JudikaturJustiz4Ob192/15m

4Ob192/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander und Mag. Peter Harlander, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 28.050,91 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Juli 2015, GZ 22 R 178/15b 19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. März 2015, GZ 25 C 1292/14t 14, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei war aufgrund eines mit der PV***** (im Folgenden: Verpächterin) abgeschlossenen Pachtvertrags Pächterin eines Buffetbetriebs in G*****. Nach dem schriftlichen Pachtvertrag sollte das Pachtverhältnis am 28. 2. 2013 enden. Bereits für die Zeit ab 1. 3. 2013 schloss die Verpächterin mit der nunmehrigen klagenden Partei ein neues Pachtverhältnis ab.

Die beklagte Partei räumte das Bestandobjekt nicht zum 28. 2. 2013 und berief sich gegenüber der Verpächterin darauf, dass ihr diese eine Verlängerung des Pachtvertrags zumindest auf die Dauer von zehn Jahren zugesagt habe. Die Verpächterin musste ihren Räumungsanspruch gegen die Beklagte gerichtlich durchsetzen.

Am 21. 3. 2014 forderte die klagende Partei gegenüber der Verpächterin außergerichtlich den Ersatz für ihre frustrierten Aufwendungen wegen der unterbliebenen fristgerechten Übergabe des Bestandgegenstands in der Höhe des hier klagsgegenständlichen Betrags. Die Verpächterin bestritt diese Forderung und leistete der klagenden Partei auch keinerlei Zahlungen. Sie schloss aber mit der klagenden Partei folgenden Abtretungsvertrag:

„P***** (Anm: die klagende Partei) behauptet Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer verzögerten Übergabe des von P***** gepachteten Buffetbetriebes in der Sonderkrankenanstalt Rehabilitationzentrum G*****. PV***** (Anm: die Verpächterin) bestreitet diese Schadenersatzansprüche. Gegebenenfalls aber hätte PV***** die Möglichkeit, sich bei Frau S***** (Anm: beklagte Partei), welche die verzögerte Übergabe zu verantworten hat, zu regressieren. PV***** tritt daher ihre allfälligen Regressansprüche gegen Frau S***** im Zusammenhang mit der verzögerten Rückstellung des Bestandobjektes G***** zur Erledigung dieser Schadenersatzansprüche von P***** an Zahlung statt an P***** ab und zwar unter Ausschluss jeder Gewährleistung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung. P***** erklärt die Vertragsannahme.

Aufgrund dieser Forderungsabtretung kann sich P***** wegen aller entstandenen Schäden direkt mit Frau S***** auseinandersetzen. […]“

Die klagende Partei begehrte 28.050,91 EUR als Schadenersatz und brachte im Wesentlichen vor, dass sie im Vertrauen auf ihren mit der Verpächterin per 1. 3. 2013 abgeschlossenen Bestandvertrag eigenes Personal eingestellt und auch Sachaufwand getätigt habe. Die Personalkosten und die Investitionen seien frustriert gewesen, weil sich die Beklagte geweigert habe, das Bestandobjekt an die Verpächterin zurückzustellen. Ihre Aktivlegitimation stützte die klagende Partei zum einen darauf, dass ihr die Verpächterin deren gegen die Beklagte zustehende Regress-und sonstigen Schadenersatzansprüche abgetreten habe. Die klagende Partei habe aber auch einen eigenen Anspruch direkt gegen die Beklagte, weil diese vom Vertrag zwischen der Verpächterin und der klagenden Partei gewusst und wissentlich deren vertragliche Ansprüche beeinträchtigt habe. Infolge vorsätzlicher Nichtrückstellung des Bestandgegenstands an die Verpächterin habe die Beklagte in die vertraglichen Rechte der klagenden Partei gegenüber der Verpächterin eingegriffen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass der klagenden Partei weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zustünden. Der Pachtvertrag der Beklagten entfalte keinerlei Drittwirkung. Die Verursachung eines Vermögensschadens bei einem Dritten mache nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung direkter vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen herleiten lasse. All dies sei hier nicht der Fall, sodass keine direkte Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe. Durch die Unterlassung der Räumung habe die Beklagte nicht in absolute oder dingliche Rechte eingegriffen, sondern höchstens obligatorische Rechte der Verpächterin verletzt. Die Verpächterin könne der klagenden Partei keine Ansprüche abtreten, weil ihr gegen die Beklagte aus der Vermietung an die Klägerin keine Ansprüche zustünden.

