§ 10 § 10. Persönliche Haftung.
In Kraft seit 01. Januar 1956
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Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.
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