BundesrechtBundesgesetzeGrundsteuergesetz 1955§ 10

§ 10§ 10. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    3