Das Erstgericht prüfte im Verfahren ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation, die es in seinem das Klagebegehren zur Gänze abweisenden Urteil verneinte. Nach seiner Ansicht könne die Aktivlegitimation nicht auf die Zession gestützt werden, weil ein Regressanspruch erst durch eine tatsächliche Zahlung und nicht durch den Eintritt eines Schadens oder die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch einen geschädigten Dritten entstehe. Der klagenden Partei stehe aber auch kein eigener Schadenersatzanspruch zu. Durch die verspätete Räumung und Übergabe habe die Beklagte allenfalls obligatorische Rechte der Verpächterin verletzt, was jedoch keinerlei Drittwirkung entfalte. Die Verursachung eines Vermögensschadens bei einem Dritten mache nur ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung direkter vertraglicher Pflichten, absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lasse. All das sei nicht gegeben.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Hinsichtlich der Abtretung schloss es sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an und ging davon aus, dass Regressforderungen mangels Zahlung gar nicht entstanden sein könnten. Hingegen hielt das Berufungsgericht zum direkten Anspruch der klagenden Partei fest, dass dieser dann begründet sei, wenn der Eingreifer um den Bestand einer obligatorischen Rechtsposition weiß oder diese bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen müsste. Die schuldhafte titellose Weiterbenützung eines Bestandgegenstands könne gegenüber einem dadurch geschädigten Dritten Ersatzpflichten auslösen. Das Erstgericht hätte daher Feststellungen zur Behauptung treffen müssen, dass die Beklagte die Rückgabe des Objekts vorsätzlich und im Bewusstsein des von der klagenden Partei mit der Verpächterin abgeschlossenen Pachtvertrags verweigert habe. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten läge dann vor, wenn dieser die bewusste Durchsetzung ihres eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der Umstände, dass ihr eigenes Pachtverhältnis geendet hat und der klagenden Partei bereits Aufwendungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Übernahme des Pachtgegenstands entstanden sind, vorzuwerfen wäre.

Der Rekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob der Nachpächter gegen den Vorpächter einen direkten deliktischen Schadenersatzanspruch aufgrund eines vorsätzlichen Eingriffs des Vorpächters in die obligatorische Rechtsposition des Nachpächters wegen unterbliebener Zurückstellung des Bestandobjekts geltend machen kann.

In ihrem dagegen erhobenen Rekurs führte die Beklagte aus, dass ihr die klagende Partei kein Verschulden an der titellosen Weiterbenützung des Objekts vorgeworfen habe und auch niemals behauptet habe, dass die Beklagte den Pachtvertrag der klagenden Partei kannte oder kennen musste. Mit der unterbliebenen Räumung habe sie nur ihren eigenen Pachtvertrag mit der Verpächterin verletzt, aber nicht in das ihr nicht bekannte Pachtverhältnis der klagenden Partei eingegriffen. Die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Räumung schütze nur den Vertragspartner und nicht einen Dritten. In Bezug auf die klagende Partei sei ihr Verhalten weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen.

In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die klagende Partei, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Dabei vertrat sie, dass die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht habe, sodass es nicht darauf ankomme, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit an sich zu Recht ausgesprochen hat.

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund und auch zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zulässigkeit des Rekurses:

Unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn der Rekurswerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS Justiz RS0048272; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 ZPO Rz 6). Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung machte die Beklagte im Rekurs aber unter anderem auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage geltend, weil sie sich nicht nur darauf berief, dass sie vom Pachtvertrag der klagenden Partei keine Kenntnis hatte, sondern auch geltend machte, dass hier ein nicht ersatzfähiger Drittschaden vorliege und mangels Rechtswidrigkeit kein direkter Anspruch gegen die Beklagte bestehe.

2. Zum direkten deliktischen Schadenersatz:

2.1 Bloße (reine oder primäre) Vermögensschäden sind nachteilige Veränderungen im Vermögen des Geschädigten, die ohne Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts eintreten ( Karner in KBB 4 § 1295 Rz 2; Koziol , Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273; 2 Ob 162/97f). Im deliktischen Bereich genießen derartige Vermögensschäden keinen umfassenden Schutz, sie sind vielmehr nur unter besonderen Voraussetzungen auszugleichen. Ein derartiger Schadenersatzanspruch ist abgesehen vom Anwendungsbereich spezieller Bestimmungen (vgl § 874 und § 1300 Satz 2 ABGB; §§ 1, 13 und 18 UWG) etwa dann denkbar, wenn ein Schutzgesetz verletzt wurde, das auch den Schutz des bloßen Vermögens bezweckt (RIS Justiz RS0022813; RS0022462 [T1, T5]), wenn der Vermögensschaden die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Guts ist (RIS Justiz RS0022571) oder wenn eine sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt (RIS Justiz RS0016754; RS0023122 [T2]).

