§ 18 Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18 Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens — UWG
§ 18 Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens — UWG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245456
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.