§ 3 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
§ 3 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge — MedienG
§ 3 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge — MedienG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12010083
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.