2.2 Die klagende Partei macht derartige reine Vermögensschäden geltend, wobei sie ihren gegen die Beklagte erhobenen direkten („eigenen“) Schadenersatz-anspruch auf eine wissentliche Beeinträchtigung der klägerischen Bestandrechte durch die Beklagte stützt und damit auf § 1295 Abs 2 ABGB Bezug nahm. Wenngleich auch derartige (fremde) Forderungsrechte keinen absoluten Schutz genießen ( Karner in KBB 4 § 1295 Rz 2), anerkennt die Rechtsprechung, dass auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu schützen ist. Ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (RIS Justiz RS0025920; RS0010469 [T2]). Ein Schadenersatzanspruch eines Gläubigers gegen einen Dritten wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte lässt sich dem anerkannten Bereich des Schutzes reiner Vermögensinteressen zuordnen (vgl Koziol , JBl 2004, 273). Als dogmatische Grundlage für einen möglichen Schadenersatzanspruch kommt die Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB in Betracht.

2.3.1 Unter Heranziehung des Haftungsgrundes der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte wurde von der Rechtsprechung ein derartiger Schadenersatzanspruch vor allem bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch durch den Dritten oder auch dann anerkannt, wenn ein Dritter in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Schuldner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelt (RIS Justiz RS0083005). Nach der Judikatur beeinträchtigt der Dritte das Forderungsrecht aber nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch bzw dolosem Zusammenwirken aktiv Einfluss nimmt, sondern auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt (RIS Justiz RS0083005 [T5]; RS0025920 [T5, T8]), wobei dazu mehrfach ausgesprochen wurde: „Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung“ (8 Ob 194/01i; 7 Ob 225/03v; 1 Ob 125/05x; 7 Ob 191/11f; 1 Ob 86/12x; 9 Ob 7/13i; RIS Justiz RS0025920 [T5]).

2.3.2 Den bisherigen Entscheidungen lagen durchwegs Fallkonstellationen zugrunde, bei denen sich der Schuldner vertragswidrig verhalten hat, was vom schadenersatzpflichtigen Dritten erwirkt oder zumindest ausgenützt wurde. Ein auf § 1295 ABGB gestützter (direkter) deliktischer Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Dritten wegen des Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht setzt aber ein derartiges vertrags bzw sittenwidriges Verhalten des Schuldners nicht zwingend voraus. Vielmehr kommt ein entsprechender Anspruch des geschädigten Gläubigers gegen einen Dritten, der die Erfüllung des Vertrags vorsätzlich vereitelt, auch bei einem redlichen (vertragskonformen bzw schuldlosen) Verhalten des Schuldners in Betracht.

2.3.3 § 1295 Abs 2 ABGB ist auch dann erfüllt, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt (vgl Reischauer in Rummel 3 § 1293 Rz 11 [„Wer sittenwidrig mit dem Ziel handelt, die Aufwendungen eines anderen zu frustrieren, haftet nach § 1295 Abs 2 ABGB“]).

2.4 Geht man davon aus, dass die Beklagte vom Bestand des fremden Gläubigerrechts und vom Nichtbestand (bzw vom Ablauf) ihres eigenen Bestandrechts Kenntnis hatte, und bejaht man den für § 1295 Abs 2 ABGB erforderlichen Schädigungsvorsatz, wäre dies ausreichend, um den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach zu bejahen (vgl 7 Ob 191/11f mwN), wobei ein bedingter Schädigungsvorsatz ausreicht (3 Ob 556/92 mwN; 5 Ob 45/07i; RIS Justiz RS0026603).

2.5 Somit kann im Streitfall ein Schadenersatzanspruch dann auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützt werden, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellt, dass die Beklagte in Kenntnis des Ablaufs ihres Pachtverhältnisses mit 28. 2. 2013 und in Kenntnis des unmittelbar anschließenden Pachtvertrags der Klägerin die Rückgabe des Bestandgegenstands verzögert und wegen der Vereitelung der rechtzeitigen Erfüllung des nachfolgenden Pachtvertrags den geltend gemachten Schaden verursacht hat.

