§ 20 Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
§ 20 Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche — UWG
§ 20 Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984
Inkrafttretungsdatum
23. November 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033593
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)