutzbedürfnis der dadurch verletzten Klägerin auszugehen. Dieses Interesse geht auch nicht dadurch verloren, daß zwischen dem Vorfall (Veröffentlichung vom 17.8.1989) und dem Einbringen der Klage (15.1.1990) rund fünf Monate vergangen sind. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab Kenntnis (§ 20 Abs 1 UWG). Wie der Beklagten selbst bewußt ist, wird die Verwirkungslehre im Bereich des Wettbewerbsrechtes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (ÖBl 1983, 50 mwN). Der Zeitablauf allein kann den Unterlassungsanspruch nicht vernichten, besteht doch keine Verpflichtung, die Klage ehestens einzubringen. Da sich die Beklagte über die Klägerin wahrheitswidrig herabsetzend geäußert hat, kann dieser nicht der Vorwurf gemacht werden, sie erhebe die Klage ausschließlich zu dem Zweck, der Beklagten zu schaden. Der Schikanevorwurf ist aber auch nicht deshalb berechtigt, weil die Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" wegen derselben Äußerung bereits eine Exekutionsbewilligung erster Instanz erwirkt hat. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, war der dazu herangezogene Exekutionstitel - die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 27.4.1989, 37 Cg 9/89-11 - keine geeignete Grundlage, weil der dort im Obersatz verwendete unbestimmte Begriff der "herabsetzenden und unrichtigen Behauptungen" für sich allein zu unbestimmt war und durch die nachfolgenden Beispiele ("insbesondere ...") so konkretisiert wurde, daß die Äußerung, das Image der Beklagten sei schwer angeschlagen, sie gelte als kunstfeindlich, nicht darunter subsumiert werden konnte. (Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 75/90 dem Spruch der einstweiligen Verfügung eine andere Fassung gegeben.) Die Beklagte teilt im übrigen ohnehin selbst diese Rechtsansicht (S. 81). Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. Schließlich geht auch die Fassung des angefochtenen Spruches nicht zu weit. Der Beklagten werden zwei konkrete Behauptungen verboten. Um ihr Umgehungen des Verbotes nicht zu leicht zu machen, ist eine gewisse allgemeine Fassung notwendig und zulässig (ÖBl 1983, 134 uva). Gerade das wird mit dem Verbot, Behauptungen "bedeutungsähnlichen Inhaltes" aufzustellen, erreicht (vgl. Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundriß 43 f Rz 510.1 und 510.2). Der Begriff der "Bedeutungsähnlichkeit" entspricht ungefähr dem der "Inhaltsgleichheit" (vgl. MR 1989, 219), wird doch auch damit zum Ausdruck gebracht, daß Äußerungen mit der gleichen Angriffsrichtung untersagt werden.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

Rechtssätze
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