§ 10 § 10. Persönliche Haftung.
§ 10 § 10. Persönliche Haftung. — GrStG 1955
§ 10 § 10. Persönliche Haftung. — GrStG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 149/1955
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1956
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12042543
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Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.