JudikaturJustizRS0079689

RS0079689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind; es genügt zum Beispiel, wenn die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in den Betrieb eingegliedert werden (hier: "Schlepper für Autobusunternehmen").

Entscheidungen
38