JudikaturJustizRS0060927

RS0060927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2005

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt.

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3