2.6 Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht hat die klagende Partei zum wissentlichen Eingriff in ihr Pachtverhältnis durch die Beklagte ausreichende Behauptungen aufgestellt. Sie hat ausdrücklich behauptet, dass die Beklagte vom Vertrag zwischen der Verpächterin und der klagenden Partei wusste. Auch eine bewusste Übergehung des Umstands, dass ihr eigenes Pachtverhältnis bereits mit 28. 2. 2013 geendet hat, ist vom Klagsvorbringen erkennbar gedeckt (vgl etwa „vorsätzliche Nicht-Rückstellung des Bestandgegenstands“). Vor allem wegen des Hinweises in der Klage, die Beklagte habe die vertraglichen Ansprüche der klagenden Partei wissentlich beeinträchtigt, liegt auch zum von der klagenden Partei als Geschädigte zu beweisenden (vgl RIS Justiz RS0022852 [T1]) Schädigungsvorsatz der Beklagten ein noch ausreichendes Vorbringen vor.

2.7 Neben der wissentlichen Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts kann auch (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn das fremde Forderungsrecht aufgrund besonderer Umstände für den Verletzer deutlich „sozialtypisch“ erkennbar war (RIS Justiz RS0022852 [T12]; RS0011226 [T4]). An die „sozialtypische“ Erkennbarkeit sind freilich strenge Anforderungen zu stellen (RIS Justiz RS0022852 [T12]). Die grundsätzlich zu verneinenden Nachforschungspflichten lassen sich nur unter besonderen Umständen (wie zB beim „besitzverstärkten“ Forderungsrecht) rechtfertigen (1 Ob 125/05x; 7 Ob 191/11f). Eine derartige Erkennbarkeit ist aus dem Vorbringen der klagenden Partei nicht ableitbar, sodass nur auf den wissentlichen Eingriff in das Forderungsrecht abzustellen sein wird, auf den sich die klagende Partei auch hinreichend berufen hat.

3. Zur Abtretung des Regressanspruchs:

3.1 Ist der auf die wissentliche Beeinträchtigung ihres Bestandvertrags gestützte direkte Schadenersatzanspruch der klagenden Partei zu verneinen, kann sie ihre Klagsforderung gegenüber der Beklagten nicht wie von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht beurteilt auf die Zession von „allfälligen Regressansprüchen“ der Verpächterin gegen die Beklagte begründen. Dabei muss nicht geprüft werden, ob der behauptete Rückersatzanspruch der Verpächterin wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB bzw auch bei § 1313 ABGB zweiter Satz (vgl RIS Justiz RS0028394) im Sinne der Rechtsansichten der Vorinstanzen erst dann entsteht, wenn die Verpächterin tatsächlich Ersatz geleistet hat.

3.2 Ein derartiger Rückgriffsanspruch der Verpächterin bezüglich der klagsgegenständlichen Ansprüche scheitert hier nämlich schon daran, dass die Verpächterin im Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen frustrierten Aufwand der klagenden Partei gegenüber nicht haftet.

3.3 Bei nichtgehöriger Erfüllung eines Bestandvertrags kann ein Bestandnehmer den Bestandgeber nach seiner Wahl entweder auf Zuhaltung des Vertrags, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen, Maßnahmen gegen Dritte und dergleichen, anhalten oder gemäß § 1117 ABGB vom Vertrag zurücktreten oder sich zunächst mit der ex lege eintretenden Zinsbefreiung bzw Zinsminderung begnügen. Nur bei einem Verschulden hat der Bestandgeber überdies Schadenersatz zu leisten (RIS Justiz RS0021457). Wenngleich sich der Bestandnehmer bezüglich des Verschuldens auf § 1298 ABGB berufen kann (5 Ob 83/63 = SZ 36/84), ist ein Verschulden der Verpächterin schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei auszuschließen. Demnach ist der geltend gemachte Schaden nämlich allein deshalb entstanden, weil sich die Beklagte in Verletzung ihres eigenen Pachtvertrags geweigert hat, das Bestandobjekt an die Verpächterin zurückzustellen, sodass diese dadurch nicht mehr in der Lage war, den Pachtvertrag der klagenden Partei zu erfüllen.

3.4 Mangels eines Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei gegenüber der Verpächterin geht der daran anknüpfende Regressanspruch der Verpächterin ins Leere, sodass die klagende Partei ihre Klagsberechtigung nicht auf die Abtretung dieses Anspruchs stützen kann.

3.5 Im Übrigen liegen keine Behauptungen vor, dass der Verpächterin (sonstige) offene Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit der Beklagten zustanden, die der Klägerin abgetreten wurden.

4. In Anknüpfung an die obigen Ausführungen sind daher die Tatsachengrundlagen vom Erstgericht im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu verbreitern, um die Voraussetzungen eines direkten Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei wegen des behaupteten bewussten Eingriffs der Beklagten in das klägerische Bestandverhältnis umfassend prüfen zu können. Dazu gehören auch Feststellungen, die eine Beurteilung des Schädigungsvorsatzes ermöglichen.

5. Dem Rekurs der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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