JudikaturJustizRS0077647

RS0077647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2015

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungen
68