BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN2. Allgemeine Bestimmungen Anspruch auf Unterlassung§ 18

§ 18Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date